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Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005
Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005

austria_copyright_amendment_2006_de.pdf
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?STERREICH
BUNDESGESETZBLATT
F?R DIE REPUBLIK ?STERREICH
Jahrgang 2006 Ausgegeben am 16. Februar 2006 Teil I
22. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005
(NR: GP XXII AB 1240 S. 129.)
[CELEX-Nr.: 32001L0084]
22. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz ge?ndert wird (Urheberrechtsgesetz-
Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
?nderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt ge?ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
32/2003, wird ge?ndert wie folgt:
Nach § 16a wird der folgende § 16b eingef?gt:
„Folgerecht
§ 16b. (1) § 16 Abs. 3 gilt f?r die Weiterver?u?erung des Originals eines Werkes der bildenden
K?nste nach der ersten Ver?u?erung durch den Urheber mit der Ma?gabe, dass der Urheber gegen den
Ver?u?erer einen Anspruch auf eine Verg?tung in der H?he des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne
Steuern (Folgerechtsverg?tung) hat:
4% von den ersten 50.000 EUR,
3% von den weiteren 150.000 EUR,
1% von den weiteren 150.000 EUR,
0,5% von den weiteren 150.000 EUR,
0,25% von allen weiteren Betr?gen;
die Verg?tung betr?gt insgesamt jedoch h?chstens 12.500 EUR.
(2) Der Anspruch auf Folgerechtsverg?tung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000
EUR betr?gt und an der Ver?u?erung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie
oder ein sonstiger Kunsth?ndler - als Verk?ufer, K?ufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen
haften als B?rge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann
im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend
gemacht werden; im ?brigen ist der Anspruch unver?u?erlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngem??.
(3) Als Originale im Sinn des Abs. 1 gelten Werkst?cke,
1. die vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
2. die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der
Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden
sind,
3. die sonst als Originale angesehen werden.
(4) Ein Anspruch auf Folgerechtsverg?tung steht nicht zu, wenn der Verk?ufer das Werk vor weniger
als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht ?bersteigt.“
BGBl. I – Ausgegeben am 16. Februar 2006 – Nr. 22 2 von 3
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2. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingef?gt:
„(1a) Gestattet der nach Abs. 1 berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen
Entgelt anderen die Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollst?ndigen und unver?nderten
Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt;
dieser Anteil betr?gt ein Drittel, soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.
Gestattet der Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch als Inhaber anderer Ausschlie?ungsrechte
und wird hief?r ein pauschales Entgelt vereinbart, so steht dem Urheber der Anspruch
nach dieser Bestimmung nur an dem Teil des Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts
am Filmwerk entf?llt. Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegen?ber
demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn er diesem gegen?ber
nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt
oder gegen diesen gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung kann
nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“
3. Im § 42 Abs. 6 treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden S?tze:
„Schulen und Universit?ten d?rfen f?r Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch
gerechtfertigten Umfang Vervielf?ltigungsst?cke in der f?r eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise
Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielf?ltigung zum eigenen Schulgebrauch)
und verbreiten; dies gilt auch f?r Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Tr?gern
ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zul?ssig.“
4. Im § 42 Abs. 8 hat die Einleitung zu lauten:
„Die folgenden Vervielf?ltigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zul?ssig:“
5. § 42b Abs. 3 Z 1 hat zu lauten:
„1. die Leerkassetten- beziehungsweise Ger?teverg?tung derjenige, der das Tr?germaterial beziehungsweise
das Vervielf?ltigungsger?t von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als
erster gewerbsm??ig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Tr?germaterial beziehungsweise
das Vervielf?ltigungsger?t im Inland gewerbsm??ig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den
Verkehr bringt oder feil h?lt, haftet wie ein B?rge und Zahler; von der Haftung f?r die Leerkassettenverg?tung
ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schalltr?ger mit nicht mehr als 5.000
Stunden Spieldauer und Bildtr?ger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht; hat der
Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der
erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zust?ndig;“
6. In § 59b Abs. 1 werden die Wortfolgen „der Schiedsstelle (Art. III UrhG-Nov 1980)“ und „Die
Schiedsstelle“ durch „dem Schlichtungsausschuss (§ 36 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ und
„Der Schlichtungsausschuss“ ersetzt.
7. Der bisherige Text des § 60 erh?lt die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird der folgende Abs. 2 angef?gt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 endet das Folgerecht nach § 16b mit dem Tod des Urhebers, bei einem
von mehreren Urhebern geschaffenen Werk jedoch mit dem Tod des letztlebenden Miturhebers.“
8. § 69 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweck der
Herstellung eines gewerbsm??ig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses
vorgenommenen Vortr?gen oder Auff?hrungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen
dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Verg?tungsanspr?che
dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur
H?lfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen
Personen nichts anderes vereinbart hat.“
9. Dem § 87b wird der folgende Abs. 4 angef?gt:
„(4) Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Ver?u?erung im Sinn
des § 16b Abs. 2 beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollst?ndig alle
Ausk?nfte zu geben, die f?r die Sicherung der Zahlung aus dieser Ver?u?erung erforderlich sein k?nnen.
Der Anspruch erlischt, wenn die Ausk?nfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterver?u?erung
verlangt werden.“
BGBl. I – Ausgegeben am 16. Februar 2006 – Nr. 22 3 von 3
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Artikel II
Beziehung zum Gemeinschaftsrecht
Mit Art. I Z 1, 7 und 9 wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/84/EG des Europ?ischen
Parlaments und des Rates ?ber das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. Nr. L
272 vom 13. 10. 2001, Seite 32, angepasst.
Artikel III
In-Kraft-Treten und Au?er-Kraft-Treten
(1) § 59b Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft; im ?brigen
tritt dieses Bundesgesetz mit 1. J?nner 2006 in Kraft.
(2) § 60 Abs. 2 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 31. Dezember 2009 au?er Kraft.
Artikel IV
?bergangsbestimmungen
(1) § 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch f?r Werke, die vor dem In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes geschaffen worden sind.
(2) § 38 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt f?r gewerbsm??ig hergestellte Filmwerke
und § 69 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes f?r gewerbsm??ig hergestellte Filmwerke und
andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. 12. 2005 begonnen
worden ist.
(3) § 38 Abs. 1a zweiter bis vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngem?? auch
f?r den Anspruch des Urhebers nach Art. VI Abs. 3 Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr.
151/1996.
(4) § 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes
gelten auch f?r den Zeitraum der durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972,
und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996, bewirkte Verl?ngerung der Schutzfrist;
dem Urheber und den in § 69 Abs. 1 UrhG genannten Personen steht hief?r kein Verg?tungsanspruch im
Sinn des Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972 beziehungsweise Art. VIII Abs. 3 UrhG-Nov 1996 zu.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister f?r Justiz betraut.
Fischer
Sch?ssel

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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser ?ffentlichen Offerte (Vertrag ?ber die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gem?? seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchf?hrung folgender Handlungen:
a) das Ausf?llen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schl?sselw?rtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchf?hrung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgem??en Gr??e und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer ?berpr?ft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben ?ber den Auftraggeber und ?ber sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erkl?rung der Gr?nde dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und F?hrung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag erm?glicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (ver?ffentlicht) der Angaben ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes gem?? den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im B?rgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer ver?ffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Res?mee genannt, ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gem?? den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu ?bergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Res?mee des Auftraggebers enth?lt: Angaben ?ber den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erl?uternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schl?sselw?rter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben ?ber den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet gef?hrt.
4. Die Angaben ?ber den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gem?? den Regeln f?r die Unterbringung der Angaben im Register au?er der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gem?? den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit ?bertr?gt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte f?r sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerf?hrung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschlie?lich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, in die Regeln der Registerf?hrung beliebige ?nderungen und (oder) Erg?nzungen einzutragen. Die Regeln der Registerf?hrung sind zweifellos f?r den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), nat?rlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gem?? den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anh?nge und (oder) ?nderungen zu diesem Vertrag, sorgf?ltig und p?nktlich zu erf?llen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgem??er Ordnung und im vertragsgem??en Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet f?r seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechts?bertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschlie?liches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet ver?ffentlichte Res?mee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollst?ndigen und sorgf?ltigen Erf?llung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Res?mees im Register betr?gt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zur?ckgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erf?llung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Geb?hren und (oder) Abgaben selbstst?ndig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zur?cktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserf?llung in Form von Nichtbezahlung der n?chstf?lligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zur?ckzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserf?llung zur?ckzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Sch?den), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngeb?ren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich v?llig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden F?llen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgem??en Umfang und gem?? den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gr?nde.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt f?r die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben f?r die Parteien rechtliche G?ltigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgem?? erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten k?nnen die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitf?lle zwischen den Parteien ?ber die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erf?llung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gel?st.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. F?r Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. F?r Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im B?ro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die ?nderungen, Erg?nzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet ver?ffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden.
3. Die ?nderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gem?? der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zur?ckzutreten
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ALEKSEY VLADIMIROV, hat registriert "Герб рода Володимеровых (Владимировых)"
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Описание герба (блазон): Щит полурассечен-пересечен. В первой, червленой части, три золотые о шести лучах звезды 2,1. Во второй лазуревой части, золотая зубчатая стена, увенчанная такою же круглою башнею. В третьей, серебряной части, зеленый лавровый венок, через который положен в перевязь влево, лазуревый с золотою рукоятью меч. Щит увенчан дворянскими шлемом и короною. Нашлемник: три серебряных страусовых пера. Намет: справа - червленый, с золотом, слева - лазуревый, с золотом.

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