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Germany Copyright Law
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Gesetz ?ber Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
UrhG
Ausfertigungsdatum: 09.09.1965
Vollzitat:
"Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel
83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge?ndert worden ist"
Stand: Zuletzt ge?ndert durch Art. 83 G v. 17.12.2008 I 2586
Fu?note
Textnachweis Geltung ab: 10.10.1976 Zur Nichtanwendung d. § 52a vgl. § 137k (F ab 2003-09-Umsetzung der
EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870
Umsetzung der
EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902
Umsetzung der
EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055)
EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374
Umsetzung der
EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.9.2003 I 1774
iVm § 137j
Umsetzung der
EGRL 84/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.11.2006 I 2587
Inhalts?bersicht
Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2 Gesch?tzte Werke
§ 3 Bearbeitungen
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
§ 5 Amtliche Werke
§ 6 Ver?ffentlichte und erschienene Werke
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7 Urheber
§ 8 Miturheber
§ 9 Urheber verbundener Werke
§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpers?nlichkeitsrecht
§ 12 Ver?ffentlichungsrecht
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§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
§ 16 Vervielf?ltigungsrecht
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Auff?hrungs- und Vorf?hrungsrecht
§ 19a Recht der ?ffentlichen Zug?nglichmachung
§ 20 Senderecht
§ 20a Europ?ische Satellitensendung
§ 20b Kabelweitersendung
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr?ger
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von ?ffentlicher
Zug?nglichmachung
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkst?cken
§ 26 Folgerecht
§ 27 Verg?tung f?r Vermietung und Verleihen
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgesch?fte ?ber das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31 Einr?umung von Nutzungsrechten
§ 31a Vertr?ge ?ber unbekannte Nutzungsarten
§ 32 Angemessene Verg?tung
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 32c Verg?tung f?r sp?ter bekannte Nutzungsarten
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 34 ?bertragung von Nutzungsrechten
§ 35 Einr?umung weiterer Nutzungsrechte
§ 36 Gemeinsame Verg?tungsregeln
§ 36a Schlichtungsstelle
§ 37 Vertr?ge ?ber die Einr?umung von Nutzungsrechten
§ 38 Beitr?ge zu Sammlungen
§ 39 ?nderungen des Werkes
§ 40 Vertr?ge ?ber k?nftige Werke
§ 41 R?ckrufsrecht wegen Nichtaus?bung
§ 42 R?ckrufsrecht wegen gewandelter ?berzeugung
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tontr?gern
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverh?ltnissen
§ 44 Ver?u?erung des Originals des Werkes
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vor?bergehende Vervielf?ltigungshandlungen
§ 45 Rechtspflege und ?ffentliche Sicherheit
§ 45a Behinderte Menschen
§ 46 Sammlungen f?r Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 ?ffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung ?ber Tagesereignisse
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§ 51 Zitate
§ 52 ?ffentliche Wiedergabe
§ 52a ?ffentliche Zug?nglichmachung f?r Unterricht und Forschung
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Lesepl?tzen in ?ffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 53 Vervielf?ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 54 Verg?tungspflicht
§ 54a Verg?tungsh?he
§ 54b Verg?tungspflicht des H?ndlers oder Importeurs
§ 54c Verg?tungspflicht des Betreibers von Ablichtungsger?ten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
§ 55 Vervielf?ltigung durch Sendeunternehmen
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 56 Vervielf?ltigung und ?ffentliche Wiedergabe in Gesch?ftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werke in Ausstellungen, ?ffentlichem Verkauf und ?ffentlich zug?nglichen
Einrichtungen
§ 59 Werke an ?ffentlichen Pl?tzen
§ 60 Bildnisse
§ 61 (weggefallen)
§ 62 ?nderungsverbot
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche Verg?tungsanspr?che
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
§ 65 Miturheber, Filmwerke
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen
Abschnitt 8
Besondere
Bestimmungen f?r Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverh?ltnissen
§ 69c Zustimmungsbed?rftige Handlungen
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbed?rftigen Handlungen
§ 69e Dekompilierung
§ 69f Rechtsverletzungen
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 71 Nachgelassene Werke
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des aus?benden K?nstlers
§ 73 Aus?bender K?nstler
§ 74 Anerkennung als aus?bender K?nstler
§ 75 Beeintr?chtigungen der Darbietung
§ 76 Dauer der Pers?nlichkeitsrechte
§ 77 Aufnahme, Vervielf?ltigung und Verbreitung
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§ 78 ?ffentliche Wiedergabe
§ 79 Nutzungsrechte
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer aus?bender K?nstler
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
§ 84 (weggefallen)
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tontr?gern
§ 85 Verwertungsrechte
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte
§ 87e Vertr?ge ?ber die Benutzung einer Datenbank
Teil 3
Besondere Bestimmungen f?r Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschr?nkung der Rechte
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Aus?bende K?nstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen f?r
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Erg?nzende Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer Ma?nahmen
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
§ 95d Kennzeichnungspflichten
§ 96 Verwertungsverbot
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
B?rgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
§ 97a Abmahnung
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, R?ckruf und ?berlassung
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 100 Entsch?digung
§ 101 Anspruch auf Auskunft
§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
§ 101b Sicherung von Schadensersatzanspr?chen
§ 102 Verj?hrung
§ 102a Anspr?che aus anderen gesetzlichen Vorschriften
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 104 Rechtsweg
§ 105 Gerichte f?r Urheberrechtsstreitsachen
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Unterabschnitt 2
Straf- und Bu?geldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch?tzter Werke
§ 107 Unzul?ssiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a Gewerbsm??ige unerlaubte Verwertung
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzma?nahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
§ 109 Strafantrag
§ 110 Einziehung
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111a Bu?geldvorschriften
Unterabschnitt 3
Vorschriften ?ber Ma?nahmen der Zollbeh?rde
§ 111b Verfahren nach deutschem Recht
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
§ 114 Originale von Werken
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
§ 116 Originale von Werken
§ 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich,
?bergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangeh?rige und Staatsangeh?rige anderer EU-Staaten und EWRStaaten
§ 121 Ausl?ndische Staatsangeh?rige
§ 122 Staatenlose
§ 123 Ausl?ndische Fl?chtlinge
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
§ 125 Schutz des aus?benden K?nstlers
§ 126 Schutz des Herstellers von Tontr?gern
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
§ 128 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
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?bergangsbestimmungen
§ 129 Werke
§ 130 ?bersetzungen
§ 131 Vertonte Sprachwerke
§ 132 Vertr?ge
§ 133 (weggefallen)
§ 134 Urheber
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
§ 136 Vervielf?ltigung und Verbreitung
§ 137 ?bertragung von Rechten
§ 137a Lichtbildwerke
§ 137b Bestimmte Ausgaben
§ 137c Aus?bende K?nstler
§ 137d Computerprogramme
§ 137e ?bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
§ 137f ?bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
§ 137g ?bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
§ 137h ?bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
§ 137i ?bergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 137j ?bergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k ?bergangsregelung zur ?ffentlichen Zug?nglichmachung f?r Unterricht und
Forschung
§ 137l ?bergangsregelung f?r neue Nutzungsarten
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 139 ?nderung der Strafprozessordnung
§ 140 ?nderung des Gesetzes ?ber das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 142 (weggefallen)
§ 143 Inkrafttreten
Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en f?r ihre Werke
Schutz nach Ma?gabe dieses Gesetzes.
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2 Gesch?tzte Werke
(1) Zu den gesch?tzten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geh?ren
insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschlie?lich der Werke der Tanzkunst;
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4. Werke der bildenden K?nste einschlie?lich der Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst und Entw?rfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschlie?lich der Werke, die ?hnlich wie Lichtbildwerke geschaffen
werden;
6. Filmwerke einschlie?lich der Werke, die ?hnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pl?ne,
Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur pers?nliche geistige Sch?pfungen.
§ 3 Bearbeitungen
?bersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die pers?nliche geistige
Sch?pfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten
Werk wie selbst?ndige Werke gesch?tzt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht
gesch?tzten Werkes der Musik wird nicht als selbst?ndiges Werk gesch?tzt.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die aufgrund
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine pers?nliche geistige Sch?pfung sind
(Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbst?ndige Werke
gesch?tzt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
oder auf andere Weise zug?nglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur
Erm?glichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist
nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen
und amtlich verfa?te Leits?tze zu Entscheidungen genie?en keinen urheberrechtlichen
Schutz.
(2) Das gleiche gilt f?r andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur
allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, mit der Einschr?nkung, da? die
Bestimmungen ?ber ?nderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs.
1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Abs?tze 1 und 2 nicht
ber?hrt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf
sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber
verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielf?ltigung
und Verbreitung einzur?umen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschlie?lichen Rechts zur
Vervielf?ltigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einr?umung des Nutzungsrechts nach
Satz 2 verpflichtet.
§ 6 Ver?ffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist ver?ffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der
?ffentlichkeit zug?nglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielf?ltigungsst?cke des Werkes nach ihrer Herstellung in gen?gender Anzahl der
?ffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden
K?nste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielf?ltigungsst?ck
des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der ?ffentlichkeit zug?nglich ist.
Abschnitt 3
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Der Urheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Sch?pfer des Werkes.
§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne da? sich ihre Anteile gesondert
verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Ver?ffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern
zur gesamten Hand zu; ?nderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber
zul?ssig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Ver?ffentlichung,
Verwertung oder ?nderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist
berechtigt, Anspr?che aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen;
er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Ertr?gnisse aus der Nutzung des Werkes geb?hren den Miturhebern nach dem
Umfang ihrer Mitwirkung an der Sch?pfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den
Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten.
Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegen?ber zu erkl?ren. Mit der Erkl?rung
w?chst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9 Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so
kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Ver?ffentlichung, Verwertung und ?nderung
der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und
Glauben zuzumuten ist.
§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielf?ltigungsst?cken eines erschienenen Werkes oder auf dem
Original eines Werkes der bildenden K?nste in der ?blichen Weise als Urheber bezeichnet
ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt
auch f?r eine Bezeichnung, die als Deckname oder K?nstlerzeichen des Urhebers bekannt
ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, da?
derjenige erm?chtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf
den Vervielf?ltigungsst?cken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein
Herausgeber angegeben, so wird vermutet, da? der Verleger erm?chtigt ist.
(3) F?r die Inhaber ausschlie?licher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1
entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder
Unterlassungsanspr?che geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verh?ltnis
zum Urheber oder zum urspr?nglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11 Allgemeines
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Das Urheberrecht sch?tzt den Urheber in seinen geistigen und pers?nlichen Beziehungen
zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer
angemessenen Verg?tung f?r die Nutzung des Werkes.
Unterabschnitt 2
Urheberpers?nlichkeitsrecht
§ 12 Ver?ffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu ver?ffentlichen
ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes ?ffentlich mitzuteilen
oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine
Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung ver?ffentlicht ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann
bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung
zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintr?chtigung seines
Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder pers?nlichen
Interessen am Werk zu gef?hrden.
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschlie?liche Recht, sein Werk in k?rperlicher Form zu
verwerten; das Recht umfa?t insbesondere
1. das Vervielf?ltigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschlie?liche Recht, sein Werk in unk?rperlicher
Form ?ffentlich wiederzugeben (Recht der ?ffentlichen Wiedergabe). Das Recht der
?ffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Auff?hrungs- und Vorf?hrungsrecht (§ 19),
2. das Recht der ?ffentlichen Zug?nglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr?ger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von ?ffentlicher Zug?nglichmachung
(§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist ?ffentlich, wenn sie f?r eine Mehrzahl von Mitgliedern der
?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen,
der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher
Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden
ist.
§ 16 Vervielf?ltigungsrecht
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(1) Das Vervielf?ltigungsrecht ist das Recht, Vervielf?ltigungsst?cke des Werkes
herzustellen, gleichviel ob vor?bergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in
welcher Zahl.
(2) Eine Vervielf?ltigung ist auch die ?bertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur
wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tontr?ger), gleichviel,
ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tontr?ger
oder um die ?bertragung des Werkes von einem Bild- oder Tontr?ger auf einen anderen
handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf?ltigungsst?cke des
Werkes der ?ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielf?ltigungsst?cke des Werkes mit Zustimmung des
zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europ?ischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ?ber den Europ?ischen Wirtschaftsraum im Wege der
Ver?u?erung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der
Vermietung zul?ssig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte,
unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchs?berlassung. Als Vermietung
gilt jedoch nicht die ?berlassung von Originalen oder Vervielf?ltigungsst?cken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverh?ltnisses zu dem ausschlie?lichen Zweck,
bei der Erf?llung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverh?ltnis
benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf?ltigungsst?cke
eines unver?ffentlichten Werkes der bildenden K?nste oder eines unver?ffentlichten
Lichtbildwerkes ?ffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19 Vortrags-, Auff?hrungs- und Vorf?hrungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch pers?nliche Darbietung
?ffentlich zu Geh?r zu bringen.
(2) Das Auff?hrungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch pers?nliche Darbietung
?ffentlich zu Geh?r zu bringen oder ein Werk ?ffentlich b?hnenm??ig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Auff?hrungsrecht umfassen das Recht, Vortr?ge und
Auff?hrungen au?erhalb des Raumes, in dem die pers?nliche Darbietung stattfindet, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ?hnliche technische Einrichtungen ?ffentlich wahrnehmbar
zu machen.
(4) Das Vorf?hrungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden K?nste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
durch technische Einrichtungen ?ffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorf?hrungsrecht
umfa?t nicht das Recht, die Funksendung oder ?ffentliche Zug?nglichmachung solcher
Werke ?ffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 19a Recht der ?ffentlichen Zug?nglichmachung
Das Recht der ?ffentlichen Zug?nglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder
drahtlos der ?ffentlichkeit in einer Weise zug?nglich zu machen, dass es Mitgliedern
der ?ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug?nglich ist.
§ 20 Senderecht
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Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk,
Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ?hnliche technische Mittel, der ?ffentlichkeit
zug?nglich zu machen.
§ 20a Europ?ische Satellitensendung
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates
der Europ?ischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens ?ber den Europ?ischen
Wirtschaftsraum ausgef?hrt, so gilt sie ausschlie?lich als in diesem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgef?hrt, der weder
Mitgliedstaat der Europ?ischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens ?ber den
Europ?ischen Wirtschaftsraum ist und in dem f?r das Recht der Satellitensendung
das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften
betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15)
vorgesehene Schutzniveau nicht gew?hrleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum
Satelliten geleitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach
Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegen?ber dem Betreiber der Erdfunkstation, im
Fall der Nummer 2 gegen?ber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und
Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der f?r den ?ffentlichen
Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene ?bertragungskette,
die zum Satelliten und zur?ck zur Erde f?hrt.
§ 20b Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unver?ndert und
vollst?ndig weiter?bertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme
weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden. Dies gilt nicht f?r Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug
auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem
Tontr?ger- oder Filmhersteller einger?umt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl
dem Urheber eine angemessene Verg?tung f?r die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf
den Verg?tungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an
eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht
werden. Diese Regelung steht Tarifvertr?gen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen
Verg?tungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine
angemessene Verg?tung f?r jede Kabelweitersendung einger?umt wird.
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr?ger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr?ger ist das Recht, Vortr?ge oder
Auff?hrungen des Werkes mittels Bild- oder Tontr?ger ?ffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von ?ffentlicher
Zug?nglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von ?ffentlicher
Zug?nglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf ?ffentlicher Zug?nglichmachung
beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ?hnliche
technische Einrichtungen ?ffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt
entsprechend.
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§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes d?rfen nur mit Einwilligung des
Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver?ffentlicht oder verwertet
werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausf?hrung von Pl?nen und
Entw?rfen eines Werkes der bildenden K?nste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst
oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das
Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbst?ndiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen
worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes ver?ffentlicht und
verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht f?r die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine
Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkst?cken
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielf?ltigungsst?ckes
seines Werkes verlangen, da? er ihm das Original oder das Vervielf?ltigungsst?ck
zug?nglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielf?ltigungsst?cken oder
Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des
Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielf?ltigungsst?ck
dem Urheber herauszugeben.
§ 26 Folgerecht
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden K?nste oder eines Lichtbildwerkes
weiterver?u?ert und ist hieran ein Kunsth?ndler oder Versteigerer als Erwerber,
Ver?u?erer oder Vermittler beteiligt, so hat der Ver?u?erer dem Urheber einen Anteil
des Ver?u?erungserl?ses zu entrichten. Als Ver?u?erungserl?s im Sinne des Satzes 1 gilt
der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Ver?u?erer eine Privatperson, so haftet der
als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsth?ndler oder Versteigerer neben ihm als
Gesamtschuldner; im Verh?ltnis zueinander ist der Ver?u?erer allein verpflichtet. Die
Verpflichtung nach Satz 1 entf?llt, wenn der Ver?u?erungserl?s weniger als 400 Euro
betr?gt.
(2) Die H?he des Anteils des Ver?u?erungserl?ses betr?gt:
1. 4 Prozent f?r den Teil des Ver?u?erungserl?ses bis zu 50.000 Euro,
2. 3 Prozent f?r den Teil des Ver?u?erungserl?ses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
3. 1 Prozent f?r den Teil des Ver?u?erungserl?ses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
4. 0,5 Prozent f?r den Teil des Ver?u?erungserl?ses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
5. 0,25 Prozent f?r den Teil des Ver?u?erungserl?ses ?ber 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsverg?tung aus einer Weiterver?u?erung betr?gt h?chstens
12.500 Euro.
(3) Das Folgerecht ist unver?u?erlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus
nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsth?ndler oder Versteigerer Auskunft dar?ber
verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre
vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsth?ndlers oder Versteigerers
weiterver?u?ert wurden.
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(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den
Ver?u?erer erforderlich ist, von dem Kunsth?ndler oder Versteigerer Auskunft ?ber den
Namen und die Anschrift des Ver?u?erers sowie ?ber die H?he des Ver?u?erungserl?ses
verlangen. Der Kunsth?ndler oder Versteigerer darf die Auskunft ?ber Namen und
Anschrift des Ver?u?erers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(6) Die Anspr?che nach den Abs?tzen 4 und 5 k?nnen nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(7) Bestehen begr?ndete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst?ndigkeit einer Auskunft
nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl
des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftspr?fer
oder vereidigten Buchpr?fer Einsicht in die Gesch?ftsb?cher oder sonstige Urkunden so
weit gew?hrt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollst?ndigkeit der
Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollst?ndig,
so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Pr?fung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
nicht anzuwenden.
§ 27 Verg?tung f?r Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tontr?ger dem
Tontr?ger- oder Filmhersteller einger?umt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber
eine angemessene Verg?tung f?r die Vermietung zu zahlen. Auf den Verg?tungsanspruch
kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft
abgetreten werden.
(2) F?r das Verleihen von Originalen oder Vervielf?ltigungsst?cken eines Werkes, deren
Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zul?ssig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Verg?tung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielf?ltigungsst?cke durch eine der
?ffentlichkeit zug?ngliche Einrichtung (B?cherei, Sammlung von Bild- oder Tontr?gern
oder anderer Originale oder Vervielf?ltigungsst?cke) verliehen werden. Verleihen
im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchs?berlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Die Verg?tungsanspr?che nach den Abs?tzen 1 und 2 k?nnen nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verf?gung die Aus?bung des Urheberrechts einem
Testamentsvollstrecker ?bertragen. § 2210 des B?rgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.
§ 29 Rechtsgesch?fte ?ber das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht ?bertragbar, es sei denn, es wird in Erf?llung
einer Verf?gung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
?bertragen.
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(2) Zul?ssig sind die Einr?umung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche
Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten
Rechtsgesch?fte ?ber Urheberpers?nlichkeitsrechte.
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden
Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31 Einr?umung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, das Werk auf einzelne oder alle
Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder
ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt
werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu
nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschlie?liche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss
aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte
einzur?umen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten
bleibt. § 35 bleibt unber?hrt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einr?umung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdr?cklich
einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten
Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt f?r
die Frage, ob ein Nutzungsrecht einger?umt wird, ob es sich um ein einfaches oder
ausschlie?liches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen
und welchen Einschr?nkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
§ 31a Vertr?ge ?ber unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte f?r unbekannte Nutzungsarten einr?umt
oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht,
wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht f?r jedermann einr?umt.
Der Urheber kann diese Rechtseinr?umung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das
Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung
?ber die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der
ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entf?llt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen
Nutzungsart auf eine Verg?tung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht
entf?llt auch, wenn die Parteien die Verg?tung nach einer gemeinsamen Verg?tungsregel
vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeitr?ge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich
in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung s?mtlicher Werke
oder Werkbeitr?ge verwerten l?sst, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider
Treu und Glauben aus?ben.
(4) Auf die Rechte nach den Abs?tzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
§ 32 Angemessene Verg?tung
(1) Der Urheber hat f?r die Einr?umung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur
Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Verg?tung. Ist die H?he der
Verg?tung nicht bestimmt, gilt die angemessene Verg?tung als vereinbart. Soweit die
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vereinbarte Verg?tung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner
die Einwilligung in die ?nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die
angemessene Verg?tung gew?hrt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Verg?tungsregel (§ 36) ermittelte Verg?tung ist
angemessen. Im ?brigen ist die Verg?tung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch?ftsverkehr nach Art und Umfang der
einger?umten Nutzungsm?glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung,
unter Ber?cksichtigung aller Umst?nde ?blicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Abs?tzen 1 und 2
abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht f?r jedermann
einr?umen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Verg?tung f?r die
Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen einger?umt, die
dazu f?hren, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Ber?cksichtigung der gesamten
Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auff?lligen Missverh?ltnis zu
den Ertr?gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf
Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine ?nderung des Vertrages einzuwilligen,
durch die dem Urheber eine den Umst?nden nach weitere angemessene Beteiligung gew?hrt
wird. Ob die Vertragspartner die H?he der erzielten Ertr?ge oder Vorteile vorhergesehen
haben oder h?tten vorhersehen k?nnen, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht ?bertragen oder weitere Nutzungsrechte einger?umt
und ergibt sich das auff?llige Missverh?ltnis aus den Ertr?gnissen oder Vorteilen eines
Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Ma?gabe des Absatzes 1 unter
Ber?cksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des
anderen entf?llt.
(3) Auf die Anspr?che nach den Abs?tzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verf?gung ?ber
die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht f?r jedermann einr?umen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Verg?tung nach einer
gemeinsamen Verg?tungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und
ausdr?cklich eine weitere angemessene Beteiligung f?r den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
§ 32b Zwingende Anwendung
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden
w?re oder
2. soweit Gegenstand des Vertrages ma?gebliche Nutzungshandlungen im r?umlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
§ 32c Verg?tung f?r sp?ter bekannte Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Verg?tung, wenn der
Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt
entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber ?ber die Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung unverz?glich zu unterrichten.
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(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten ?bertragen, haftet der
Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung f?r die Verg?tung nach Absatz 1.
Die Haftung des Vertragspartners entf?llt.
(3) Auf die Rechte nach den Abs?tzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht f?r jedermann
einr?umen.
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschlie?liche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegen?ber sp?ter einger?umten
Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das
Nutzungsrecht einger?umt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
§ 34 ?bertragung von Nutzungsrechten
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers ?bertragen werden. Der
Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in
das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken ?bertragen, so gen?gt die Zustimmung des
Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers ?bertragen werden, wenn die
?bertragung im Rahmen der Gesamtver?u?erung eines Unternehmens oder der Ver?u?erung
von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht
zur?ckrufen, wenn ihm die Aus?bung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu
und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die
Beteiligungsverh?ltnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich
?ndern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch f?r die Erf?llung
der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Ver?u?erers,
wenn der Urheber der ?bertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdr?cklich
zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das R?ckrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus
nicht verzichten. Im ?brigen k?nnen der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber
Abweichendes vereinbaren.
§ 35 Einr?umung weiterer Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte
nur mit Zustimmung des Urhebers einr?umen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das
ausschlie?liche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers einger?umt
ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 36 Gemeinsame Verg?tungsregeln
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Verg?tungen nach § 32 stellen Vereinigungen
von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame
Verg?tungsregeln auf. Die gemeinsamen Verg?tungsregeln sollen die Umst?nde des
jeweiligen Regelungsbereichs ber?cksichtigen, insbesondere die Struktur und Gr??e der
Verwerter. In Tarifvertr?gen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Verg?tungsregeln
vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 m?ssen repr?sentativ, unabh?ngig und zur Aufstellung
gemeinsamer Verg?tungsregeln erm?chtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Verg?tungsregeln vor der
Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das
Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
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1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich
die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen ?ber gemeinsame
Verg?tungsregeln beginnt,
2. Verhandlungen ?ber gemeinsame Verg?tungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre
Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die Verhandlungen endg?ltig f?r gescheitert erkl?rt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begr?ndeten Einigungsvorschlag
zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Verg?tungsregeln enth?lt. Er gilt als
angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages
schriftlich widersprochen wird.
§ 36a Schlichtungsstelle
(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Verg?tungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern
mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle,
wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchf?hrung des
Schlichtungsverfahrens verlangt.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die
jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf
dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.
(3) Kommt eine Einigung ?ber die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt
ihn das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zust?ndige Oberlandesgericht. Das
Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine Einigung ?ber die Zahl der Beisitzer
erzielt wird. F?r das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063, 1065 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Das Verlangen auf Durchf?hrung des Schlichtungsverfahrens gem?? § 36 Abs. 3 Satz 2
muss einen Vorschlag ?ber die Aufstellung gemeinsamer Verg?tungsregeln enthalten.
(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach m?ndlicher Beratung mit
Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zun?chst unter den Beisitzern; kommt eine
Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der
erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die
von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern,
so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Ma?gabe der S?tze
1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom
Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.
(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten
Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur H?lfte. Die Parteien
haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen H?nden einen f?r
die T?tigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.
(7) Die Parteien k?nnen durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle regeln.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird erm?chtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften ?ber die Kosten des Verfahrens
und die Entsch?digung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.
§ 37 Vertr?ge ?ber die Einr?umung von Nutzungsrechten
(1) R?umt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm
im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Ver?ffentlichung oder Verwertung einer
Bearbeitung des Werkes.
(2) R?umt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielf?ltigung des Werkes
ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tontr?ger zu
?bertragen.
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(3) R?umt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer ?ffentlichen Wiedergabe
des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe au?erhalb der
Veranstaltung, f?r die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ?hnliche
technische Einrichtungen ?ffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 38 Beitr?ge zu Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende
Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschlie?liches
Nutzungsrecht zur Vervielf?ltigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk
nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielf?ltigen und verbreiten, wenn
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch f?r einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden
Sammlung, f?r dessen ?berlassung dem Urheber kein Anspruch auf Verg?tung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung ?berlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber
ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. R?umt der Urheber ein
ausschlie?liches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags
berechtigt, ihn anderweit zu vervielf?ltigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
§ 39 ?nderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ?ndern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) ?nderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung
nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zul?ssig.
§ 40 Vertr?ge ?ber k?nftige Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einr?umung von Nutzungsrechten an
k?nftigen Werken verpflichtet, die ?berhaupt nicht n?her oder nur der Gattung nach
bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen
nach Ablauf von f?nf Jahren seit dem Abschlu? des Vertrages gek?ndigt werden. Die
K?ndigungsfrist betr?gt sechs Monate, wenn keine k?rzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das K?ndigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche
oder gesetzliche K?ndigungsrechte bleiben unber?hrt.
(3) Wenn in Erf?llung des Vertrages Nutzungsrechte an k?nftigen Werken einger?umt
worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verf?gung hinsichtlich der Werke
unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
§ 41 R?ckrufsrecht wegen Nichtaus?bung
(1) ?bt der Inhaber eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur
unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich
verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zur?ckrufen. Dies gilt nicht, wenn die
Nichtaus?bung oder die unzureichende Aus?bung des Nutzungsrechts ?berwiegend auf
Umst?nden beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das R?ckrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einr?umung oder
?bertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk sp?ter abgeliefert wird, seit
der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung betr?gt
die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder
in k?rzeren Abst?nden erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen
Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der R?ckruf kann erst erkl?rt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des
Nutzungsrechts unter Ank?ndigung des R?ckrufs eine angemessene Nachfrist zur
zureichenden Aus?bung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist
bedarf es nicht, wenn die Aus?bung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unm?glich ist
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oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gew?hrung einer Nachfrist ?berwiegende
Interessen des Urhebers gef?hrdet w?rden.
(4) Auf das R?ckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Aus?bung kann
im voraus f?r mehr als f?nf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des R?ckrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entsch?digen, wenn und soweit es der Billigkeit
entspricht.
(7) Rechte und Anspr?che der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unber?hrt.
§ 42 R?ckrufsrecht wegen gewandelter ?berzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegen?ber dem Inhaber zur?ckrufen, wenn das Werk
seiner ?berzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes
nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den
R?ckruf nur erkl?ren, wenn er nachweist, da? der Urheber vor seinem Tode zum R?ckruf
berechtigt gewesen w?re und an der Erkl?rung des R?ckrufs gehindert war oder diese
letztwillig verf?gt hat.
(2) Auf das R?ckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Aus?bung kann
nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entsch?digen.
Die Entsch?digung mu? mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des
Nutzungsrechts bis zur Erkl?rung des R?ckrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei
Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, au?er Betracht. Der R?ckruf
wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit daf?r
geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von
drei Monaten nach Erkl?rung des R?ckrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser
Pflicht nicht nach, so wird der R?ckruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach R?ckruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet,
dem fr?heren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu
angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tontr?gern
(1) Ist einem Hersteller von Tontr?gern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik
einger?umt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tontr?ger
zu ?bertragen und diese zu vervielf?ltigen und zu verbreiten, so ist der Urheber
verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tontr?gern, der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des
Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen
einzur?umen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von
einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der ?berzeugung
des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht
mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem
Grunde zur?ckgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht
verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegen?ber einem Hersteller von Tontr?gern, der weder seine Hauptniederlassung noch
seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach
Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz
hat, den Herstellern von Tontr?gern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gew?hrt wird.
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(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzur?umende Nutzungsrecht wirkt nur im
Geltungsbereich dieses Gesetzes und f?r die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk
keinen Schutz gegen die ?bertragung auf Tontr?ger genie?t.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschlie?liche Nutzungsrecht einger?umt mit
dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tontr?ger zu ?bertragen und diese
zu vervielf?ltigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der
Ma?gabe, dass der Inhaber des ausschlie?lichen Nutzungsrechts zur Einr?umung des in
Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die
vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tontr?gern
ein Nutzungsrecht einger?umt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung
mit dem Werk der Musik auf Tontr?ger zu ?bertragen und diese zu vervielf?ltigen und zu
verbreiten.
(6) F?r Klagen, durch die ein Anspruch auf Einr?umung des Nutzungsrechts geltend
gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des
ausschlie?lichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, die Gerichte zust?ndig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz
hat. Einstweilige Verf?gungen k?nnen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und
940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1
bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes einger?umt worden ist.
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverh?ltnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk
in Erf?llung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverh?ltnis geschaffen
hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverh?ltnisses
nichts anderes ergibt.
§ 44 Ver?u?erung des Originals des Werkes
(1) Ver?u?ert der Urheber das Original des Werkes, so r?umt er damit im Zweifel dem
Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigent?mer des Originals eines Werkes der bildenden K?nste oder eines
Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk ?ffentlich auszustellen, auch wenn es noch
nicht ver?ffentlicht ist, es sei denn, da? der Urheber dies bei der Ver?u?erung des
Originals ausdr?cklich ausgeschlossen hat.
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vor?bergehende Vervielf?ltigungshandlungen
Zul?ssig sind vor?bergehende Vervielf?ltigungshandlungen, die fl?chtig oder begleitend
sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen
und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine ?bertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtm??ige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu erm?glichen, und die keine
eigenst?ndige wirtschaftliche Bedeutung haben.
§ 45 Rechtspflege und ?ffentliche Sicherheit
(1) Zul?ssig ist, einzelne Vervielf?ltigungsst?cke von Werken zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Beh?rde herzustellen oder
herstellen zu lassen.
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(2) Gerichte und Beh?rden d?rfen f?r Zwecke der Rechtspflege und der ?ffentlichen
Sicherheit Bildnisse vervielf?ltigen oder vervielf?ltigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielf?ltigung ist auch die
Verbreitung, ?ffentliche Ausstellung und ?ffentliche Wiedergabe der Werke zul?ssig.
§ 45a Behinderte Menschen
(1) Zul?ssig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielf?ltigung eines Werkes f?r
und deren Verbreitung ausschlie?lich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk
in einer bereits verf?gbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung
nicht m?glich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Erm?glichung des Zugangs
erforderlich ist.
(2) F?r die Vervielf?ltigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Verg?tung
zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielf?ltigungsst?cke.
Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 46 Sammlungen f?r Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(1) Nach der Ver?ffentlichung zul?ssig ist die Vervielf?ltigung, Verbreitung und
?ffentliche Zug?nglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken
der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden K?nste oder einzelnen
Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer gr??eren Anzahl von
Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur f?r den Unterrichtsgebrauch
in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder
in Einrichtungen der Berufsbildung oder f?r den Kirchengebrauch bestimmt ist.
Die ?ffentliche Zug?nglichmachung eines f?r den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul?ssig. In den
Vervielf?ltigungsst?cken oder bei der ?ffentlichen Zug?nglichmachung ist deutlich
anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt f?r Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die
f?r den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt
ist.
(3) Mit der Vervielf?ltigung oder der ?ffentlichen Zug?nglichmachung darf erst begonnen
werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem
Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des
ausschlie?lichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist
und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder
Aufenthaltsort des Inhabers des ausschlie?lichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die
Mitteilung durch Ver?ffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) F?r die nach den Abs?tzen 1 und 2 zul?ssige Verwertung ist dem Urheber eine
angemessene Verg?tung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die nach den Abs?tzen 1 und 2 zul?ssige Verwertung verbieten,
wenn das Werk seiner ?berzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus
diesem Grunde zur?ckgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 47 Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung d?rfen
einzelne Vervielf?ltigungsst?cke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung
gesendet werden, durch ?bertragung der Werke auf Bild- oder Tontr?ger herstellen. Das
gleiche gilt f?r Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder
vergleichbare Einrichtungen in ?ffentlicher Tr?gerschaft.
(2) Die Bild- oder Tontr?ger d?rfen nur f?r den Unterricht verwendet werden. Sie sind
sp?testens am Ende des auf die ?bertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu
l?schen, es sei denn, da? dem Urheber eine angemessene Verg?tung gezahlt wird.
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§ 48 ?ffentliche Reden
(1) Zul?ssig ist
1. die Vervielf?ltigung und Verbreitung von Reden ?ber Tagesfragen in Zeitungen,
Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datentr?gern, die im
Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei ?ffentlichen
Versammlungen gehalten oder durch ?ffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder §
20 ver?ffentlicht worden sind, sowie die ?ffentliche Wiedergabe solcher Reden,
2. die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe von Reden, die bei
?ffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen
gehalten worden sind.
(2) Unzul?ssig ist jedoch die Vervielf?ltigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die ?berwiegend Reden desselben Urhebers
enth?lt.
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zul?ssig ist die Vervielf?ltigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare
und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang ver?ffentlichter Abbildungen
aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsbl?ttern in
anderen Zeitungen und Informationsbl?ttern dieser Art sowie die ?ffentliche Wiedergabe
solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder
religi?se Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
F?r die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine
angemessene Verg?tung zu zahlen, es sei denn, da? es sich um eine Vervielf?ltigung,
Verbreitung oder ?ffentliche Wiedergabe kurzer Ausz?ge aus mehreren Kommentaren
oder Artikeln in Form einer ?bersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschr?nkt zul?ssig ist die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche
Wiedergabe von vermischten Nachrichten tats?chlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten,
die durch Presse oder Funk ver?ffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche
Vorschriften gew?hrter Schutz bleibt unber?hrt.
§ 50 Berichterstattung ?ber Tagesereignisse
Zur Berichterstattung ?ber Tagesereignisse durch Funk oder durch ?hnliche technische
Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen
Datentr?gern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film,
ist die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe von Werken, die im
Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zul?ssig.
§ 51 Zitate
Zul?ssig ist die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe eines
ver?ffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch
den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zul?ssig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Ver?ffentlichung in ein selbst?ndiges wissenschaftliches
Werk zur Erl?uterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Ver?ffentlichung in einem selbst?ndigen Sprachwerk
angef?hrt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbst?ndigen Werk
der Musik angef?hrt werden.
§ 52 ?ffentliche Wiedergabe
(1) Zul?ssig ist die ?ffentliche Wiedergabe eines ver?ffentlichten Werkes, wenn die
Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt
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zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Auff?hrung des Werkes keiner der
aus?benden K?nstler (§ 73) eine besondere Verg?tung erh?lt. F?r die Wiedergabe ist eine
angemessene Verg?tung zu zahlen. Die Verg?tungspflicht entf?llt f?r Veranstaltungen der
Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung
sowie f?r Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen
Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zug?nglich sind.
Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem
Fall hat der Dritte die Verg?tung zu zahlen.
(2) Zul?ssig ist die ?ffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem
Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften.
Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Verg?tung zu zahlen.
(3) ?ffentliche b?hnenm??ige Darstellungen, ?ffentliche Zug?nglichmachungen und
Funksendungen eines Werkes sowie ?ffentliche Vorf?hrungen eines Filmwerks sind stets
nur mit Einwilligung des Berechtigten zul?ssig.
Fu?note
§ 52 Abs. 1 Satz 3: Mit GG (100-1) vereinbar, soweit die Verg?tungspflicht f?r
Veranstaltungen der Gefangenenbetreuung entf?llt; BVerfGE v. 11.10.1988 I 187 (1 BvR
743/86)
§ 52a ?ffentliche Zug?nglichmachung f?r Unterricht und Forschung
(1) Zul?ssig ist,
1. ver?ffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beitr?ge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschlie?lich f?r den bestimmt
abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. ver?ffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitr?ge
aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschlie?lich f?r einen bestimmt abgegrenzten
Kreis von Personen f?r deren eigene wissenschaftliche Forschung
?ffentlich zug?nglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur
Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die ?ffentliche Zug?nglichmachung eines f?r den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul?ssig. Die
?ffentliche Zug?nglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach
Beginn der ?blichen regul?ren Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses
Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul?ssig.
(3) Zul?ssig sind in den F?llen des Absatzes 1 auch die zur ?ffentlichen
Zug?nglichmachung erforderlichen Vervielf?ltigungen.
(4) F?r die ?ffentliche Zug?nglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Verg?tung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
Fu?note
§ 52a: Nicht mehr anzuwenden gem. § 137k (F 2008-12-07) mWv 1.1.2013
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Lesepl?tzen in ?ffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven
Zul?ssig ist, ver?ffentlichte Werke aus dem Bestand ?ffentlich zug?nglicher
Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschlie?lich in den R?umen der
jeweiligen Einrichtung an eigens daf?r eingerichteten elektronischen Lesepl?tzen zur
Forschung und f?r private Studien zug?nglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen
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Regelungen entgegenstehen. Es d?rfen grunds?tzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an
den eingerichteten elektronischen Lesepl?tzen gleichzeitig zug?nglich gemacht werden,
als der Bestand der Einrichtung umfasst. F?r die Zug?nglichmachung ist eine angemessene
Verg?tung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.
§ 53 Vervielf?ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zul?ssig sind einzelne Vervielf?ltigungen eines Werkes durch eine nat?rliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Tr?gern, sofern sie weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielf?ltigung eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder ?ffentlich zug?nglich gemachte Vorlage verwendet
wird. Der zur Vervielf?ltigung Befugte darf die Vervielf?ltigungsst?cke auch durch
einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich
um Vervielf?ltigungen auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ?hnlicher Wirkung handelt.
(2) Zul?ssig ist, einzelne Vervielf?ltigungsst?cke eines Werkes herzustellen oder
herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielf?ltigung zu
diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielf?ltigung zu diesem
Zweck geboten ist und als Vorlage f?r die Vervielf?ltigung ein eigenes Werkst?ck
benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung ?ber Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beitr?ge
handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zus?tzlich
1. die Vervielf?ltigung auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ?hnlicher Wirkung
vorgenommen wird oder
2. eine ausschlie?lich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im ?ffentlichen Interesse t?tig ist und keinen unmittelbar oder
mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den F?llen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zus?tzlich eine der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zul?ssig ist, Vervielf?ltigungsst?cke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken
von geringem Umfang oder von einzelnen Beitr?gen, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen oder ?ffentlich zug?nglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung
in der f?r die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. f?r staatliche Pr?fungen und Pr?fungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielf?ltigung zu diesem
Zweck geboten ist. Die Vervielf?ltigung eines Werkes, das f?r den Unterrichtsgebrauch
an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul?ssig.
(4) Die Vervielf?ltigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
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b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen
vollst?ndige Vervielf?ltigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zul?ssig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung
auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zug?nglich
sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke
mit der Ma?gabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im
Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielf?ltigungsst?cke d?rfen weder verbreitet noch zu ?ffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zul?ssig ist jedoch, rechtm??ig hergestellte
Vervielf?ltigungsst?cke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkst?cke
zu verleihen, bei denen kleine besch?digte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielf?ltigungsst?cke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme ?ffentlicher Vortr?ge, Auff?hrungen oder Vorf?hrungen eines Werkes auf
Bild- oder Tontr?ger, die Ausf?hrung von Pl?nen und Entw?rfen zu Werken der bildenden
K?nste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zul?ssig.
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
(1) Zul?ssig ist auf Einzelbestellung die Vervielf?ltigung und ?bermittlung einzelner
in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beitr?ge sowie kleiner Teile eines
erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch ?ffentliche Bibliotheken,
sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zul?ssig ist. Die Vervielf?ltigung
und ?bermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschlie?lich als grafische
Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder f?r Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung zul?ssig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt
ist. Die Vervielf?ltigung und ?bermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner
nur dann zul?ssig, wenn der Zugang zu den Beitr?gen oder kleinen Teilen eines Werkes
den Mitgliedern der ?ffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen erm?glicht
wird.
(2) F?r die Vervielf?ltigung und ?bermittlung ist dem Urheber eine angemessene
Verg?tung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.
§ 54 Verg?tungspflicht
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3
vervielf?ltigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Ger?ten
und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Ger?ten,
Speichermedien oder Zubeh?r zur Vornahme solcher Vervielf?ltigungen benutzt wird,
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg?tung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entf?llt, soweit nach den Umst?nden erwartet werden
kann, dass die Ger?te oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu
Vervielf?ltigungen benutzt werden.
§ 54a Verg?tungsh?he
(1) Ma?gebend f?r die Verg?tungsh?he ist, in welchem Ma? die Ger?te und Speichermedien
als Typen tats?chlich f?r Vervielf?ltigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden.
Dabei ist zu ber?cksichtigen, inwieweit technische Schutzma?nahmen nach § 95a auf die
betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Verg?tung f?r Ger?te ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die
Verg?tungspflicht f?r in diesen Ger?ten enthaltene Speichermedien oder andere, mit
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diesen funktionell zusammenwirkende Ger?te oder Speichermedien insgesamt angemessen
ist.
(3) Bei der Bestimmung der Verg?tungsh?he sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der
Ger?te und Speichermedien, insbesondere die Leistungsf?higkeit von Ger?ten sowie die
Speicherkapazit?t und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu ber?cksichtigen.
(4) Die Verg?tung darf Hersteller von Ger?ten und Speichermedien nicht unzumutbar
beeintr?chtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verh?ltnis zum
Preisniveau des Ger?ts oder des Speichermediums stehen.
§ 54b Verg?tungspflicht des H?ndlers oder Importeurs
(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Ger?te oder Speichermedien
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einf?hrt oder wiedereinf?hrt oder wer
mit ihnen handelt.
(2) Einf?hrer ist, wer die Ger?te oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder verbringen l?sst. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem
Gebietsfremden zugrunde, so ist Einf?hrer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ans?ssige Vertragspartner, soweit er gewerblich t?tig wird. Wer lediglich als Spediteur
oder Frachtf?hrer oder in einer ?hnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren t?tig
wird, ist nicht Einf?hrer. Wer die Gegenst?nde aus Drittl?ndern in eine Freizone
oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L
302 S. 1) verbringt oder verbringen l?sst, ist als Einf?hrer nur anzusehen, wenn die
Gegenst?nde in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien
Verkehr ?bergef?hrt werden.
(3) Die Verg?tungspflicht des H?ndlers entf?llt,
1. soweit ein zur Zahlung der Verg?tung Verpflichteter, von dem der H?ndler die Ger?te
oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag ?ber die Verg?tung gebunden
ist oder
2. wenn der H?ndler Art und St?ckzahl der bezogenen Ger?te und Speichermedien und
seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils
zum 10. Januar und 10. Juli f?r das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich
mitteilt.
§ 54c Verg?tungspflicht des Betreibers von Ablichtungsger?ten
(1) Werden Ger?te der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielf?ltigen, in Schulen, Hochschulen
sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung
(Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, ?ffentlichen Bibliotheken oder in
Einrichtungen betrieben, die Ger?te f?r die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen
bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Ger?ts einen Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Verg?tung.
(2) Die H?he der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Verg?tung bemisst sich nach
der Art und dem Umfang der Nutzung des Ger?ts, die nach den Umst?nden, insbesondere
nach dem Standort und der ?blichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
§ 54d Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung
zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen ?ber die Ver?u?erung oder ein
sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Ger?te oder Speichermedien auf
die auf das Ger?t oder Speichermedium entfallende Urheberverg?tung hinzuweisen.
§ 54e Meldepflicht
(1) Wer Ger?te oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich
einf?hrt oder wiedereinf?hrt, ist dem Urheber gegen?ber verpflichtet, Art und St?ckzahl
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der eingef?hrten Gegenst?nde der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle
monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollst?ndig oder sonst
unrichtig nach, kann der doppelte Verg?tungssatz verlangt werden.
§ 54f Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Verg?tung
Verpflichteten Auskunft ?ber Art und St?ckzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ver?u?erten oder in Verkehr gebrachten Ger?te und Speichermedien verlangen. Die
Auskunftspflicht des H?ndlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen;
sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Ger?ts in einer Einrichtung im Sinne des §
54c Abs. 1 die f?r die Bemessung der Verg?tung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Verg?tung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht,
nur unvollst?ndig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Verg?tungssatz
verlangt werden.
§ 54g Kontrollbesuch
Soweit dies f?r die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Verg?tung
erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebsund
Gesch?ftsr?ume des Betreibers, der Ger?te f?r die entgeltliche Herstellung von
Ablichtungen bereith?lt, w?hrend der ?blichen Betriebs- oder Gesch?ftszeit gestattet
wird. Der Kontrollbesuch muss so ausge?bt werden, dass vermeidbare Betriebsst?rungen
unterbleiben.
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Anspr?che nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g k?nnen nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c
gezahlten Verg?tungen zu. Soweit Werke mit technischen Ma?nahmen gem?? § 95a gesch?tzt
sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht ber?cksichtigt.
(3) F?r Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften
dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das
Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster f?r die Mitteilungen nach § 54b
Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle d?rfen die gem?? § 54b Abs. 3
Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Anspr?che nach
Absatz 1 verwenden.
§ 55 Vervielf?ltigung durch Sendeunternehmen
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das
Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tontr?ger ?bertragen, um diese zur Funksendung
?ber jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder
Tontr?ger sind sp?testens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu
l?schen.
(2) Bild- oder Tontr?ger, die au?ergew?hnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen
nicht gel?scht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der
Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverz?glich zu benachrichtigen.
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
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Zul?ssig ist die Bearbeitung sowie die Vervielf?ltigung eines Datenbankwerkes durch den
Eigent?mer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Ver?u?erung in Verkehr gebrachten
Vervielf?ltigungsst?cks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zug?nglich
gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielf?ltigung f?r den Zugang zu
den Elementen des Datenbankwerkes und f?r dessen ?bliche Benutzung erforderlich ist.
Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zug?nglich
gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielf?ltigung dieses Teils zul?ssig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56 Vervielf?ltigung und ?ffentliche Wiedergabe in Gesch?ftsbetrieben
(1) In Gesch?ftsbetrieben, in denen Ger?te zur Herstellung oder zur Wiedergabe
von Bild- oder Tontr?gern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen
Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die ?bertragung von
Werken auf Bild-, Ton- oder Datentr?ger, die ?ffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken
mittels Bild-, Ton- oder Datentr?ger sowie die ?ffentliche Wahrnehmbarmachung von
Funksendungen und ?ffentliche Zug?nglichmachungen von Werken zul?ssig, soweit dies
notwendig ist, um diese Ger?te Kunden vorzuf?hren oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datentr?ger sind unverz?glich zu
l?schen.
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zul?ssig ist die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe von
Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der
Vervielf?ltigung, Verbreitung oder ?ffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
§ 58 Werke in Ausstellungen, ?ffentlichem Verkauf und ?ffentlich
zug?nglichen Einrichtungen
(1) Zul?ssig ist die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Zug?nglichmachung
von ?ffentlich ausgestellten oder zur ?ffentlichen Ausstellung oder zum ?ffentlichen
Verkauf bestimmten Werken der bildenden K?nste und Lichtbildwerken durch den
Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur F?rderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zul?ssig ist ferner die Vervielf?ltigung und Verbreitung der in Absatz 1
genannten Werke in Verzeichnissen, die von ?ffentlich zug?nglichen Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer
Ausstellung oder zur Dokumentation von Best?nden herausgegeben werden und mit denen
kein eigenst?ndiger Erwerbszweck verfolgt wird.
§ 59 Werke an ?ffentlichen Pl?tzen
(1) Zul?ssig ist, Werke, die sich bleibend an ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen
befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu
vervielf?ltigen, zu verbreiten und ?ffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken
sich diese Befugnisse nur auf die ?u?ere Ansicht.
(2) Die Vervielf?ltigungen d?rfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 60 Bildnisse
(1) Zul?ssig ist die Vervielf?ltigung sowie die unentgeltliche und nicht zu
gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller
des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen
Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angeh?rigen oder durch
einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem
Bildnis um ein Werk der bildenden K?nste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild
zul?ssig.
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(2) Angeh?rige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner
und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden
sind, die Eltern.
§ 61 (weggefallen)
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§ 62 ?nderungsverbot
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zul?ssig
ist, d?rfen ?nderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind ?bersetzungen und solche ?nderungen
des Werkes zul?ssig, die nur Ausz?ge oder ?bertragungen in eine andere Tonart oder
Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden K?nste und Lichtbildwerken sind ?bertragungen des Werkes
in eine andere Gr??e und solche ?nderungen zul?ssig, die das f?r die Vervielf?ltigung
angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen f?r Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind au?er
den nach den Abs?tzen 1 bis 3 erlaubten ?nderungen solche ?nderungen von Sprachwerken
zul?ssig, die f?r den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind.
Diese ?nderungen bed?rfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode
der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angeh?riger (§ 60
Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verf?gung des
Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der
Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte ?nderung
mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der ?nderung auf diese
Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den F?llen des § 45 Abs. 1, der §§
45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59
vervielf?ltigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielf?ltigung
ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag
anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und au?erdem kenntlich zu machen, ob an dem
Werk K?rzungen oder andere ?nderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur
Quellenangabe entf?llt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkst?ck oder bei
der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielf?ltigung Befugten anderweit
bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die ?ffentliche Wiedergabe
eines Werkes zul?ssig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die
Verkehrssitte es erfordert. In den F?llen der ?ffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46,
48, 51 und 52a ist die Quelle einschlie?lich des Namens des Urhebers stets anzugeben,
es sei denn, dass dies nicht m?glich ist.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach §
49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt
oder durch Funk gesendet, so ist stets au?er dem Urheber, der in der benutzten Quelle
bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der
Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt
als Quelle angef?hrt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben.
Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets au?er dem Urheber
auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
§ 63a Gesetzliche Verg?tungsanspr?che
Auf gesetzliche Verg?tungsanspr?che nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus
nicht verzichten. Sie k?nnen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder
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zusammen mit der Einr?umung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn
dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen l?sst, die Rechte von
Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65 Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre
nach dem Tode des l?ngstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ?hnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt
das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des L?ngstlebenden der folgenden Personen:
Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der f?r das
betreffende Filmwerk komponierten Musik.
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach
der Ver?ffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des
Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht ver?ffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identit?t innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Frist oder l??t das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner
Identit?t zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65.
Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name
des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138)
angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein
Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) ver?ffentlicht
werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden
Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Ver?ffentlichung.
§ 68 (weggefallen)
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§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
f?r den Beginn der Frist ma?gebende Ereignis eingetreten ist.
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen f?r Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt,
einschlie?lich des Entwurfsmaterials.
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(2) Der gew?hrte Schutz gilt f?r alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms.
Ideen und Grunds?tze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen,
einschlie?lich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grunds?tze, sind
nicht gesch?tzt.
(3) Computerprogramme werden gesch?tzt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne
darstellen, da? sie das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind.
Zur Bestimmung ihrer Schutzf?higkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht
qualitative oder ?sthetische, anzuwenden.
(4) Auf Computergrogramme finden die f?r Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverh?ltnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben
oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschlie?lich der
Arbeitgeber zur Aus?bung aller verm?gensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm
berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverh?ltnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c Zustimmungsbed?rftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschlie?liche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder
zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vor?bergehende Vervielf?ltigung, ganz oder teilweise, eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen,
Ablaufen, ?bertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielf?ltigung
erfordert, bed?rfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die ?bersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines
Computerprogramms sowie die Vervielf?ltigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte
derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unber?hrt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder
von Vervielf?ltigungsst?cken, einschlie?lich der Vermietung. Wird ein
Vervielf?ltigungsst?ck eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im
Gebiet der Europ?ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ?ber
den Europ?ischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver?u?erung in Verkehr gebracht, so
ersch?pft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielf?ltigungsst?ck mit
Ausnahme des Vermietrechts;
4. die drahtgebundene oder drahtlose ?ffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms
einschlie?lich der ?ffentlichen Zug?nglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern
der ?ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug?nglich ist.
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbed?rftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bed?rfen die in
§ 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers,
wenn sie f?r eine bestimmungsgem??e Benutzung des Computerprogramms einschlie?lich
der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielf?ltigungsst?cks des
Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des
Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie f?r die
Sicherung k?nftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielf?ltigungsst?cks eines Programms Berechtigte kann
ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten,
untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und
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Grunds?tze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen,
?bertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielf?ltigung
des Codes oder die ?bersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerl??lich
ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilit?t eines
unabh?ngig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern
folgende Bedingungen erf?llt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung
eines Vervielf?ltigungsst?cks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen
von einer hierzu erm?chtigten Person vorgenommen;
2. die f?r die Herstellung der Interoperabilit?t notwendigen Informationen sind f?r
die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zug?nglich gemacht;
3. die Handlungen beschr?nken sich auf die Teile des urspr?nglichen Programms, die zur
Herstellung der Interoperabilit?t notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen d?rfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilit?t des unabh?ngig
geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, da? dies f?r die Interoperabilit?t des
unabh?ngig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. f?r die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ?hnlicher Ausdrucksform oder f?r irgendwelche anderen das Urheberrecht
verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Abs?tze 1 und 2 sind so auszulegen, da? ihre Anwendung weder die normale
Auswertung des Werkes beeintr?chtigt noch die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigent?mer oder Besitzer verlangen, da? alle
rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielf?ltigungsst?cke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind,
die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu
erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere ?ber den Schutz von Erfindungen,
Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb einschlie?lich des Schutzes von Gesch?fts- und Betriebsgeheimnissen, sowie
schuldrechtliche Vereinbarungen unber?hrt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e
stehen, sind nichtig.
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
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Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht gesch?tzter Werke oder Texte werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 gesch?tzt, wenn sie das Ergebnis
wissenschaftlich sichtender T?tigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher
bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt f?nfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch
bereits f?nfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser
Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erl?schen des Urheberrechts erlaubterweise
erstmals erscheinen l??t oder erstmals ?ffentlich wiedergibt, hat das ausschlie?liche
Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt f?r nicht erschienene Werke, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals gesch?tzt waren, deren Urheber aber schon
l?nger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26,
27, 44a bis 63 und 88 sind sinngem?? anzuwenden.
(2) Das Recht ist ?bertragbar.
(3) Das Recht erlischt f?nfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn
seine erste ?ffentliche Wiedergabe fr?her erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen.
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ?hnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden
in entsprechender Anwendung der f?r Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1
gesch?tzt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt f?nfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes
oder, wenn seine erste erlaubte ?ffentliche Wiedergabe fr?her erfolgt ist, nach dieser,
jedoch bereits f?nfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser
Frist nicht erschienen oder erlaubterweise ?ffentlich wiedergegeben worden ist. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Abschnitt 3
Schutz des aus?benden K?nstlers
§ 73 Aus?bender K?nstler
Aus?bender K?nstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform
der Volkskunst auff?hrt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an
einer solchen Darbietung k?nstlerisch mitwirkt.
§ 74 Anerkennung als aus?bender K?nstler
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(1) Der aus?bende K?nstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher
anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
(2) Haben mehrere aus?bende K?nstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert
die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverh?ltnism??igen Aufwand, so k?nnen
sie nur verlangen, als K?nstlergruppe genannt zu werden. Hat die K?nstlergruppe
einen gew?hlten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegen?ber Dritten allein zur
Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den
Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu w?hlenden
Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten aus?benden K?nstlers auf
pers?nliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unber?hrt.
(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 75 Beeintr?chtigungen der Darbietung
Der aus?bende K?nstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeintr?chtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen
oder seinen Ruf als aus?bender K?nstler zu gef?hrden. Haben mehrere aus?bende
K?nstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Aus?bung des Rechts
aufeinander angemessene R?cksicht zu nehmen.
§ 76 Dauer der Pers?nlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erl?schen mit dem Tode des aus?benden
K?nstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der aus?bende K?nstler
vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der f?r die
Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Haben mehrere aus?bende K?nstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod
des letzten der beteiligten aus?benden K?nstler ma?geblich. Nach dem Tod des aus?benden
K?nstlers stehen die Rechte seinen Angeh?rigen (§ 60 Abs. 2) zu.
§ 77 Aufnahme, Vervielf?ltigung und Verbreitung
(1) Der aus?bende K?nstler hat das ausschlie?liche Recht, seine Darbietung auf Bildoder
Tontr?ger aufzunehmen.
(2) Der aus?bende K?nstler hat das ausschlie?liche Recht, den Bild- oder Tontr?ger, auf
den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielf?ltigen und zu verbreiten. § 27
ist entsprechend anzuwenden.
§ 78 ?ffentliche Wiedergabe
(1) Der aus?bende K?nstler hat das ausschlie?liche Recht, seine Darbietung
1. ?ffentlich zug?nglich zu machen (§ 19a),
2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tontr?ger
aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise ?ffentlich zug?nglich
gemacht worden sind,
3. au?erhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder
?hnliche technische Einrichtungen ?ffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem aus?benden K?nstler ist eine angemessene Verg?tung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2. die Darbietung mittels Bild- oder Tontr?ger ?ffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder die auf ?ffentlicher Zug?nglichmachung beruhende Wiedergabe der
Darbietung ?ffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Verg?tungsanspr?che nach Absatz 2 kann der aus?bende K?nstler im Voraus nicht
verzichten. Sie k?nnen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
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§ 79 Nutzungsrechte
(1) Der aus?bende K?nstler kann seine Rechte und Anspr?che aus den §§ 77 und 78
?bertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unber?hrt.
(2) Der aus?bende K?nstler kann einem anderen das Recht einr?umen, die Darbietung auf
einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis
32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer aus?bender K?nstler
(1) Erbringen mehrere aus?bende K?nstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich
ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur
gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten aus?benden K?nstler darf seine Einwilligung
zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) F?r die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und
Anspr?che gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des aus?benden K?nstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so
stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem aus?benden
K?nstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38
gelten entsprechend.
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
Ist die Darbietung des aus?benden K?nstlers auf einen Bild- oder Tontr?ger aufgenommen
worden, so erl?schen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des aus?benden
K?nstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25Jahre nach
dem Erscheinen des Bild- oder Tontr?gers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung
zur ?ffentlichen Wiedergabe fr?her erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des aus?benden
K?nstlers erl?schen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach
der Darbietung, wenn der Bild- oder Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen
oder erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz
1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem aus?benden K?nstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach §
81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend
anzuwenden.
§ 84 (weggefallen)
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Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tontr?gern
§ 85 Verwertungsrechte
(1) Der Hersteller eines Tontr?gers hat das ausschlie?liche Recht, den Tontr?ger zu
vervielf?ltigen, zu verbreiten und ?ffentlich zug?nglich zu machen. Ist der Tontr?ger
in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als
Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielf?ltigung eines Tontr?gers.
(2) Das Recht ist ?bertragbar. Der Tontr?gerhersteller kann einem anderen das Recht
einr?umen, den Tontr?ger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu
nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
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(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tontr?gers. Ist der Tontr?ger
innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise
zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach
dieser. Ist der Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der
Herstellung des Tontr?gers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6
gelten entsprechend.
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener oder erlaubterweise ?ffentlich zug?nglich gemachter Tontr?ger,
auf den die Darbietung eines aus?benden K?nstlers aufgenommen ist, zur ?ffentlichen
Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tontr?gers gegen den
aus?benden K?nstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Verg?tung, die
dieser nach § 78 Abs. 2 erh?lt.
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschlie?liche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und ?ffentlich zug?nglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tontr?ger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner
Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tontr?ger oder Lichtbilder zu
vervielf?ltigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der ?ffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes
zug?nglich sind, seine Funksendung ?ffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht ist ?bertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht
einr?umen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten
zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47
Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen
Vertrag ?ber die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen
Bedingungen abzuschlie?en, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses
sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens
gilt auch f?r die ihm in bezug auf die eigene Sendung einger?umten oder ?bertragenen
Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der
Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten
Verwertungsgesellschaften zu schlie?en, sofern nicht ein die Ablehnung eines
gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder
anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und
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einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind und
deren Beschaffung, ?berpr?fung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich ge?nderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die ?nderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im
Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschlie?liche Recht, die Datenbank insgesamt
oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielf?ltigen,
zu verbreiten und ?ffentlich wiederzugeben. Der Vervielf?ltigung, Verbreitung oder
?ffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank
steht die wiederholte und systematische Vervielf?ltigung, Verbreitung oder ?ffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern
diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintr?chtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielf?ltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank
ist zul?ssig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht f?r eine Datenbank, deren Elemente einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zug?nglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielf?ltigung zu
diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt,
3. f?r die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den F?llen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zul?ssig zur Verwendung in Verfahren
vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Beh?rde sowie f?r Zwecke der
?ffentlichen Sicherheit.
§ 87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erl?schen f?nfzehn Jahre nach der Ver?ffentlichung
der Datenbank, jedoch bereits f?nfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank
innerhalb dieser Frist nicht ver?ffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
§ 87e Vertr?ge ?ber die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigent?mer eines mit Zustimmung des
Datenbankherstellers durch Ver?u?erung in Verkehr gebrachten Vervielf?ltigungsst?cks
der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige,
dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit
dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zug?nglich gemacht wird,
gegen?ber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielf?ltigung, Verbreitung
oder ?ffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeintr?chtigen.
Teil 3
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Besondere Bestimmungen f?r Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im
Zweifel die Einr?umung des ausschlie?lichen Rechts, das Werk unver?ndert oder unter
Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das
Filmwerk sowie ?bersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten
zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer
Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach
Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschlu? anderweit filmisch zu verwerten.
(3) (weggefallen)
§ 89 Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, r?umt
damit f?r den Fall, da? er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller
im Zweifel das ausschlie?liche Recht ein, das Filmwerk sowie ?bersetzungen und andere
filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu
nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus
einem Dritten einger?umt, so beh?lt er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht
beschr?nkt oder unbeschr?nkt dem Filmhersteller einzur?umen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie
Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unber?hrt.
(4) F?r die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes
entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Abs?tze 1 und 2 entsprechend.
§ 90 Einschr?nkung der Rechte
Die Bestimmungen ?ber die ?bertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und ?ber die
Einr?umung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie ?ber das R?ckrufrecht wegen
Nichtaus?bung (§ 41) und wegen gewandelter ?berzeugung (§ 42) gelten nicht f?r die
in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der
Dreharbeiten f?r das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.
§ 91 (weggefallen)
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§ 92 Aus?bende K?nstler
(1) Schlie?t ein aus?bender K?nstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag ?ber seine
Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich
der Verwertung des Filmwerks die Einr?umung des Rechts, die Darbietung auf eine der
dem aus?benden K?nstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2
vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der aus?bende K?nstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht ?bertragen
oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht einger?umt, so beh?lt er gleichwohl die
Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu
?bertragen oder einzur?umen.
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(3) § 90 gilt entsprechend.
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie
die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken
oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, k?nnen nach den
§§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gr?bliche
Entstellungen oder andere gr?bliche Beeintr?chtigungen ihrer Werke oder Leistungen
verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene
R?cksicht zu nehmen.
(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden aus?benden K?nstlers ist
nicht erforderlich, wenn sie einen unverh?ltnism??igen Aufwand bedeutet.
§ 94 Schutz des Filmherstellers
(1) Der Filmhersteller hat das ausschlie?liche Recht, den Bildtr?ger oder Bild- und
Tontr?ger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielf?ltigen, zu verbreiten
und zur ?ffentlichen Vorf?hrung, Funksendung oder ?ffentlichen Zug?nglichmachung
zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder K?rzung
des Bildtr?gers oder Bild- und Tontr?gers zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten Interessen an diesem zu gef?hrden.
(2) Das Recht ist ?bertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht
einr?umen, den Bildtr?ger oder Bild- und Tontr?ger auf einzelne oder alle der ihm
vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt f?nfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildtr?gers oder Bildund
Tontr?gers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe
fr?her erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits f?nfzig Jahre nach der Herstellung,
wenn der Bildtr?ger oder Bild- und Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen
oder erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des
Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die
nicht als Filmwerke gesch?tzt sind, entsprechend anzuwenden.
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen f?r Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
Abschnitt 1
Erg?nzende Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer Ma?nahmen
(1) Wirksame technische Ma?nahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz gesch?tzten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz gesch?tzten Schutzgegenstandes d?rfen ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist
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oder den Umst?nden nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu
einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu erm?glichen.
(2) Technische Ma?nahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen
und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, gesch?tzte Werke oder
andere nach diesem Gesetz gesch?tzte Schutzgegenst?nde betreffende Handlungen, die
vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschr?nken. Technische
Ma?nahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines gesch?tzten Werkes oder
eines anderen nach diesem Gesetz gesch?tzten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber
durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschl?sselung, Verzerrung
oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielf?ltigung, die
die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die
Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen
Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die
Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsf?rderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der
Umgehung wirksamer technischer Ma?nahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Ma?nahmen nur einen begrenzten
wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. haupts?chlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die
Umgehung wirksamer technischer Ma?nahmen zu erm?glichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Abs?tze 1 und 3 unber?hrt bleiben Aufgaben und Befugnisse
?ffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der ?ffentlichen Sicherheit oder der
Strafrechtspflege.
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Ma?nahmen nach Ma?gabe dieses Gesetzes
anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen
Beg?nstigten, soweit sie rechtm??ig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben,
die notwendigen Mittel zur Verf?gung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem
erforderlichen Ma?e Gebrauch machen zu k?nnen:
1. § 45 (Rechtspflege und ?ffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen f?r Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des
Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (?ffentliche Zug?nglichmachung f?r Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielf?ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielf?ltigungen auf Papier oder einen ?hnlichen
Tr?ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
?hnlicher Wirkung handelt,
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e) Absatz 3,
7. § 55 (Vervielf?ltigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verst??t, kann von dem Beg?nstigen einer der
genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung
der jeweiligen Befugnis ben?tigten Mittel zur Verf?gung zu stellen. Entspricht das
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angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der
durch die Schrankenregelung Beg?nstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Die Abs?tze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenst?nde der
?ffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zug?nglich
gemacht werden, dass sie Mitgliedern der ?ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zug?nglich sind.
(4) Zur Erf?llung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Ma?nahmen,
einschlie?lich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Ma?nahmen,
genie?en Rechtsschutz nach § 95a.
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen f?r die Rechtewahrnehmung d?rfen nicht
entfernt oder ver?ndert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem
Vervielf?ltigungsst?ck eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht
ist oder im Zusammenhang mit der ?ffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder
Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Ver?nderung wissentlich
unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umst?nden nach bekannt sein
muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
veranlasst, erm?glicht, erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen f?r die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische
Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenst?nde, den Urheber oder jeden anderen
Rechtsinhaber identifizieren, Informationen ?ber die Modalit?ten und Bedingungen f?r
die Nutzung der Werke oder Schutzgegenst?nde sowie die Zahlen und Codes, durch die
derartige Informationen ausgedr?ckt werden.
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenst?nde, bei denen Informationen f?r die
Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder ge?ndert wurden, d?rfen nicht wissentlich
unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingef?hrt, gesendet, ?ffentlich wiedergegeben
oder ?ffentlich zug?nglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den
Umst?nden nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten
oder verwandter Schutzrechte veranlasst, erm?glicht, erleichtert oder verschleiert.
§ 95d Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenst?nde, die mit technischen Ma?nahmen gesch?tzt werden,
sind deutlich sichtbar mit Angaben ?ber die Eigenschaften der technischen Ma?nahmen zu
kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenst?nde mit technischen Ma?nahmen sch?tzt, hat diese
zur Erm?glichung der Geltendmachung von Anspr?chen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen
oder seiner Firma und der zustellungsf?higen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet
in den F?llen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
§ 96 Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielf?ltigungsst?cke d?rfen weder verbreitet noch zu
?ffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen d?rfen nicht auf Bild- oder Tontr?ger
aufgenommen oder ?ffentlich wiedergegeben werden.
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
B?rgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
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§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch?tztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeintr?chtigung,
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf
Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vors?tzlich oder fahrl?ssig vornimmt, ist dem Verletzten
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des
Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des
Rechts erzielt hat, ber?cksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Verg?tung
h?tte entrichten m?ssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt h?tte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner
(§ 72) und aus?bende K?nstler (§ 73) k?nnen auch wegen des Schadens, der nicht
Verm?gensschaden ist, eine Entsch?digung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der
Billigkeit entspricht.
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen f?r die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen f?r die erstmalige Abmahnung beschr?nkt sich in einfach gelagerten
F?llen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung au?erhalb des gesch?ftlichen
Verkehrs auf 100 Euro.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, R?ckruf und ?berlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch?tztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz
oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten
oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielf?ltigungsst?cke in Anspruch
genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden
Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielf?ltigungsst?cke
gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch?tztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf R?ckruf von rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielf?ltigungsst?cken oder auf deren endg?ltiges Entfernen aus den Vertriebswegen in
Anspruch genommen werden.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Ma?nahmen kann der Verletzte verlangen, dass
ihm die Vervielf?ltigungsst?cke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine
angemessene Verg?tung, welche die Herstellungskosten nicht ?bersteigen darf, ?berlassen
werden.
(4) Die Anspr?che nach den Abs?tzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Ma?nahme im
Einzelfall unverh?ltnism??ig ist. Bei der Pr?fung der Verh?ltnism??igkeit sind auch die
berechtigten Interessen Dritter zu ber?cksichtigen.
(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielf?ltigungsst?cken und Vorrichtungen,
deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den
Abs?tzen 1 bis 3 vorgesehenen Ma?nahmen.
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
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Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem
Gesetz gesch?tztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die
Anspr?che aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
§ 100 Entsch?digung
Handelt der Verletzer weder vors?tzlich noch fahrl?ssig, kann er zur Abwendung der
Anspr?che nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entsch?digen, wenn ihm durch
die Erf?llung der Anspr?che ein unverh?ltnism??ig gro?er Schaden entstehen w?rde und
dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entsch?digung ist der Betrag zu
zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einr?umung des Rechts als Verg?tung angemessen
w?re. Mit der Zahlung der Entsch?digung gilt die Einwilligung des Verletzten zur
Verwertung im ?blichen Umfang als erteilt.
§ 101 Anspruch auf Auskunft
(1) Wer in gewerblichem Ausma? das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz gesch?tztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
unverz?gliche Auskunft ?ber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielf?ltigungsst?cke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das
gewerbliche Ausma? kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus
der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In F?llen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in F?llen, in denen der Verletzte
gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1
auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausma?
1. rechtsverletzende Vervielf?ltigungsst?cke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. f?r rechtsverletzende T?tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielf?ltigungsst?cke, sonstigen
Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person w?re nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess
gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer
anh?ngigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
gef?hrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem
Verletzten den Ersatz der f?r die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen ?ber
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Vervielf?ltigungsst?cke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen
sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f?r die sie bestimmt waren,
und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Vervielf?ltigungsst?cke oder sonstigen Erzeugnisse sowie ?ber die Preise, die f?r
die betreffenden Vervielf?ltigungsst?cke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Anspr?che nach den Abs?tzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverh?ltnism??ig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vors?tzlich oder grob
fahrl?ssig falsch oder unvollst?ndig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegen?ber nur, wenn er wusste, dass er zur
Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
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(7) In F?llen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verf?gung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse d?rfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz ?ber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angeh?rigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist f?r ihre Erteilung eine vorherige
richterliche Anordnung ?ber die Zul?ssigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. F?r den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne R?cksicht auf den Streitwert
ausschlie?lich zust?ndig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. F?r das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes ?ber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung tr?gt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf
gest?tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben im ?brigen unber?hrt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschr?nkt.
§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz gesch?tztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten
auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden,
die sich in seiner Verf?gungsgewalt befindet, wenn dies zur Begr?ndung von dessen
Anspr?chen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in
gewerblichem Ausma? begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch
auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft
das Gericht die erforderlichen Ma?nahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gew?hrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverh?ltnism??ig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung
einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verf?gung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Ma?nahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gew?hrleisten. Dies gilt insbesondere in
den F?llen, in denen die einstweilige Verf?gung ohne vorherige Anh?rung des Gegners
erlassen wird.
(4) § 811 des B?rgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von
demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des
ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
§ 101b Sicherung von Schadensersatzanspr?chen
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausma? begangenen
Rechtsverletzung in den F?llen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanzoder
Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in
Anspruch nehmen, die sich in der Verf?gungsgewalt des Verletzers befinden und die f?r
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erf?llung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
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macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Ma?nahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gew?hrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverh?ltnism??ig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege
der einstweiligen Verf?gung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Ma?nahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gew?hrleisten.
Dies gilt insbesondere in den F?llen, in denen die einstweilige Verf?gung ohne
vorherige Anh?rung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des B?rgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
§ 102 Verj?hrung
Auf die Verj?hrung der Anspr?che wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen
nach diesem Gesetz gesch?tzten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des
Buches 1 des B?rgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete
durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des
B?rgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 102a Anspr?che aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Anspr?che aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unber?hrt.
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei
im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden
Partei ?ffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden,
wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
§ 104 Rechtsweg
F?r alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz
geregelten Rechtsverh?ltnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. F?r Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder
Dienstverh?ltnissen, die ausschlie?lich Anspr?che auf Leistung einer vereinbarten
Verg?tung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten f?r
Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unber?hrt.
§ 105 Gerichte f?r Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die Landesregierungen werden erm?chtigt, durch Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, f?r die das Landgericht in erster Instanz oder in der
Berufungsinstanz zust?ndig ist, f?r die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner erm?chtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Zust?ndigkeit der Amtsgerichte geh?renden Urheberrechtsstreitsachen f?r die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich
ist.
(3) Die Landesregierungen k?nnen die Erm?chtigungen nach den Abs?tzen 1 und 2 auf die
Landesjustizverwaltungen ?bertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
Unterabschnitt 2
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Straf- und Bu?geldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch?tzter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen F?llen ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielf?ltigt, verbreitet oder ?ffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107 Unzul?ssiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden K?nste die Urheberbezeichnung (§
10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes
Original verbreitet,
2. auf einem Vervielf?ltigungsst?ck, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
der bildenden K?nste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt,
die dem Vervielf?ltigungsst?ck, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein
eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielf?ltigungsst?ck, eine
solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen F?llen ohne Einwilligung des
Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer
solchen Ausgabe vervielf?ltigt, verbreitet oder ?ffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen
Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes
vervielf?ltigt, verbreitet oder ?ffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines aus?benden K?nstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz
1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tontr?ger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildtr?ger oder Bild- und Tontr?ger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit
§ 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Gewerbsm??ige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der T?ter in den F?llen der §§ 106 bis 108 gewerbsm??ig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu f?nf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzma?nahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
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(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz
gesch?tzten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz gesch?tzten Schutzgegenstand
oder deren Nutzung zu erm?glichen, eine wirksame technische Ma?nahme ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information f?r die Rechtewahrnehmung entfernt
oder ver?ndert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem
Vervielf?ltigungsst?ck eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes
angebracht ist oder im Zusammenhang mit der ?ffentlichen Wiedergabe eines
solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information f?r
die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder ge?ndert wurde, verbreitet, zur
Verbreitung einf?hrt, sendet, ?ffentlich wiedergibt oder ?ffentlich zug?nglich
macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandten Schutzrechten veranlasst, erm?glicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschlie?lich zum eigenen privaten Gebrauch des T?ters oder
mit dem T?ter pers?nlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen
Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis
oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einf?hrt, verbreitet,
verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der T?ter in den F?llen des Absatzes 1 gewerbsm??ig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 109 Strafantrag
In den F?llen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, da? die Strafverfolgungsbeh?rde wegen des besonderen ?ffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f?r geboten h?lt.
§ 110 Einziehung
Gegenst?nde, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis
108b bezieht, k?nnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Soweit den in § 98 bezeichneten Anspr?chen im Verfahren nach den Vorschriften der
Strafproze?ordnung ?ber die Entsch?digung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben
wird, sind die Vorschriften ?ber die Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den F?llen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte
es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, da? die
Verurteilung auf Verlangen ?ffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung
ist im Urteil zu bestimmen.
§ 111a Bu?geldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 95a Abs. 3
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet
oder ?ber den Kreis der mit dem T?ter pers?nlich verbundenen Personen hinaus
verbreitet oder
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil
besitzt, f?r deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung
erbringt,
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2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verf?gung stellt oder
3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenst?nde nicht oder nicht
vollst?ndig kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F?llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer
Geldbu?e bis zu f?nfzigtausend Euro und in den ?brigen F?llen mit einer Geldbu?e bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
Unterabschnitt 3
Vorschriften ?ber Ma?nahmen der Zollbeh?rde
§ 111b Verfahren nach deutschem Recht
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielf?ltigungsst?cken das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch?tztes Recht, so unterliegen
die Vervielf?ltigungsst?cke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates
vom 22. Juli 2003 ?ber das Vorgehen der Zollbeh?rden gegen Waren, die im Verdacht
stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Ma?nahmen gegen?ber
Waren, die erkannterma?en derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbeh?rde,
sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt f?r den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europ?ischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens ?ber den Europ?ischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbeh?rden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbeh?rde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverz?glich
den Verf?gungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft,
Menge und Lagerort der Vervielf?ltigungsst?cke sowie Name und Anschrift des
Verf?gungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr?nkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben,
die Vervielf?ltigungsst?cke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Gesch?fts- oder
Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht sp?testens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbeh?rde die
Einziehung der beschlagnahmten Vervielf?ltigungsst?cke an.
(4) Widerspricht der Verf?gungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet
die Zollbeh?rde hiervon unverz?glich den Antragsteller. Dieser hat gegen?ber der
Zollbeh?rde unverz?glich zu erkl?ren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die
beschlagnahmten Vervielf?ltigungsst?cke aufrechterh?lt.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zur?ck, hebt die Zollbeh?rde die Beschlagnahme
unverz?glich auf.
2. H?lt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Vervielf?ltigungsst?cke oder eine Verf?gungsbeschr?nkung anordnet, trifft die
Zollbeh?rde die erforderlichen Ma?nahmen.
Liegen die F?lle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbeh?rde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach
Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, da? die gerichtliche Entscheidung nach Nummer
2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme f?r l?ngstens
zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat
der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielf?ltigungsst?cke aufrechterhalten oder sich nicht unverz?glich erkl?rt (Absatz 4
Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verf?gungsberechtigten durch die Beschlagnahme
entstandenen Schaden zu ersetzen.
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(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung f?r ein Jahr, sofern keine k?rzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann
wiederholt werden. F?r die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom
Antragsteller Kosten nach Ma?gabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung k?nnen mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bu?geldverfahren nach dem Gesetz ?ber Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zul?ssig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu h?ren. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zul?ssig; ?ber sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(8) (weggefallen)
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
(1) Setzt die zust?ndige Zollbeh?rde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
die ?berlassung der Waren aus oder h?lt diese zur?ck, unterrichtet sie davon
unverz?glich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigent?mer
der Waren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem
nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.
(3) Der Antrag muss bei der Zollbeh?rde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang
der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung
enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz
gesch?tztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers
oder des Eigent?mers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizuf?gen. Abweichend von Satz
3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigent?mer die schriftliche Erkl?rung, ob er
einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegen?ber der Zollbeh?rde abgeben.
Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn
Arbeitstage verl?ngert werden.
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer
oder der Eigent?mer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der
Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung ?bernehmen.
Absatz 5 bleibt unber?hrt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 betr?gt ein Jahr.
(8) Im ?brigen gilt § 111b entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Bestimmungen enth?lt, die dem entgegenstehen.
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Die Zul?ssigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz gesch?tztes Recht
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119
nichts anderes ergibt.
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Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht
nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zul?ssig, als er Nutzungsrechte einr?umen
kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt
werden.
§ 114 Originale von Werken
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die
ihm geh?renden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zul?ssig. Die
Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchf?hrung der
Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden K?nste,
wenn das Werk ver?ffentlicht ist.
In den F?llen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des
Urhebers verbreitet werden.
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit
zul?ssig, als er Nutzungsrechte einr?umen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es
nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116 Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in die ihm geh?renden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner
Einwilligung zul?ssig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den F?llen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, da? das Urheberrecht durch einen
Testamentsvollstrecker ausge?bt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche
Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
Unterabschnitt 4
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Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den
Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngem?? anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und
seinen Rechtsnachfolger.
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte
Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
(1) Vorrichtungen, die ausschlie?lich zur Vervielf?ltigung oder Funksendung eines
Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckst?cke, Matrizen und Negative,
unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gl?ubiger zur
Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt f?r Vorrichtungen, die ausschlie?lich zur Vorf?hrung eines
Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Abs?tze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 gesch?tzten Ausgaben, die
nach § 72 gesch?tzten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94 und 95
gesch?tzten Bild- und Tontr?ger und die nach § 87b Abs. 1 gesch?tzten Datenbanken
entsprechend anzuwenden.
Teil 5
Anwendungsbereich, ?bergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangeh?rige und Staatsangeh?rige anderer EU-Staaten
und EWR-Staaten
(1) Deutsche Staatsangeh?rige genie?en den urheberrechtlichen Schutz f?r alle ihre
Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§
8) geschaffen, so gen?gt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangeh?riger ist.
(2) Deutschen Staatsangeh?rigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche
Staatsangeh?rigkeit besitzen, und
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2. Staatsangeh?rige eines anderen Mitgliedstaates der Europ?ischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ?ber den Europ?ischen Wirtschaftsraum.
§ 121 Ausl?ndische Staatsangeh?rige
(1) Ausl?ndische Staatsangeh?rige genie?en den urheberrechtlichen Schutz f?r ihre
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, da? das Werk
oder eine ?bersetzung des Werkes fr?her als drei?ig Tage vor dem Erscheinen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes au?erhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der
gleichen Einschr?nkung genie?en ausl?ndische Staatsangeh?rige den Schutz auch f?r
solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in ?bersetzung erschienen
sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes
1 werden die Werke der bildenden K?nste gleichgestellt, die mit einem Grundst?ck im
Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz
f?r ausl?ndische Staatsangeh?rige beschr?nkt werden, die keinem Mitgliedstaat der
Berner ?bereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angeh?ren und
zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in
einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angeh?ren,
deutschen Staatsangeh?rigen f?r ihre Werke keinen gen?genden Schutz gew?hrt.
(4) Im ?brigen genie?en ausl?ndische Staatsangeh?rige den urheberrechtlichen Schutz
nach Inhalt der Staatsvertr?ge. Bestehen keine Staatsvertr?ge, so besteht f?r solche
Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angeh?rt, nach
einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche
Staatsangeh?rige f?r ihre Werke einen entsprechenden Schutz genie?en.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausl?ndischen Staatsangeh?rigen nur zu, wenn der
Staat, dem sie angeh?ren, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im
Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangeh?rigen ein entsprechendes Recht gew?hrt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genie?en ausl?ndische Staatsangeh?rige f?r alle
ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Abs?tze 1 bis 5 nicht vorliegen.
§ 122 Staatenlose
(1) Staatenlose mit gew?hnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genie?en
f?r ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangeh?rige.
(2) Staatenlose ohne gew?hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
genie?en f?r ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angeh?rigen des
ausl?ndischen Staates, in dem sie ihren gew?hnlichen Aufenthalt haben.
§ 123 Ausl?ndische Fl?chtlinge
F?r Ausl?nder, die Fl?chtlinge im Sinne von Staatsvertr?gen oder anderen
Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird
ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
F?r den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§
72) sind die §§ 120 bis 123 sinngem?? anzuwenden.
§ 125 Schutz des aus?benden K?nstlers
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(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gew?hrten Schutz genie?en deutsche Staatsangeh?rige f?r
alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ausl?ndische Staatsangeh?rige genie?en den Schutz f?r alle ihre Darbietungen, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Abs?tzen 3 und 4
etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausl?ndischer Staatsangeh?riger erlaubterweise auf Bildoder
Tontr?ger aufgenommen und sind diese erschienen, so genie?en die ausl?ndischen
Staatsangeh?rigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tontr?ger den Schutz nach § 77 Abs. 2
Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tontr?ger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, da? die Bild- oder Tontr?ger fr?her als
drei?ig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes au?erhalb dieses
Gebietes erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen ausl?ndischer Staatsangeh?riger erlaubterweise durch Funk
gesendet, so genie?en die ausl?ndischen Staatsangeh?rigen den Schutz gegen Aufnahme der
Funksendung auf Bild- oder Tontr?ger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§
78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78, wenn die Funksendung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) Im ?brigen genie?en ausl?ndische Staatsangeh?rige den Schutz nach Inhalt der
Staatsvertr?ge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genie?en
ausl?ndische Staatsangeh?rige f?r alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen
der Abs?tze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt f?r den Schutz nach § 78 Abs. 1
Nr. 2, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Abs?tzen 2 bis 4 oder 6 gew?hrt, so erlischt er sp?testens
mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangeh?riger der aus?bende
K?nstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu ?berschreiten.
§ 126 Schutz des Herstellers von Tontr?gern
(1) Den nach den §§ 85 und 86 gew?hrten Schutz genie?en deutsche Staatsangeh?rige
oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes f?r alle ihre Tontr?ger,
gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ?ischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ?ber den Europ?ischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(2) Ausl?ndische Staatsangeh?rige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genie?en den Schutz f?r ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erschienenen Tontr?ger, es sei denn, da? der Tontr?ger fr?her als drei?ig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes au?erhalb dieses Gebietes erschienen ist.
Der Schutz erlischt jedoch sp?testens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat,
dessen Staatsangeh?rigkeit der Hersteller des Tontr?gers besitzt oder in welchem das
Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu ?berschreiten.
(3) Im ?brigen genie?en ausl?ndische Staatsangeh?rige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsvertr?ge. § 121 Abs. 4
Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
(1) Den nach § 87 gew?hrten Schutz genie?en Sendeunternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes f?r alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese
ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genie?en den Schutz
f?r alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen.
Der Schutz erlischt sp?testens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in
dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu
?berschreiten.
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(3) Im ?brigen genie?en Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den Schutz nach Inhalt der Staatsvertr?ge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b gew?hrten Schutz genie?en deutsche Staatsangeh?rige sowie
juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten gegr?ndeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genie?en den nach § 87b gew?hrten Schutz, wenn
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs.
2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2. ihr satzungsm??iger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre
T?tigkeit eine tats?chliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft
eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im ?brigen genie?en ausl?ndische Staatsangeh?rige sowie juristische Personen
den Schutz nach dem Inhalt von Staatsvertr?gen sowie von Vereinbarungen, die die
Europ?ische Gemeinschaft mit dritten Staaten schlie?t; diese Vereinbarungen werden vom
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128 Schutz des Filmherstellers
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gew?hrten Schutz genie?en deutsche Staatsangeh?rige oder
Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes f?r alle ihre Bildtr?ger oder
Bild- und Tontr?ger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und §
126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) F?r ausl?ndische Staatsangeh?rige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Abschnitt 2
?bergangsbestimmungen
§ 129 Werke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten
geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, da? sie zu diesem Zeitpunkt
urheberrechtlich nicht gesch?tzt sind oder da? in diesem Gesetz sonst etwas anderes
bestimmt ist. Dies gilt f?r verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von f?nfzig Jahren nach
dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver?ffentlicht worden
ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 130 ?bersetzungen
Unber?hrt bleiben die Rechte des Urhebers einer ?bersetzung, die vor dem 1. Januar 1902
erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des ?bersetzten Werkes erschienen ist.
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der
Fassung des Gesetzes zur Ausf?hrung der revidierten Berner ?bereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne
Zustimmung ihres Urhebers vervielf?ltigt, verbreitet und ?ffentlich wiedergegeben
werden durften, d?rfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielf?ltigt, verbreitet und
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?ffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erschienen ist.
§ 132 Vertr?ge
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Vertr?ge,
die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt f?r
aus?bende K?nstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten f?r solche Vertr?ge mit der
Ma?gabe, da? die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen fr?hestens mit
dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verf?gungen bleiben wirksam.
(3) Auf Vertr?ge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen
worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der
S?tze 2 und 3 in der am 28. M?rz 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet
auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. M?rz 2002 entstanden sind. Auf Vertr?ge,
die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet
auch § 32 Anwendung, sofern von dem einger?umten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30.
Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt f?r aus?bende K?nstler entsprechend.
§ 133 (weggefallen)
-
§ 134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht
aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von
den F?llen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine
juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind f?r die Berechnung der
Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als
Urheber eines Lichtbildes oder der ?bertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur
mechanischen Wiedergabe f?r das Geh?r anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden
verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gew?hrt.
Fu?note
§ 135: Mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach Ma?gabe des Entscheidungssatzes BVerfGE v.
8.7.1971 I 1943 unvereinbar - 1 BvR 766/66 -
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes
Recht die Dauer des Schutzes verk?rzt und liegt das f?r den Beginn der Schutzfrist nach
diesem Gesetz ma?gebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die
Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch
sp?testens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
§ 136 Vervielf?ltigung und Verbreitung
(1) War eine Vervielf?ltigung, die nach diesem Gesetz unzul?ssig ist, bisher
erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von
Vervielf?ltigungsst?cken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten
Vervielf?ltigungsst?cke d?rfen verbreitet werden.
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(3) Ist f?r eine Vervielf?ltigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zul?ssig
war, nach diesem Gesetz eine angemessene Verg?tung an den Berechtigten zu zahlen,
so d?rfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielf?ltigungsst?cke ohne Zahlung einer
Verg?tung verbreitet werden.
§ 137 ?bertragung von Rechten
(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen
?bertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu.
Jedoch erstreckt sich die ?bertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch
dieses Gesetz begr?ndet werden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise
einem anderen ?bertragen worden, so erstreckt sich die ?bertragung im Zweifel auch
auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verl?ngert
worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem
anderen die Aus?bung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den F?llen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Ver?u?erer
oder Erlaubnisgeber eine angemessene Verg?tung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, da?
dieser f?r die ?bertragung oder die Erlaubnis eine h?here Gegenleistung erzielt haben
w?rde, wenn damals bereits die verl?ngerte Schutzdauer bestimmt gewesen w?re.
(4) Der Anspruch auf die Verg?tung entf?llt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung
der Erwerber dem Ver?u?erer das Recht f?r die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten
Schutzdauer zur Verf?gung stellt oder der Erlaubnisnehmer f?r diese Zeit auf die
Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes weiterver?u?ert, so ist die Verg?tung insoweit nicht zu zahlen, als sie den
Erwerber mit R?cksicht auf die Umst?nde der Weiterver?u?erung unbillig belasten w?rde.
(5) Absatz 1 gilt f?r verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 137a Lichtbildwerke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ?ber die Dauer des Urheberrechts sind auch
auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin
geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk einger?umt oder
?bertragen worden, so erstreckt sich die Einr?umung oder ?bertragung im Zweifel nicht
auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verl?ngert
worden ist.
§ 137b Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ?ber die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71
sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden,
deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht
abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer
wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke einger?umt oder
?bertragen worden, so erstreckt sich die Einr?umung oder ?bertragung im Zweifel auch
auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verl?ngert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137c Aus?bende K?nstler
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ?ber die Dauer des Schutzes nach § 82 sind
auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tontr?ger
aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder
Tontr?gers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tontr?ger innerhalb
dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der
Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall l?nger als 50 Jahre nach dem Erscheinen
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des Bild- oder Tontr?gers oder, falls der Bild- oder Tontr?ger nicht erschienen ist, 50
Jahre nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung
einger?umt oder ?bertragen worden, so erstreckt sich die Einr?umung oder ?bertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verl?ngert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137d Computerprogramme
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme
anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich
das ausschlie?liche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielf?ltigungsst?cke eines
Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben
hat.
(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Vertr?ge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993
abgeschlossen worden sind.
§ 137e ?bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden
auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tontr?ger, Funksendungen und Filme
Anwendung, es sei denn, da? diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesch?tzt sind.
(2) Ist ein Original oder Vervielf?ltigungsst?ck eines Werkes oder ein Bild- oder
Tontr?ger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten
?berlassen worden, so gilt f?r die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der
Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen
Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Verg?tung zu zahlen; § 27
Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Anspr?che der Urheber und aus?benden K?nstler und
§ 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unber?hrt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tontr?ger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck
der Vermietung einem Dritten ?berlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und
dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht f?r diese Vermietung ein Verg?tungsanspruch in
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschlie?liches Verbreitungsrecht
einger?umt, so gilt die Einr?umung auch f?r das Vermietrecht. Hat ein aus?bender
K?nstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder
in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt,
so gelten seine ausschlie?lichen Rechte als auf den Filmhersteller ?bertragen. Hat
er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tontr?ger und in die
Vervielf?ltigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als ?bertragung des
Verbreitungsrechts, einschlie?lich der Vermietung.
§ 137f ?bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
(1) W?rde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verk?rzt, so erlischt der Schutz
mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften.
Im ?brigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes ?ber die Schutzdauer in der ab dem 1.
Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren
Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung
sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli
1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europ?ischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens ?ber den Europ?ischen Wirtschaftsraum
zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend f?r die verwandten
Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der aus?benden K?nstler
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(§ 73), der Hersteller von Tontr?gern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der
Filmhersteller (§§ 94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1.
Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt
werden. F?r die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Verg?tung zu zahlen.
Die S?tze 1 bis 3 gelten f?r verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem
Gesetz noch gesch?tzten Leistung einger?umt oder ?bertragen worden, so erstreckt
sich die Einr?umung oder ?bertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die
Schutzdauer verl?ngert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Verg?tung
zu zahlen.
§ 137g ?bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf
Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden,
die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die
Schutzfrist beginnt in diesen F?llen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Vertr?ge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
abgeschlossen worden sind.
§ 137h ?bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Vertr?ge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen
worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt
ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag ?ber die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tontr?gers,
der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer
einem Mitgliedstaat der Europ?ischen Union oder Vertragsstaat des Europ?ischen
Wirtschaftsraumes angeh?rt, geschlossen worden ist, eine r?umliche Aufteilung des
Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und
anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und w?rde die Satellitensendung der
gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der r?umlich
oder sprachlich beschr?nkten ausschlie?lichen Rechte eines anderen Herstellers
beeintr?chtigen, so ist die Satellitensendung nur zul?ssig, wenn ihr der Inhaber dieser
ausschlie?lichen Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag ?ber die
Einr?umung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.
§ 137i ?bergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des Einf?hrungsgesetzes zum B?rgerlichen Gesetzbuche findet mit der
Ma?gabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des B?rgerlichen Gesetzbuchs ?ber die
Verj?hrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
§ 137j ?bergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/
EG
(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten
Werke und anderen Schutzgegenst?nde anzuwenden.
(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes ?ber die Schutzdauer f?r Hersteller von Tontr?gern
in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte
anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.
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(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tontr?gers wieder auf, so stehen die
wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tontr?gers zu.
(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem
Gesetz noch gesch?tzten Tontr?ger einger?umt oder ?bertragen worden, so erstreckt
sich, im Fall einer Verl?ngerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einr?umung
oder ?bertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine
angemessene Verg?tung zu zahlen.
§ 137k ?bergangsregelung zur ?ffentlichen Zug?nglichmachung f?r Unterricht
und Forschung
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden.
§ 137l ?bergangsregelung f?r neue Nutzungsarten
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen
alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschlie?lich sowie r?umlich und zeitlich unbegrenzt
einger?umt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte
als dem anderen ebenfalls einger?umt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegen?ber
der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann f?r Nutzungsarten, die am 1. Januar
2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im ?brigen erlischt
das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung
?ber die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter
der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die S?tze 1 bis 3 gelten nicht
f?r zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem
Dritten einger?umt hat.
(2) Hat der andere s?mtliche ihm urspr?nglich einger?umten Nutzungsrechte einem
Dritten ?bertragen, so gilt Absatz 1 f?r den Dritten entsprechend. Erkl?rt der Urheber
den Widerspruch gegen?ber seinem urspr?nglichen Vertragspartner, hat ihm dieser
unverz?glich alle erforderlichen Ausk?nfte ?ber den Dritten zu erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Abs?tzen 1 und 2 entf?llt, wenn die Parteien ?ber
eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdr?ckliche Vereinbarung
geschlossen haben.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeitr?ge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich
in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung s?mtlicher Werke
oder Werkbeitr?ge verwerten l?sst, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht
wider Treu und Glauben aus?ben.
(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Verg?tung, wenn der
andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der
Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der
Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten ?bertragen, haftet der Dritte mit
der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung f?r die Verg?tung. Die Haftung des anderen
entf?llt.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke f?r die in § 66 Abs. 2 Satz 2
vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt gef?hrt. Das Patentamt bewirkt die
Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur
Eintragung angemeldeten Tatsachen zu pr?fen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche
Entscheidung beantragen. ?ber den Antrag entscheidet das f?r den Sitz des Patentamts
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zust?ndige Oberlandesgericht durch einen mit Gr?nden versehenen Beschlu?. Der
Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist endg?ltig. Im ?brigen gelten f?r das gerichtliche Verfahren die
Vorschriften des Gesetzes ?ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. F?r die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Geb?hren richten sich
nach § 131 der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger ?ffentlich bekanntgemacht. Die Kosten f?r
die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Ausz?ge aus dem
Register erteilt.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird erm?chtigt, durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen ?ber die Form des Antrags und die F?hrung des Registers zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Geb?hren und Auslagen)
f?r die Eintragung, f?r die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und f?r die
Erteilung sonstiger Ausz?ge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen
?ber den Kostenschuldner, die F?lligkeit von Kosten, die Kostenvorschu?pflicht,
Kostenbefreiungen, die Verj?hrung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen
worden sind, bleiben wirksam.
§ 139 ?nderung der Strafprozessordnung
-
§ 140 ?nderung des Gesetzes ?ber das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen
-
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
-
§ 142 (weggefallen)
-
§ 143 Inkrafttreten
(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der
Verk?ndung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im ?brigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.
Anlage (weggefallen)
-

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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser ?ffentlichen Offerte (Vertrag ?ber die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gem?? seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchf?hrung folgender Handlungen:
a) das Ausf?llen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schl?sselw?rtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchf?hrung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgem??en Gr??e und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer ?berpr?ft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben ?ber den Auftraggeber und ?ber sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erkl?rung der Gr?nde dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und F?hrung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag erm?glicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (ver?ffentlicht) der Angaben ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes gem?? den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im B?rgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer ver?ffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Res?mee genannt, ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gem?? den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu ?bergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Res?mee des Auftraggebers enth?lt: Angaben ?ber den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erl?uternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schl?sselw?rter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben ?ber den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet gef?hrt.
4. Die Angaben ?ber den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gem?? den Regeln f?r die Unterbringung der Angaben im Register au?er der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gem?? den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit ?bertr?gt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte f?r sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerf?hrung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschlie?lich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, in die Regeln der Registerf?hrung beliebige ?nderungen und (oder) Erg?nzungen einzutragen. Die Regeln der Registerf?hrung sind zweifellos f?r den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), nat?rlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gem?? den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anh?nge und (oder) ?nderungen zu diesem Vertrag, sorgf?ltig und p?nktlich zu erf?llen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgem??er Ordnung und im vertragsgem??en Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet f?r seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechts?bertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschlie?liches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet ver?ffentlichte Res?mee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollst?ndigen und sorgf?ltigen Erf?llung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Res?mees im Register betr?gt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zur?ckgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erf?llung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Geb?hren und (oder) Abgaben selbstst?ndig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zur?cktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserf?llung in Form von Nichtbezahlung der n?chstf?lligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zur?ckzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserf?llung zur?ckzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Sch?den), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngeb?ren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich v?llig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden F?llen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgem??en Umfang und gem?? den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gr?nde.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt f?r die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben f?r die Parteien rechtliche G?ltigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgem?? erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten k?nnen die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitf?lle zwischen den Parteien ?ber die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erf?llung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gel?st.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. F?r Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. F?r Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im B?ro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die ?nderungen, Erg?nzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet ver?ffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden.
3. Die ?nderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gem?? der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zur?ckzutreten
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Koba Bitsadze, hat registriert "СВЕРХЕДИНИЧНЫЙ ЭЛЕКТРОМЕХАНИЧЕСКИЙ ГЕНЕРАТОР"
register- № 204383831, 2011-03-03 13:42:08

Автономный генератор, состоящий из мотора, генератора и маховика, расположенных на одном валу, отличающийся тем, что мощность мотора в несколько раз меньше можности генератора, а радиус маховика минимум в 2 раза больше радиуса ротора генератора, причём радиус ротора мотора не имеет решающего значения, хотя для оптимизации параметров радиус ротора мотора может быть меньше радиуса маховика и больше радиуса ротора генератора.

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Roman Stepanenko, hat registriert "Female acne as a consequence of hormone disruptions"
register- № 262550478, 2018-12-24 19:53:20

© Stepanenko, R., Konovalova, T. & Stepanenko, V. 126 women, who suffer from inflammatory form of acne severity degree. Age of patients – 19-37 years. The following indices were determined to assess the hormonal status of female organism: free testosterone, follicle-stimulating hormone (FSH), luteinizing hormone (LH), prolactin (PRL), thyreotrophin hormone (TTH), free thyroxin (Т4в), and dehydroepiandrosterone sulfate (DHEAS). The visual evaluation of hyperandrogenism was made due to available hirsutism, androgenetic alopecia, and acantosis nigricans.The manifestation of hyperandrogenism syndrome at visual examination of female patients is observed only in half of women with the hormone disruptions, confirmed by the laboratory. It is reasonable to perform the complex laboratory and special research to determine the genesis of hyperandrogenism that assists to development of pathogenically grounded, individual therapy of patients.

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Alexander Safronov, hat registriert "МНОГОФУНКЦИОНАЛЬНАЯ УСТАНОВКА ГЕНЕРИРОВАНИЯ ТЕПЛОВОЙ И ЭЛЕКТРИЧЕСКОЙ ЭНЕРГИИ"
register- № 18714764, 2012-02-17 13:27:51

Устройство ТЭГУ предназначено для работы в системах горячего водоснабжения и отопления как основное или вспомогательное устройство. Не содержит элементов активной электрической нагрузки, а наоборот, производит рекуперацию энергии и возврат ее в систему. Устройство можно использовать как точечный нагревательный прибор типа калорифера или «тепловой пушки». Эффективно работает с системами рекуперации солнечной энергии, как тепловой, так и электрической, ветроустановок. Особенно эффективно использовать устройство для отопления и поддержания микроклимата в тепличных помещениях, предназначенных для выращивания сельскохозяйственных культур в закрытых грунтах ( огурцы, томаты, перец, различная зелень, цветы и т.д.). Работает от сети 220В. При потребляемой мощности 2,5 Квт производит 2500Ккал тепловой и 250Вт электрической энергии. Позволяет отопить и осветить до 40 кв. м площади, произвести в сутки до 500л активированной воды. Возможна работа в автономном режиме.

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