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... Eben Sie erkennen die Wahrheit, und die Wahrheit wird Sie frei machen... Johann 8.32
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F.A.Q.
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Die meistens gestellten Fragen ?ber die Registrierung der Urheberrechte.

 1. Was erm?glicht dem Urheber des Werkes die Registrierung der Urheberrechte im System SciReg?

Antwort: Der Urheber registriert gleich seine Priorit?t auf das Werk und deponiert das Material (oder den wesentlichen Teil des Materials) seines Werkes. Kurze Beschreibung (Synopse, Res?mee, Autoreferat) des Werkes werden f?r alle Besucher des Registers zug?nglich. Wenn Sie sp?ter ?ber Ihr Werk irgendwie anders entscheiden wollen — verkaufen, jemandem zur Verf?gung stellen, vermachen, oder wenn sich ein beliebiger Streitfall ergibt — best?tigt das Zertifikat SciReg, dass eben Sie Urheber dieses Werkes sind, und gibt das genaue Datum der Registrierung an.

  

2. Welches Material kann ich als Urheber registrieren?

Antwort: Beliebiges Material, dessen Urheber Sie tats?chlich sind. Es kann ein Text, Zeichnungen, eine Erfindung und seine Beschreibung, eine Technologie, eine Gesch?ftsidee, beliebiges Textgut, wissenschaftlicher Artikel, eine Theorie, Hypothese, beliebiges Musikmaterial, beliebiger Programmkode, beliebige graphische Darstellung, ein Foto, ein Video sein. 

  

3. Inwiefern sicher ist die Registrierung im System SciReg? W?re ein Einbruch in das System oder Vernichtung der Materialien des Systems m?glich? Kann man die Angaben des Urhebers ver?ndern?

Antwort: Die Registrierung ist absolut sicher und ein Einbruch in das System hat keinen Sinn. Das Urheberrecht ist zeitlich nicht begrenzt, seiner Natur nach unausl?schlich und kann dem Urheber nicht weggenommen werden. W?hrend der Registrierung wird au?er der Deponierung und des Reservekopierens von Dateien mit Autorenmaterialien eine Reihe von Banktransaktionen ?ber verschiedene Banken und Check-Out-Systeme durchgef?hrt. Solche Bank-Accounten und Check-Out sind v?llig unabh?ngig und die Information darin kann weder zusammen noch getrennt ver?ndert werden. In allen Transaktionen werden der Name des Zahlers und ein Teil seiner Angaben, sowie auch die Zahlungsbestimmung angegeben. 

Offensichtlich muss die Zahlung von der Zahlungskarte, vom Bankkonto oder vom pers?nlichen elektronischen Konto des Urhebers erfolgen. In diesem Fall wird volle Rechts- und Informationssicherheit garantiert. 

 

4. Ist das Zertifikat SciReg ein Beweis bei einem Wirtschaftsstreit, Rechtsstreit, im Gericht oder im Schiedsgericht? 

Antwort: Ja, nat?rlich. Sollte au?erdem ein Streit der Fall sein, sind die Parteien oder das Gericht berechtigt, nicht nur eine Kopie des Zertifikats und der deponierten Materialien zu verlangen und zu bekommen, sondern auch Kopien von den Transaktionen. 

  

5. Was wird im Zertifikat geschrieben stehen, falls das Werk mehrere Urheber hat, und auf welche Weise werden Transaktionen (Bezahlung) erfolgen?

Antwort: Die Urheber werden in entsprechenden Textfeldern des Formulars in der entsprechenden Seite angegeben. Der einzige Unterschied — die Bezahlung soll vom Bank-Account eines der angezeigten Urheber erfolgen. Es wird aber den Autoren ernstlich empfohlen unter sich eine zus?tzliche Vereinbarung in beliebiger gesetzlich anerkannten Schriftform zu schlie?en. Diese Vereinbarung soll auch im System SciReg als eine extra registrierte Datei mit entsprechenden Inhaltsangaben deponiert werden. 

  

6. Ist eine b?swillige Registrierung m?glich, d.h., wenn jemand, der kein Urheber des Werkes ist, ein Werk b?swillig unter seinem Autorennamen registriert? 

Antwort: Theoretisch ist das m?glich, aber es kann keinen praktischen Zweck haben, weil die b?swillige Registrierung selbst schon ein Tatbestand ist, was auch leicht zu beweisen ist. Wenn die Person, die in Wirklichkeit kein Urheber des Werkes ist, eine b?swillige Registrierung durchf?hrt, beweist sie damit schon den Tatbestand selbst, was eine vom Rechts- und Gerichtssystem des Landes der Gerichtsverhandlung vorgesehene Strafe zur Folge hat. 

  

7. Falls der Urheber sein Werk registriert und ein Zertifikat bekommen hat und sp?ter ergibt sich, dass eine dem Urheber fr?her nicht bekannte Person im System SciReg oder auf eine andere Weise ein ganz oder wesentlich ?hnliches Werk vor l?ngerer Zeit registriert hat, welche rechtliche Folgen w?rde es haben? 

Antwort: Priorit?t hat der Urheber, der sein Werk fr?her registriert hat. Das System SciReg analysiert den Inhalt der zur Registrierung vorgestellten Materialien nicht. Das System SciReg fixiert das genaue Datum, den Namen und andere Angaben des Urhebers und deponiert sein Werk (oder einen Auszug). Das System SciReg hat nicht zur Aufgabe irgendwelche Vergleichung der Urhebermaterialien. 

  

8. Kann die Registrierung der Urheberschaft eine Patentierung ersetzen? 

Antwort: Die Registrierung der Urheberschaft garantiert v?llige Informationssicherheit des Urhebers selbst vor beliebigen b?swilligen Versuchen, sein Arbeitsergebnis ohne seine Zustimmung auszunutzen. Die Registrierung der Urheberschaft im System SciReg erm?glicht dem Urheber beliebige Operationen mit seinem Material — Verkauf, Abtretung, Aufbewahrung, Verm?chtnis u.s.w. Das Urheberrecht (oder wissenschaftliche, technische, k?nstlerische Priorit?t) bleibt dem Urheber f?r immer. Der Urheber ist berechtigt, ?ber das Urhebermaterial auf beliebige Weise auf einfacher vertraglicher Grundlage zu entscheiden. Das Patentrecht regelt das Urheberrecht nur teilweise — in der gewerblichen Nutzung des Autorenprodukts. 

 

9. Jemand hat mein Werk fr?her registriert, wobei er sich Urheber genannt hat. Wie kann ich meine Urheberschaft beweisen? 

Antwort: Erstens sollen Sie eigene Registrierung im System SciReg durchf?hren und sich gleich an ein Gericht wenden. Dem Gericht werden ihrerseits Beweise vorgelegt: das Zertifikat und andere Dokumente des Systems SciReg, sowie auch Ihre eigene Beweise der Urheberschaft — Entw?rfe, fr?her ver?ffentlichte Materialien zum Thema, andere Ihnen zug?ngliche Best?tigungen, die Ihre Position beweisen. Ins Gericht werden auch die Materialien Ihres Gegners vorgelegt — Dokumente des Systems SciReg. In einem solchen Fall wird das Gericht in der T?tigkeit Ihres Gegners einen offensichtlich bewiesenen Tatbestand sehen und dem Schuldigen eine Strafe aussetzen gem?? den Gesetzen des Landes, in dem sich das Gericht des Kl?gers befindet. 

  

10. Welchen Sinn hat im SciReg der Index RIA — Revolutionsindex und wie beeinflusst er das Urheberrecht? 

Antwort: Der Index RIA beeinflusst das Urheberrecht oder Darstellung der Materialien auf der Webseite nicht. Es ist ein indirektes Kennzeichen, das subjektive Bewertung der registrierten Materialien von den Moderatoren widerspiegelt. Andererseits erm?glicht der Index RIA im System SciReg die Vorselektion nach dem Revolutionsgrad / Best?tigungsgrad der registrierten Materialien.

  

11. Wie kann ich mein Urheberrecht einer anderen Person verkaufen\schenken\vermachen? Wie macht man das? 

Antwort: Sie k?nnen nur ?ber das Produkt — das im System SciReg registrierte Material auf jede Ihnen passende Weise entscheiden. Gew?hnlich erfolgt es im Rahmen des einfachen vertraglichen Rechtes und im Rahmen der Gesetzgebung des Landes, in dem der zu schlie?ende Vertrag g?ltig ist. 

  

12. Kann ich den Zugang zum Hauptmaterial des Werkes schlie?en und im offenen Zugang ausschlie?lich die vom Urheber zusammengestellte Beschreibung (Synopse, Res?mee, Autoreferat) lassen oder die ganze Publikation unsichtbar machen? 

Antwort: Nat?rlich hat der Urheber das Recht ?ber sein Material auf beliebige Weise zu entscheiden. Er kann auch den Zugang dazu v?llig schlie?en. Wir empfehlen aber die Beschreibung doch im offenen Zugang zu lassen, damit die im ?hnlichen Gebiet arbeitenden Autoren sie sp?ter durchsehen k?nnten und die Materialien nicht dublieren. 

  

13. Wenn ich eine graphische Darstellung, z.B. eine Logotype, ein Markenzeichen oder einen anderen graphischen Gegenstand geschaffen habe, soll ich seine Beschreibung zusammenstellen oder ist es genug, Preview zu ver?ffentlichen? Wenn ich ein musikalisches Werk geschaffen habe — soll ich Notenschrift deponieren oder reicht das Archiv mit der Musikdatei? 

Antwort: Wir empfehlen ernstlich, sowohl bei der Graphik, als auch bei dem Musikwerk zus?tzlich zum Preview eine kurze und einfache Beschreibung zu machen, die von dem Suchsystem indexiert werden wird, das nur mit den Texten arbeitet. 

F?r Preview der Darstellung passt jedes g?ngige Format JPG, GIF, die Gr??e von Preview ist nicht mehr als 100 KB. F?r Preview eines Musikwerkes gen?gt die Ver?ffentlichung eines Auszuges mit niedrigem Bitrate und Gr??e nicht mehr als 100 KB. 

Wenn Sie eine Musikaufnahme mit hohem Bitrate haben, k?nnen Sie ein Archiv deponieren, die Gr??e ist nicht mehr als 7 МB. 

Bei der Graphik — das beliebige, Ihnen passende graphische Format oder Archiv, die Gr??e ist nicht mehr als 7 МB. 

 

14. Ich habe ein Content einer Webseite gemacht oder einen Artikel f?r eine Zeitschrift geschrieben, oder eine Darstellung geschaffen, um es einem Auftraggeber auf der kaufm?nnischen Grundlage zu ?bergeben — wie hilft mir das System SciReg meine Rechte im Fall der Pflichtvergessenheit des Auftraggebers zu sch?tzen? 

Antwort: In solchen F?llen ist das System SciReg sehr effektiv. Welche Verletzungen des Vertrags von der Seite Ihres Auftraggebers auch erfolgen w?rden, wird Ihr Urheberrecht, das im System SciReg registriert ist, v?llig gesch?tzt. Und solange Ihr Auftraggeber mit Ihnen (dem Urheber) nicht zur gegenseitigen Verst?ndigung kommt, hat er kein Recht, Urhebermaterial auf irgendwelche Weise zu benutzen. Sollte Ihr Urheberrecht offensichtlich verletzt werden (bei voller oder teilweise Benutzung Ihres Autorenproduktes ohne Ihre Zustimmung), entsteht die Situation einer ernsthaften juristischen Verantwortlichkeit f?r die unrechtm??ige Benutzung der Urhebermaterialien mit entsprechenden Entsch?digung Ihnen gegen?ber. 

  

15. Kann ich mit Hilfe Ihrer Ressource mein Urhebermaterial (Erfindung, Darstellung, Entdeckung) verkaufen? 

Antwort: Eine richtig zusammengestellte Bezeichnung und Beschreibung f?rdern das Interesse des potentiellen Auftraggebers, Kunden. Empfehlenswert ist auch, wahrheitsgetreue Kontaktinformation zu lassen, damit potentielle Auftraggeber und Investoren Sie erreichen k?nnen. Wenn Sie im offenen Zugang Ihre Kontaktangaben nicht lassen wollen, hat der potentielle Kunde die M?glichkeit, dem System SciReg sein Interesse f?r das Urhebermaterial mitzuteilen, und das System SciReg wird die Kontaktinformation des Auftraggebers dem Urheber weiterreichen. Diese Leistung ist kostenlos. 

  

16. Kann ich im System SciReg mein Urheberrecht auf eine Fotodarstellung, Fotosammlung, Videomaterial, Musikdatei registrieren? 

Antwort: Ja, nat?rlich. Aber kraft der Spezifik des Gegenstandes selbst hat es keinen Sinn im System SciReg das Material in voller Gr??e (in voller Aufl?sung) zu deponieren, es gen?gt ein Preview. Die Registrierung im SciReg selbst erm?glicht Ihnen dem Auftraggeber oder einer beliebigen au?enstehenden Person momentan die Best?tigung Ihrer Urheberschaft vorzustellen. 

  

17. Wie ist der H?chstumfang des deponierten Materials? 

Antwort: Der H?chstumfang des deponierten Materials betr?gt 7 МB. Empfehlenswert sind Archivators RAR, ZIP, 7ZIP f?r die Schnelligkeit des Hochladens und Umfangminderung des deponierten Materials.

  

18. Wie ist der H?chstumfang der Beschreibung (Synopse, Res?mees, Autoreferats)? 

Antwort: Der H?chstumfang der Beschreibung betr?gt 1000 Zeichen. Bei den graphischen Dateien, Foto, Video — ist zus?tzlich zur Beschreibung auch die Hochladung von Preview w?nschenswert. Eine richtig zusammengestellte Beschreibung hilft anderen Benutzern, sowie auch Ihren potentiellen Auftraggebern Ihr Material schneller zu finden.

  

19. Wie bezeichne ich mein Material richtig? 

Antwort: ?berlegen Sie sich genau die Bezeichnung Ihres Urhebermaterials. Die Bezeichnung ist h?chstens 100 Zeichen lang und widerspiegelt den Inhalt des Urhebermaterials. Sp?ter darf man die Bezeichnung nicht ?ndern. 

 

20. Kann ich sp?ter die Beschreibung meines Materials ?ndern?

Antwort: Ja, Sie k?nnen auf der Bedienungsoberfl?che Ihres Urheber-Accounts die Beschreibung Ihrer Urhebermaterialien ?ndern. Die neue Beschreibung wird nach der zus?tzlichen Best?tigung per E-Mail aktiviert.  

  

21. Wie erfolgt die ?bergabe der Erbrechte bez?glich des Urheberrechtes im Todesfall des Urhebers oder der durch eine Gerichtsentscheidung best?tigte Handlungsunf?higkeit des Urhebers? 

Antwort: Das Vererben, sowie auch die ?bergabe der Rechte bei der Handlungsunf?higkeit der Person erfolgt im Rahmen der g?ltigen Verm?gensrechte im Land des Urhebers und gem?? den Gesetzen dieses Landes. 

  

22. In welchen Formaten werden die Urhebermaterialien zur Deponierung im System SciReg angenommen?

Antwort: Urhebermaterialien bis 1 МB werden zur Deponierung im nicht komprimierten Format angenommen, gr??ere Materialien — im Archiv RAR, ZIP, 7ZIP. Ausnahme sind nur verschiedene Programmcodes (eingeschlossen Ausz?ge) — sie werden ausschlie?lich im Format RAR, ZIP, 7ZIP unabh?ngig von ihrer Gr??e angenommen. 

  

23. Ist der Zugang der Dritten zur wichtigen wissenschaftlichen, kreativen Information w?hrend der Registrierung des Urheberrechtes m?glich? 

Antwort: Das System SciReg garantiert absolute Vertraulichkeit und hohe Beweglichkeit bei der Registrierung der Urhebermaterialien. Der Benutzer ist berechtigt nicht nur den offenen Zugang zum Urhebermaterial zu sperren, er hat auch volles Recht das registrierte Material auf beliebige Weise zu verschl?sseln oder einen anderen Kryptoschutz des registrierten Materials herzustellen. Im System SciReg werden die vom Urheber zusammengestellte Beschreibung des Materials und seine Registrierungsangaben, sowie auch die wesentlichen Charakteristiken des hochgeladenen Materials — Dateigr??e, Datum der Registrierung, Angaben der Transaktion aufbewahrt. Die traditionelle Patentierung, wissenschaftliche Publikation, Patentexpertise sind ziemlich langfristige und schwierige Verfahren, bei denen viele Leute auf verschiedenen Wegen den Zugang zur Urheberinformation bekommen und das Urhebermaterial unfair benutzen k?nnen.

 

24. Auskunft ?ber das allgemeine Urheber- und Patentrecht.

Das SciReg-Zertifikat sch?tzt vollwertig das ausschlie?liche Urheberrecht auf das geistige Eigentum.

Das ausschlie?liche Recht auf das Autorenwerk entsteht kraft seines Schaffens vom Autor. Die Ausfertigung des SciReg-Zertifikats ist eine freiwillige und formelle Prozedur, bei der Registrierung wird das Entsprechen der Anmeldung den formellen Forderungen gepr?ft, und beim richtigen Ausf?llen des entsprechenden Formulars erfolgt die Registrierung des Urhebermaterials.

Das Urheberrecht gilt im Laufe von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Das Patent wird f?r die Zeit von 8 bis 20 Jahren ausgestellt. Meistens ist es unm?glich die G?ltigkeitszeit des Patents zu verl?ngern.

  Entsprechung und Differenz des Patentrechtes und Urheberrechtes. 

1. Das Urheberrecht sch?tzt nicht die Idee, sondern ihre Darstellungsform (ein Skript, eine Gem?lde, ein Computerprogramm, eine Oper, u.s.w.). Das Patentrecht sch?tzt die technische Darstellung der Idee, Wirkungsweise, die Art der Herbeif?hrung eines Erfolges.

2. Das Patentrecht gilt auf einem bestimmten Gebiet (das in einem Land registrierte Patent hat keine Kraft im anderen Land und umgekehrt). Das Urheberrecht sch?tzt das geistige Eigentum ?berall.

3. F?r die Gegenst?nde des Patentrechtes (Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Modelle) zu den entscheidenden Eigenschaften geh?ren die Neuheit, Erfindungsh?he, gewerbliche Anwendbarkeit und M?glichkeit der serienm??igen Produktion, so ist es f?r die Gegenst?nde des Urheberrechtes — die Originalit?t (ein Gegenstand ist frei und unabh?ngig vom anderen geschaffen).

 

25. Wer kann als Urheber gelten?

Antwort: Der Urheber ist eine nat?rliche Person, dank deren sch?pferischer Arbeit das Werk geschaffen wurde.

 

26. Was kann als Gegenstand des Urheberrechtes gelten? 

Antwort: Gegenst?nde des Urheberrechtes sind Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst, die ein Ergebnis der sch?pferischen Arbeit sind, unabh?ngig von der Bestimmung und dem Wert des Werkes, seiner Ausdrucksweise, sowie auch sekund?re Werke (?bersetzungen, Bearbeitungen, Zusammenfassungen, Referate, Res?mees, ?bersichten, Inszenierungen und andere Bearbeitungen der Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst) und Sammelb?nde (Enzyklop?dien, Anthologien, Datenbanken) und andere zusammengesetzte Werke, die der Zusammenstellung und Anordnung der Materialien nach das Ergebnis der sch?pferischen Arbeit darstellen. 

Das Urheberrecht verbreitet sich sowohl auf ver?ffentlichte, als auch auf nicht ver?ffentlichte Werke, falls sie in irgendwelcher objektiven Form existieren.

Das Urheberrecht verbreitet sich auf Ideen, Methoden, Prozesse, Systeme, Arten und Weisen, Konzepte, Prinzipien, Erfindungen, Tatsachen, Mitteilungen ?ber Ereignisse und Tatsachen, die einen Informations-Charakter haben.

  

27. Was bedeutet das Zeichen © und welchen Status hat es?

Antwort: das Zeichen © ist ein Bestandteil des Schutzzeichens des Urheberrechtes, das aus drei Elemente besteht:

*selbst ©; 

*Name (Bezeichnung) des Inhabers des ausschlie?lichen Urheberrechtes; 

*Datum der erstmaligen Ver?ffentlichung des Werkes.

Der Inhaber des ausschlie?lichen Urheberrechtes ist nicht verpflichtet auf jedem Exemplar seines Werkes das Schutzzeichen des Urheberrechtes zu stellen — das Fehlen von © bedeutet aber nicht das Fehlen des Urhebers oder, dass man dieses Werk (seine Elemente) frei benutzen kann.


28. Welche Rechte hat der Urheber?

das Recht, als Urheber des Werkes anerkannt zu werden (Urheberrecht);

das Recht, das Werk unter dem echten Namen des Autors, Pseudonym oder ohne Namenangabe, d.h. anonym (Namensrecht), zu benutzen und zur Benutzung anderer freizustellen;

das Recht, das Werk in beliebiger Form zu ver?ffentliche oder zur Ver?ffentlichung freizustellen (Ver?ffentlichungsrecht), eingeschlossen Abberufungsrecht;

das Schutzrecht des Werkes, eingeschlossen seinen Titel, von jeglicher Verf?lschung oder anderem Angriff, der die Ehre und W?rde des Urhebers schaden kann (Verteidigungsrecht des Autorennamens);

auf die fr?her getroffene Entscheidung ?ber die Ver?ffentlichung des Werkes zu verzichten;

folgende T?tigkeiten auszu?ben und zu erlauben:

  1. das Werk zu reproduzieren (Wiedergaberecht);
  2. Exemplare des Werkes auf beliebige Weise zu verbreiten: verkaufen, vermieten und so weiter (Verbreitungsrecht);
  3. Import der Exemplare des Werkes mit Zweck der Verbreitung, eingeschlossen Exemplare, die mit Bewilligung des Besitzers alleiniger Urheberrechte hergestellt sind (Einfuhrrecht);
  4. sein Werk ?ffentlich zu zeigen (Recht auf ?ffentliche Demonstration);
  5. das Werk ?ffentlich vorzuf?hren (Recht auf ?ffentliche Vorf?hrung);
  6. das Werk (eingeschlossen Demonstration, Vorf?hrung oder Aussendung) zur allgemeinen Kenntnis durch Aussendung und (oder) weitere Aussendung zu vermitteln (Recht auf Aussendung);
  7. das Werk (eingeschlossen Demonstration, Vorf?hrung oder Aussendung) zur allgemeinen Kenntnis per Kabel, Leitung oder mit Hilfe anderer ?hnlicher Mittel zu vermitteln (Recht auf Mitteilung zur allgemeinen Kenntnis per Kabel);
  8. das Werk zu ?bersetzen (Recht auf ?bersetzung);
  9. das Werk zu ?ndern, zu arrangieren oder auf eine andere Weise zu bearbeiten (Recht auf Bearbeitung).

29. In welchen F?llen kann man das Werk ohne Bewilligung des Urhebers benutzen?

Die Benutzung des Werkes ohne Bewilligung des Urhebers und ohne Bezahlung des Autorenhonorars, aber mit obligatorischer Angabe des Autorennamen, dessen Werk benutzt wird, und Entlehnungsquelle ist in folgenden F?llen zul?ssig:

  1. das Zitieren im Original und in der ?bersetzung in wissenschaftlichen Zwecken, Forschungszwecken, polemischen, kritischen und Informationszwecken aus den rechtsm??ig ver?ffentlichten Werken in dem Umfang, den das Ziel des Zitierens rechtfertigt, eingeschlossen Wiedergabe von Abschnitten aus den Zeitungs- und Zeitschriftsartikeln in Form von Pressespiegel;
  2. die Benutzung der rechtsm??ig ver?ffentlichten Werken und Abschnitten daraus als Illustration in Ausgaben, in Radio- und Fernsehsendungen, in Ton- und Videoaufnahmen zu Lehrzwecken im Umfang, den das gesetzte Ziel rechtfertigt;
  3. die Wiedergabe in Zeitungen, Aussendung oder Vermittlung per Kabel zur allgemeinen Kenntnis der in den Zeitungen und Zeitschriften rechtsm??ig ver?ffentlichten Artikel zu laufenden ?konomischen, politischen, sozialen und religi?sen Fragen oder ausgesendete Werke desgleichen Charakters in F?llen, wenn solche Wiedergabe, Aussendung oder Vermittlung per Kabel von dem Urheber nicht extra verboten wurde;
  4. die Wiedergabe in Zeitungen, Aussendung oder Vermittlung per Kabel zur allgemeinen Kenntnis der ?ffentlich gehaltenen politischen Reden, Ansprachen, Vortr?ge und anderer ?hnlichen Werken im Umfang, den das Ziel der Informierung rechtfertigt. Dabei bleibt dem Autor das Recht auf Ver?ffentlichung solcher Werke in Sammelb?nden vorbehalten;
  5. die Wiedergabe oder Vermittlung zur allgemeinen Kenntnis im ?berblick des Gegenwartsgeschehens mittels Fotographie, durch Aussendung oder Vermittlung zur allgemeinen Kenntnis per Kabel der Werke, die im Laufe solches Geschehens gesehen oder geh?rt werden, im Umfang, den das Ziel der Informierung rechtfertigt. Dabei bleibt dem Autor das Recht auf Ver?ffentlichung solcher Werke in Sammelb?nden vorbehalten;
  6. die Wiedergabe der rechtsm??ig ver?ffentlichten Werken ohne Erwirtschaftung von Gewinn in der Punktschrift oder auf eine andere Weise f?r Sehbehinderte, au?er den Werken, die extra f?r solche Wiedergabeart geschaffen sind.

30. Wenn mein Werk lange vor der Registrierung im SciReg-System geschaffen wurde, gilt praktisch laut der Best?tigung als Datum der Urheberschaft das Datum der Registrierung und der Deponierung der Datei im System?

Ja, wenn Sie keine Beweise Ihrer Urheberschaft auf das fr?here Datum haben. Sie k?nnen in der Synopse (Autoreferat, kurzer Beschreibung) das fr?here Datum der Schaffung des Werkes (das wirkliche Datum) angeben, wenn Sie oben genannte Beweise haben und bereit sind, sie jederzeit im Streitfall mit den anderen Autoren vorzulegen. In jedem Fall werden die Best?tigung und die Registrierung auf das Datum der Hochladung (der Deponierung) der Datei festgelegt.

31. Kann ich gleich in einem Sto? mehrere Werke registrieren und sie in einem Archiv hochladen (deponieren)?

Leider ist es unm?glich, und aus dem bestimmten Grund. Die Registrierung des Urheberrechtes wird auf EIN konkretes Werk durchgef?hrt, das seinen einzigartigen Titel und seine einzigartige Beschreibung (Synopse, Autoreferat) hat. Alle diese Teile des deponierten Archivs insgesamt bilden einen einzigen Komplex, in Folge dessen das Werk eindeutig identifiziert werden kann.

32. Wie stelle ich den richtigen Titel meines Werkes und eine richtige Beschreibung (Synopse, Autoreferat) zusammen?

Der Titel soll eindeutig auf das Wesen und den Charakter des Werkes hinweisen, die Beschreibung soll kurz und maximal informativ sein. Bei der Zusammenfassung des Autoreferats ist zweckm??ig vor allem Verben und Substantive und knapp, nur im Notfall, Adjektive zu benutzen. Man soll emotionelle und nicht informative Ausdr?cke unterlassen.

33. Wie wird die Publikation der Werke erotischen Charakters reglementiert?

Texte und Bilder erotischen Charakters werden ausschlie?lich als kurze Annotation ver?ffentlicht, und andererweise k?nnen sie unter keinen Bedingungen ver?ffentlicht werden. Der Versuch solche Werke zu ver?ffentlichen ist sinnlos, sie werden von den Moderatoren aus dem offenen Zugang eindeutig entfernt, und im offenen Zugang wird nur kurze Beschreibung bleiben. Die Entscheidung dar?ber, ob die ver?ffentlichten Materialien einen erotischen oder einen anderen Charakter haben, wird von den Moderatoren einmal und endg?ltig getroffen.

Registrieren Sie ihre Urheberrechte und erhalten vollen rechtlichen Schutz.

Die Kosten der Registrierung und Zertifikat - $ 20

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Copyright Registration

NEWS: die neuen Publikationen

Irina Shrayber, hat registriert "Авторский путеводитель по Доминикане"
register- № 1250646289, 2026-07-25 03:56:35
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Irina Shrayber, hat registriert "Авторский путеводитель по Доминикане"
register- № 268842875, 2026-07-25 03:03:40
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Герасимов Владимир, hat registriert "Unirest Studio"
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Lyubov Surkova, hat registriert "Луна"
register- № 1338316049, 2026-02-11 07:35:22
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SolCity World Investment & Development SciReg.org

Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser ?ffentlichen Offerte (Vertrag ?ber die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gem?? seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchf?hrung folgender Handlungen:
a) das Ausf?llen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schl?sselw?rtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchf?hrung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgem??en Gr??e und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer ?berpr?ft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben ?ber den Auftraggeber und ?ber sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erkl?rung der Gr?nde dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und F?hrung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag erm?glicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (ver?ffentlicht) der Angaben ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes gem?? den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im B?rgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer ver?ffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Res?mee genannt, ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gem?? den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu ?bergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Res?mee des Auftraggebers enth?lt: Angaben ?ber den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erl?uternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schl?sselw?rter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben ?ber den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet gef?hrt.
4. Die Angaben ?ber den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gem?? den Regeln f?r die Unterbringung der Angaben im Register au?er der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gem?? den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit ?bertr?gt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte f?r sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerf?hrung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschlie?lich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, in die Regeln der Registerf?hrung beliebige ?nderungen und (oder) Erg?nzungen einzutragen. Die Regeln der Registerf?hrung sind zweifellos f?r den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), nat?rlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gem?? den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anh?nge und (oder) ?nderungen zu diesem Vertrag, sorgf?ltig und p?nktlich zu erf?llen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgem??er Ordnung und im vertragsgem??en Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet f?r seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechts?bertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschlie?liches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet ver?ffentlichte Res?mee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollst?ndigen und sorgf?ltigen Erf?llung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Res?mees im Register betr?gt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zur?ckgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erf?llung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Geb?hren und (oder) Abgaben selbstst?ndig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zur?cktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserf?llung in Form von Nichtbezahlung der n?chstf?lligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zur?ckzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserf?llung zur?ckzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Sch?den), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngeb?ren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich v?llig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden F?llen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgem??en Umfang und gem?? den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gr?nde.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt f?r die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben f?r die Parteien rechtliche G?ltigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgem?? erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten k?nnen die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitf?lle zwischen den Parteien ?ber die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erf?llung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gel?st.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. F?r Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. F?r Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im B?ro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die ?nderungen, Erg?nzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet ver?ffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden.
3. Die ?nderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gem?? der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zur?ckzutreten
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