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Geistiges Eigentum
Geistiges Eigentum

Unter Geistigem Eigentum (auch intellektuelles Eigentum, engl. intellectual property) werden absolute Rechte an immateriellen G?tern verstanden. Geistiges Eigentum wird daher auch als Immaterialg?terrecht bezeichnet. Inhaber eines solchen Rechts ist z. B. der Anmelder eines Patents oder der Sch?pfer eines urheberrechtlichen Werks. Meistens unterliegen diese Rechte Einschr?nkungen durch Rechte der Allgemeinheit, wie etwa dem Zitatrecht f?r urheberrechtlich gesch?tzte Werke, dem Recht zur Erstellung einer Privatkopie, dem Recht, Forschung ohne patentrechtliche Einschr?nkungen betreiben zu d?rfen, dem Recht von K?nstlern auf Parodien oder dem Grundrecht, sich aus allgemein zug?nglichen Quellen frei zu unterrichten.

Die Idee eines geistigen Eigentums entstand erst in der Neuzeit aus naturrechtlichen Wurzeln. Vor allem ab dem 18. Jahrhundert entwickelte sie sich im Zusammenhang mit dem Nachdruck von B?chern als Gegenstand der Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie weiter. Die Bezeichnung Immaterialg?terrecht entstand dagegen erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts.

Diese Rechte und ihre abgeleiteten Rechtsderivate sind in der Regel durch internationale Abkommen gesch?tzt.

Begriff des „geistigen Eigentums“

 

Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begr?ndungen zur Gew?hrung von Immaterialg?terrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch ?berholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anh?nger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher f?r verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird h?ufig der von Josef Kohler 1907 gepr?gte Begriff „Immaterialg?terrecht“ verwendet. Der vielleicht wichtigste Verfechter einer Theorie des geistigen Eigentums war der im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wirkende Oberbergrat Rudolf Klostermann.

Von einigen Kritikern des Immaterialg?terschutzes wird der Begriff daher als ideologisch besetzt (Kampfbegriff) kritisiert,[1] weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle G?ter“, „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingef?hrt wurden. Diese Begriffe wiederum seien, so die Bef?rworter des Begriffs „geistiges Eigentum“, propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her.

Trotz gewisser M?ngel scheint sich der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums gegen?ber anderen Begriffen durchzusetzen. Dies ist auch auf die Arbeit der WIPO und ?hnlicher Organisationen zur?ckzuf?hren. Zunehmend folgt die Benennung von Organisationen der neuen Begrifflichkeit, wie beim Max-Planck-Institut f?r Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht (zuvor: „f?r gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“) erkennbar wird. Der aktuelle Trend bei der Begrifflichkeit geht also eher weg von einer Verwendung des zu sch?tzenden Guts und hin zur Verwendung der umgesetzten Systematik zur aktuell gew?hlten bzw. g?ltigen Schutzmethodik.

Arten

 

 

 

?bersicht

Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst:

Schutzrechte

Schutz geistiger Sch?pfungen und verwandte Schutzrechte

Urheberrecht

Recht des aus?benden K?nstlers

Recht des Herstellers eines Tontr?gers

Recht des Sendeunternehmers

Recht des Lichtbildners

Recht des Verfassers sichtender wissenschaftlicher Ausgaben

Recht des Datenbankherstellers

Recht am eigenen Bild

Namensrechte

Gewerbliche Schutzrechte

Technische gewerbliche Schutzrechte

Patente

Gebrauchsmuster

Sortenschutz (Pflanzenz?chtungen)

Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topographien

Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte

Marken (ehemals Warenzeichen)

Geografische Herkunftsangaben

Geschmacksmuster (Designs und Modelle)

Gesch?ftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel)

Gesch?ftsgeheimnisse

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Mit dem Begriff „Schutzrechte“ werden ?blicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Gesch?ftsgeheimnisse und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zusammengefasst. Die „gewerblichen Schutzrechte“ sind die Schutzrechte au?er Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. pers?nlicher Natur sind.

Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Gr?ner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen gr?nen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.

Geistiges Eigentum und Sacheigentum

 

Das geistige Eigentum ist nicht mit dem sachenrechtlichen Eigentum gleichzusetzen.

Gemeinsamkeiten

Die im Sachenrecht geltenden Grunds?tze finden auch im Immaterialg?terrecht Anwendung:

geistiges Eigentum und Sacheigentum gew?hren ein absolutes Recht, das es dem Inhaber erlaubt, das Immaterialgut zu nutzen und jeden Dritten von der Nutzung dieses Gegenstands auszuschlie?en.

es k?nnen nur solche Rechte erworben werden, welche der Gesetzgeber geschaffen hat (Typenzwang), etwa Patentrecht oder Gebrauchsmuster, Urheberrecht oder Geschmacksmuster, Markenrecht. Gegenstand (welche Immaterialg?ter sind schutzf?hig) und Inhalt des Rechts sind durch den Gesetzgeber vorgegeben. Davon abweichende Rechte k?nnen vertraglich nicht vereinbart werden;

das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist auch im Recht des geistigen Eigentums zu beachten (umstritten f?r das Urheberrecht, z. B. dagegen: Schricker, § 31, Rn. 2);

die verm?gensrechtliche Zuordnung kn?pft an ein nach au?en offenkundiges Ereignis an, etwa durch die Eintragung in ein ?ffentliches Register (Offenkundigkeits- oder Publizit?tsprinzip). Das Urheberrecht entsteht allerdings bereits mit der Sch?pfung des Werkes und nicht erst mit der Auff?hrung oder Ver?ffentlichung.

der Gegenstand, an dem das Immaterialg?terrecht besteht, muss hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz)

Sacheigentum kann in der Regel vollst?ndig vom Rechteinhaber auf eine andere Person ?bertragen werden (abgeleiteter oder derivativer Rechtserwerb) und es k?nnen einzelne Befugnisse zur Nutzung einger?umt werden (urspr?nglicher oder origin?rer Rechtserwerb). Dies gilt grunds?tzlich auch f?r geistiges Eigentum. Eine Ausnahme stellt jedoch das Urheberrecht in Deutschland dar, welches von einem Rechtsvorg?nger nur im Wege des Erbrechts erworben werden kann.

Die Nutzung geistigen Eigentums und Sacheigentums kann gesetzlich beschr?nkt werden, z. B. durch rechtliche Schranken zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit. Dabei k?nnen auch zwangsweise Nutzungsrechte einger?umt werden (z. B. Notwegerecht, Zwangslizenzen im Patentrecht).

Unterschiede

Soweit geistiges Eigentum in einem Pers?nlichkeitsrecht (droit moral) besteht ist es im Gegensatz zum Sacheigentum in der Regel nicht auf eine andere Person ?bertragbar (z. B. Urheberpers?nlichkeitsrecht, s. §§ 12 ff., 29 UrhG, oder Erfinderpers?nlichkeitsrecht, s. §§ 37, 63 PatG).

Immaterialg?ter sind ubiquit?r (allgegenw?rtig). Dadurch kann ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher m?ssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren L?ndern angemeldet werden (soweit Anmeldung erforderlich). Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache belegen ist.

Immaterialg?ter k?nnen nicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Erst durch die Zuweisung von Monopolrechten wird eine k?nstliche Knappheit erzeugt, w?hrend die Ausschlie?lichkeit der Nutzung bei k?rperlichen Gegenst?nden st?ndig und untrennbar durch ihrer Natur bewirkt wird.

Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch die jeweiligen Schutzgesetze. Die Vorschriften der Eigentumsdelikte (Diebstahl, Raub usw.) von Sachen finden hingegen im Immaterialg?terrecht keine Anwendung.

Es gibt einen gro?en Anteil Immaterialg?ter, denen die Rechtsordnung kein Immaterialg?terrecht zuweist. Dies sind z. B. im Urheberrecht gemeinfreie Werke, zum Beispiel einzelne Worte oder Akkorde (geringe Sch?pfungsh?he), oder Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist (Aufhebung der Schutzrechte, Freigabe). Dagegen sind herrenlose Sachen die Ausnahme.

Herrenlose Sachen k?nnen wieder Gegenstand des Eigentums werden. Gemeinfreie Werke und die Nutzung abgelaufener Patente bleiben dagegen auf Dauer frei.

Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und die Einschr?nkungen bei den zugeordneten Rechten sind erheblich umfangreicher und weitgehender als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen.

Da die Nutzung von Immaterialg?tern nur selten den Besitz eines Werkexemplars voraussetzt, kann, im Vergleich zum Sachgut, sehr viel leichter auf das Immaterialgut durch jedermann zugegriffen werden. Der Schutz von Rechten, die am Immaterialgut bestehen, stellt daher andere Anforderungen als der Schutz von Rechten am Sacheigentum.

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialg?tern. Dadurch ist es m?glich, dass ein Immaterialgut unter verschiedenen Gesichtspunkten mehreren unterschiedlichen Immaterialg?terrechten zugleich unterliegt (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht gesch?tzt sein). Zus?tzlich besteht sehr h?ufig noch ein Eigentumsrecht an der Verk?rperung. Der Inhaber des Sacheigentums ist regelm??ig ein anderer als der Inhaber des Immaterialg?terrechts. Eine nicht-triviale Komplexit?t in den m?glichen Rechtsanspr?chen ist somit eher die Regel als die Ausnahme. Diese Vielfalt erfordert weiterhin die Ausgestaltung durch ?hnlich vielf?ltige, unterschiedliche, gesetzliche Regelungen.

Lizenzen

 

Immaterialg?terrechte werden h?ufig lizenziert. Es k?nnen einfache Lizenzen oder ausschlie?liche Lizenzen durch den Rechtsinhaber erteilt werden. Die einfache Lizenz r?umt dem Lizenznehmer nur das Recht ein, das Immaterialg?terrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen.

Eine ausschlie?liche Lizenz gibt nur dem Lizenznehmer das Recht, das lizenzierte Immaterialg?terrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher nur eine ausschlie?liche Lizenz vergeben. Wenn neben dem (ausschlie?lichen) Lizenznehmer auch noch der Lizenzgeber zur Nutzung berechtigt sein soll, spricht man auch von einer Alleinlizenz. Rechtlich wird die einfache Lizenz ?berwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen. Die ausschlie?liche Lizenz wird als eine dingliche ?bertragung eines Verwertungsrechts auf den Lizenznehmer eingestuft. Der Lizenznehmer einer ausschlie?lichen Lizenz ist in der Regel in einem Verletzungsprozess aktivlegitimiert.

Geschichte

 

Zur ausf?hrlichen Geschichte der einzelnen Arten siehe dort.

Antike und Mittelalter

In der Antike sowie im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen fr?hen Kulturen zeitlich und r?umlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene K?nstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die ?bernahme oder Ver?nderung von Liedern und Musikst?cken durch andere Musiker.

Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Sch?pfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem M?zen (oft einem Landesf?rsten) gef?rdert, oder waren in Kl?stern oder Z?nften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verp?nt und Autoren f?rchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielf?ltigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Ver?nderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem B?cherfluch – so w?nschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verf?lschte.

Hier ber?hrt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines K?nstlers bema? sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalit?t seiner Sch?pfungen.

Privilegienwesen und fr?he Gesetze

Bereits im sp?ten Mittelalter, etwa ab dem 14. Jh., wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsst?dten erteilt, die es alleine dem Beg?nstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine ?ffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht D?rer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.

Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung f?hrte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Beh?rde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.

Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zun?chst Privilegien auf die technische Vervielf?ltigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur f?r bestimmte Werke erteilt, was dem Souver?n gleichzeitig eine M?glichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstver?ffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich haupts?chlich am Schutz des Verlegers.

Naturrecht und geistiges Eigentum

Im sp?ten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen (u. a. John Locke, Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte[2]) die Idee des geistigen Eigentums als ein nat?rliches, angeborenes, und unver?u?erliches Recht. Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Verk?rperungen des Werkes, etwa an Handschriften, B?chern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialg?tern, also am Werk, an der Erfindung getrennt. Dem naturrechtlichen Standpunkt entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist f?r eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.

Internationale Vereinheitlichung

Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte f?hrte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbands?bereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PV?) geschlossen, 1886 folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner ?bereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)B?). Als Dachorganisation wurde 1967 die Weltorganisation f?r geistiges Eigentum (WIPO) gegr?ndet.

Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegr?ndete Europ?ische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Au?erdem k?nnen beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegr?ndete Harmonisierungsamt f?r den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmuster, die im gesamten Gebiet der EU gelten, angemeldet werden.

Geistiges Eigentum als Ware

 

Es gibt Unternehmen, die nur ihr Geistiges Eigentum (engl.: Intellectual Property) als Wirtschaftsgut vermarkten. Solche Unternehmen stellen keine Waren im eigentlichen Sinne her (Fabless), sondern - im weitesten Sinne - Baupl?ne und lizenzieren sie an Hersteller-Unternehmen. Einige Beispiele:

Yachtdesign

Chip-Design (s. a.: IP-Cores, Rambus Incorporated)

Im Patentbereich werden Patentinhaber, welche nicht selbst forschen oder Waren herstellen (en:non practicing entities), gelegentlich als Patent-Troll bezeichnet. Aus wettbewerblicher Sicht wird deren Machtaus?bung ?berwiegend abgelehnt[3]

Kritik

 

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Die menschliche Zivilisation hat sich durch Sprache, Kommunikation, Zugang zu Kulturg?tern und Austausch von Wissens entwickelt. Sowohl technische Erfindungen als auch Kunstwerken, Mode, Architektur, Design, Musik oder Literatur, befinden sich stets im Wandel, und bauen dabei stets auf vorherige Innovationen auf. Neue Werke sind fast immer Weiterentwicklungen, Verbindungen oder Verfeinerungen ?lterer Ideen.

Kritiker des Schutzes von geistigem Eigentum behaupten, dass es mit Monopolen auf Wissen vergleichbar sei und eine sch?dliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft entfalten k?nne. Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums den Urhebern, z. B. Erfindern und K?nstlern, zugute komme. Umstritten ist auch, wann und bei welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit ist eine Abw?gung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z. B. Verbrauchern oder Verlagen notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten gegen HIV, welche in armen L?ndern f?r den gr??ten Teil der Bev?lkerung unbezahlbar sind.

Es wird oft kritisiert, dass Rechteverwerter und Lobbyisten f?r geistiges Eigentum kaum zu Kompromissen und Zugest?ndnissen bereit seien, sondern die gegenw?rtigen gesetzlichen Bestimmungen weiter versch?rfen wollen.

Kritiker schlagen vor, die M?glichkeit inklusiven Gebrauchs m?glichst weit auszunutzen – oder alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder einzuf?hren. Diese Entlohnung k?nne durch einen ?ffentlichen Tr?ger, ein Pauschalverg?tungssystem (Kulturflatrate) oder ?ber eine Verg?tungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Grundlage erfolgen.

Die wohl sch?rfste Kritik des „Geistigen Eigentums“ wurde von Eben Moglen in seinem Text dotCommunist Manifesto formuliert. Er argumentiert, dass etwas, das ohne Mehrkosten allen n?tzlich sein k?nne, doch niemanden vorenthalten werden d?rfe:

„Die Gesellschaft sieht sich mit der schlichten Tatsache konfrontiert, dass der Ausschluss vom Besitz sch?ner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse – und von dem Wert all dieser Wissenszuw?chse f?r die Menschen – nicht l?nger der Moral entspricht, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede Einzelperson besitzen kann. H?tte Rom die Macht gehabt, jedermann zu ern?hren, ohne dass daraus weitere Kosten als die entstanden w?ren, die f?r C?sars eigene Tafel zu zahlen waren, h?tte man C?sar mit Gewalt verjagt, wenn noch irgend jemand h?tte verhungern m?ssen. Das b?rgerliche System des Eigentums verlangt jedoch, Wissen und Kultur nach Ma?gabe der Zahlungsf?higkeit zu rationieren.“

– Eben Moglen: dotCommunist Manifesto

In den letzten Jahren bildeten sich vermehrt politische Bewegungen, die den Begriff "geistiges Eigentum" grunds?tzlich ablehnen.[4] Insbesondere die Piratenbewegung hat in Europa in kurzer Zeit viele Unterst?tzer gefunden, was zu der Gr?ndung mehrerer nationaler Piratenparteien gef?hrt hat. Im Zusammenhang mit der Verurteilung der Betreiber des BitTorrent-Trackers The Pirate Bay stieg die Zahl der Unterst?tzer so stark an, dass es in Europa zu einer parlamentarischen Beteiligung kam.[5]

Zumeist richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:

Strittige Einzelaspekte

 

 

Englischsprachiger Cartoon von der Hauptseite der Pirate Bay, der das Urheberrecht kritisiert.

Dauer von Schutzfristen, welche die Notwendigkeiten ?konomischer Anreizsetzung ?berschreite und deutlich ?ber typischen gewerblichen Amortisationsfristen liege

Weiterbestehen der Nutzungsverbote f?r andere, auch wenn der geistige Eigent?mer selbst keine Nutzung mehr betreibt

Umfang und Aufwand legislativer und exekutiver Staatst?tigkeit zur Sicherung geistigen Eigentums, womit Etatismus beg?nstigt werde

Hemmung und Benachteiligung der Wirtschaftst?tigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen durch Rechtsrisiken

Erschwerte M?glichkeit f?r kleinere und mittlere Unternehmen an gegenseitigen Lizenzvereinbarungen gr??erer Unternehmen teilzunehmen

Verrechtlichung der Gesellschaft und Anwachsen von Rechtsstreitigkeiten im Fall der Ausweitung von Immaterialg?terrechten

Im Urheberrecht: Privatkopie und technische Kopierschutz-Ma?nahmen

Im Patentrecht: Schutz biotechnischer Erfindungen, Software sowie die Standardisierung patentierter Verfahren. Weiter kritisiert wird, dass der Patentschutz auch dann besteht, wenn der Rechtsinhaber ein Patent innehat, dieses aber nicht nutzt. Ein solches Verhalten diene insbesondere der ungest?rten Weiterverwertung bestehender Produkte und Abschottung gegen den Gesch?ftsbereich des eigenen Unternehmens bedrohende Produkte und sei somit kontraproduktiv zum urspr?nglichen Sinn und Zweck der Patentgesetze als Innovations-F?rderungsma?nahme. Ebenso werde die Freiheit des Wettbewerbs damit eingeschr?nkt.

Im Markenrecht: Reichweite der Verwechslungsgefahr

Die vielerorts nur nationale bzw. regionale Geltung der Ersch?pfung, die Grauimporte verbiete

Die Unterbindung von freiem Wettbewerb z. B. im Softwaremarkt durch Schutz f?r Trivialpatente

?berforderung von Gerichten und anwachsende Zuf?lligkeiten in der Rechtsprechungspraxis durch die zunehmende Komplexit?t des Immaterialg?terrechts

Die Einschr?nkung von Individualrechten und Datenschutz bei der Verfolgung von mutma?lichen Verst??en gegen Immaterialg?terrechte

Durchsetzung und h?ufiger Missbrauch durch Abmahnungen gegen?ber Privatpersonen bis hin zu damit verbundenen Einschr?nkungen der Meinungsfreiheit

Allgemein das Verh?ltnis einzelner Eigentumsrechte zu fremden Eigentumsrechten oder sonstigen Grundrechten Dritter im Rahmen der Sozialbindung[6].

In einigen F?llen, wie im Fall der Freien Software, bedienen sich Kritiker zur Sicherung der Allgemeinverf?gbarkeit freier Software selbst Formen geistigen Eigentums, was wiederum von Firmen wie Microsoft und SAP als „Kommunismus“ kritisiert wurde.

Globalisierung

Globalisierungskritiker bringen vor, geistiges Eigentum n?tze einseitig Industriestaaten und sei ein Mittel, Entwicklungs- und Schwellenl?nder auszubeuten bzw. ?be eine unfaire, entwicklungshemmende Wirkung aus. Gerade diese L?nder jedoch setzten in neuerer Zeit immer mehr Gesetze zum geistigen Eigentum um, teils, da sie darin Vorteile f?r ihre eigene Wirtschaft s?hen, teils aufgrund wirtschaftlicher Zw?nge und wegen internationalen politischen Drucks, z. B. ?ber die WTO.

Dieser Druck werde teils auch durch fremdenrechtliche Reziprokit?tsklauseln ausge?bt. Das bedeute, ein Angeh?riger eines fremden Staats erhalte nur insoweit Schutz, als sein Herkunftsland den eigenen B?rgern Schutz gew?hre. Reziprozit?tsklauseln wirkten wie eine protektionistische Handelsbeschr?nkung (ein Inl?nder k?nne den Vertrieb ausl?ndischer Produkte unterbinden, ohne dass ein Ausl?nder ?hnlichen Schutz erhalte), solange der andere Staat kein ?hnliches Gesetz erlasse. Abhilfe schafften hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbeg?nstigungsprinzip vorsehe.

Die meisten ?bereinkommen enthielten au?erdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine H?chstschutzniveaus oder Regeln ?ber Schranken. Die Vereinheitlichung nutze damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen k?nnten. Dies sei vor allem bei Ver?ffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „forum shopping“ betreibe und sich die restriktivste Auslegung aussuchen k?nne.

Bei der Harmonisierung setze sich dar?ber hinaus meist das weitest gehende Recht durch, z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nehme man an, dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgemeinheit darstelle, so verschiebe sich dieser zugunsten des Inhabers.

Geistiges Eigentum ohne Rechtswirkung

Der Begriff geistiges Eigentum sei ein politischer Begriff, weil materielle Vorteile von den Implikationen des Begriffs geistiges Eigentum abh?ngten. Im praktischen Recht spiele er keine Rolle. Da w?rden die von ihm zusammengefassten Einzelrechte verhandelt. Der Begriff existiere also vornehmlich im internationalen Recht mit politischer Agenda.

Unabh?ngig von seiner Rechtswirkung habe der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, so lange Kreativit?t und Erfindung analysiert werden. Der Priorit?tenstreit zwischen Newton und Leibniz ?ber die Erfindung der Infinitesimalrechnung habe sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalit?t bezogen.

Rechtsquellen

 

Internationale Vertr?ge

Pariser Verbands?bereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PV?) (1883)

?bereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation f?r geistiges Eigentum (1967)

?bereinkommen ?ber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) (1994)

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Revidierte) Berner ?bereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RB?) (1988)

Welturheberrechts-Abkommen (1971)

Internationales Abkommen ?ber den Schutz der aus?benden K?nstler, der Hersteller von Tontr?gern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen, KstlSchA) (1961)

Genfer ?bereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tontr?gern gegen die unerlaubte Vervielf?ltigung ihrer Tontr?ger (TontrSch?) (1971)

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) (1996)

WIPO-Vertrag ?ber Darbietungen und Tontr?ger (WPPT) (1996)

Gewerblicher Rechtsschutz

Madrider Abkommen ?ber die internationale Registrierung von Marken (MMA) (1891)

Protokoll zum Madrider Abkommen ?ber die internationale Registrierung von Marken (PMMA) (1989)

Madrider Abkommen ?ber die Unterdr?ckung falscher oder irref?hrender Herkunftsangaben auf Waren (MHA) (1891)

Haager Abkommen ?ber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) (1925)

Internationales ?bereinkommen zum Schutz von Pflanzenz?chtungen (UPOV) (1961)

Vertrag ?ber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag – PCT) (1970)

Treaty on Intellectual Property in Respect of Integrated Circuits

Wiener Abkommen ?ber den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (noch nicht in Kraft)

Regionales Recht

Europ?ische Patentorganisation (EPO)

?bereinkommen ?ber die Erteilung europ?ischer Patente (Europ?isches Patent?bereinkommen – EP?)

Eurasische Patentorganisation (EAPO)

Eurasisches Patent?bereinkommen (EAP?)

Europ?ische Union (EU)

Verordnung (EG) Nr. 40/94 ?ber die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV)

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates ?ber das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Richtlinie 87/54/EWG ?ber den Rechtsschutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen

Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ?ber die Marken (Markenrichtlinie)

Richtlinie 91/250/EWG ?ber den Rechtsschutz von Computerprogrammen

Richtlinie 98/44/EG ?ber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie)

Richtlinie 98/71/EG ?ber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Richtlinie 2004/48/EG des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ?ber die Ma?nahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

?bereinkommen ?ber das europ?ische Patent f?r den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatent?bereinkommen) (nicht in Kraft)

Deutschland

Oberste Rechtsgrundlage ist Art. 14 GG, wobei Art. 1 (2) GG sich auch auf den Artikel 27 (2) der Menschenrechte bezieht. Spezifische Bestimmungen von Inhalt und Schranken der exklusiven wirtschaftlichen Verf?gungs- und Verwertungsrechte und den zust?ndigen gesetzlichen Richter bestimmen:

Gesetz ?ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K?nste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KunstUrhG/KUG) (Recht am eigenen Bild, sonst weitgehend ersetzt durch das Urhebergesetz)

Patentgesetz (PatG)

Geschmacksmustergesetz – Gesetz ?ber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GeschmMG)

Gebrauchsmustergesetz

Sortenschutzgesetz (SortSchG)

Gesetz ?ber den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG)

Gesetz ?ber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) (Marken, Gesch?ftliche Bezeichnungen, Geografische Herkunftsangaben)und Markenverordnung (MarkenV) Verordnung zur Ausf?hrung des Markengesetzes

B?rgerliches Gesetzbuch (Namensrecht § 12 BGB)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Gesch?ftsgeheimnisse und erg?nzender Leistungsschutz)

Gesetz ?ber die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz – ErstrG) (Erstreckung der Rechte auf das Beitrittsgebiet)

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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser ?ffentlichen Offerte (Vertrag ?ber die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gem?? seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchf?hrung folgender Handlungen:
a) das Ausf?llen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schl?sselw?rtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchf?hrung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgem??en Gr??e und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer ?berpr?ft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben ?ber den Auftraggeber und ?ber sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erkl?rung der Gr?nde dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und F?hrung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag erm?glicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (ver?ffentlicht) der Angaben ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes gem?? den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im B?rgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer ver?ffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Res?mee genannt, ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gem?? den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu ?bergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Res?mee des Auftraggebers enth?lt: Angaben ?ber den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erl?uternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schl?sselw?rter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben ?ber den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet gef?hrt.
4. Die Angaben ?ber den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gem?? den Regeln f?r die Unterbringung der Angaben im Register au?er der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gem?? den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit ?bertr?gt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte f?r sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerf?hrung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschlie?lich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, in die Regeln der Registerf?hrung beliebige ?nderungen und (oder) Erg?nzungen einzutragen. Die Regeln der Registerf?hrung sind zweifellos f?r den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), nat?rlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gem?? den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anh?nge und (oder) ?nderungen zu diesem Vertrag, sorgf?ltig und p?nktlich zu erf?llen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgem??er Ordnung und im vertragsgem??en Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet f?r seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechts?bertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschlie?liches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet ver?ffentlichte Res?mee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollst?ndigen und sorgf?ltigen Erf?llung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Res?mees im Register betr?gt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zur?ckgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erf?llung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Geb?hren und (oder) Abgaben selbstst?ndig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zur?cktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserf?llung in Form von Nichtbezahlung der n?chstf?lligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zur?ckzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserf?llung zur?ckzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Sch?den), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngeb?ren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich v?llig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden F?llen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgem??en Umfang und gem?? den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gr?nde.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt f?r die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben f?r die Parteien rechtliche G?ltigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgem?? erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten k?nnen die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitf?lle zwischen den Parteien ?ber die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erf?llung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gel?st.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. F?r Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. F?r Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im B?ro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die ?nderungen, Erg?nzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet ver?ffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden.
3. Die ?nderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gem?? der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zur?ckzutreten
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VLADIMIR FEDOROV, hat registriert "Походное ведро (складное)."
register- № 699607286, 2012-06-26 23:58:48

Походное ведро – представляет собой складную ёмкость, состоящую из нескольких сегментов в форме обручей разных диаметров. В походном положении, ведро, полезным объёмом 12 литров, имеет форму цилиндра диаметром 27 сантиметров и высотой 6 сантиметров. Вес не более 1 килограмм. Изготавливается из полимеров (пластмасс, полимерная ткань). Прототипом можно рассматривать складной стакан. Содержит два ноу-хау: устройство для фиксирования объёма и способ герметизации сегментов. Актуально для автомобилистов, туристов, для сельскохозяйственных работ (сбор овощей, фруктов), для хранения овощей в квартире, и т. п.

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Olga Demidova, hat registriert "Collection of photographs on the mystical and esoteric subjects 2015-2017"
register- № 36564688, 2017-06-18 01:12:06

Photos made ??2015-2017 years by Sony and Samsung camers

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Yaroslav Tsekhmister, hat registriert "MODEL OF EXPERT ASSESSMENT OF COGNITIVE DETERMINATION OF PROFESSIONAL DEVELOPMENT "
register- № 443956074, 2018-05-29 06:51:14

The model of expert assessment of cognitive determinations of professional development of youth is constructed taking into account the provisions of the cognitive theories of education. An expert assessment involves measuring the degree of significance of cognitive parameters that are consistent with the scales of the following techniques and questionnaires: The Learning Style Inventory – LSI, David A. Whetten; Style learning options (A. Salomon, R. Felder); Register of Forecast Types of Assimilation of Information (A.R. Gregos); Scale of self-assessment of metacognitive behavior (Lacoste, adaptation of O.V. Karpov); Metacognitive properties of personality (D. Everson); Five Facet Mindfulness Questionnaire – FFMQ, Baer et al., 2006; Types of knowledge transfer; Anti-tightness test (prognostic competence); The style of self-regulation behavior; Excitement to implicit theories and learning goals, Dweck; Self-determination. Self-efficacy; Control over the action (Kul).

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