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Bundesgesetz ?ber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Bundesgesetz ?ber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der

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Langtitel
Bundesgesetz ?ber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Kunst und ?ber verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 111/1936
?nderung
idF: BGBl. Nr. 206/1949
BGBl. Nr. 106/1953
BGBl. Nr. 175/1963
BGBl. Nr. 492/1972
BGBl. Nr. 142/1973 (DFB)
BGBl. Nr. 422/1974
BGBl. Nr. 321/1980
BGBl. Nr. 295/1982
BGBl. Nr. 601/1988
BGBl. Nr. 612/1989
BGBl. Nr. 93/1993 (NR: GP XVIII RV 596 AB 854 S. 101.
BR: 4478 AB 4470 S. 564.)
(EWR/Anh. XVII: 391L0250)
BGBl. Nr. 151/1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8.
BR: 5136 AB 5140 S. 610.)
(CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098)
BGBl. I Nr. 25/1998 (NR: GP XX RV 883 AB 1001 S. 104.
BR: AB 5603 S. 634.)
(CELEX-Nr.: 396L0009)
BGBl. I Nr. 110/2000 (NR: GP XXI IA 210/A AB 290 S. 36.
BR: AB 6218 S. 668.)
BGBl. I Nr. 32/2003 (NR: GP XXII RV 40 AB 51 S. 12.
BR: 6777 AB 6783 S. 696.)
[CELEX-Nr.: 32001L0029]
I. Hauptst?ck.
Urheberrecht an Werken der Literatur und
der Kunst.
I. Abschnitt.
Das Werk.
Werke der Literatur und der Kunst.
§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigent?mliche
geistige Sch?pfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst,
der bildenden K?nste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genie?t als Ganzes und in seinen Teilen
urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Werke der Literatur.
§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschlie?lich Computerprogrammen
(§ 40a);
2. B?hnenwerke, deren Ausdrucksmittel Geb?rden und andere
K?rperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in
bildlichen Darstellungen in der Fl?che oder im Raume bestehen,
sofern sie nicht zu den Werken der bildenden K?nste z?hlen.
Werke der bildenden K?nste.
§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden K?nste im Sinne dieses
Gesetzes geh?ren auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke),
der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein
photographisches oder durch ein der Photographie ?hnliches Verfahren
hergestellte Werke.
Werke der Filmkunst.
§ 4. Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz
Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden
Vorg?nge und Handlungen entweder blo? f?r das Gesicht oder
gleichzeitig f?r Gesicht und Geh?r zur Darstellung gebracht werden,
ohne R?cksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Auff?hrung
des Werkes verwendeten Verfahrens.
Bearbeitungen.
§ 5. (1) ?bersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie
eine eigent?mliche geistige Sch?pfung des Bearbeiters sind,
unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes,
wie Originalwerke gesch?tzt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen
macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem
benutzten Werke ein selbst?ndiges neues Werk darstellt.
Sammelwerke.
§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner
Beitr?ge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigent?mliche geistige
Sch?pfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich
gesch?tzt; die an den aufgenommenen Beitr?gen etwa bestehenden
Urheberrechte bleiben unber?hrt
Freie Werke.
§ 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erl?sse, Bekanntmachungen
und Entscheidungen sowie ausschlie?lich oder vorwiegend zum
amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder
3 bezeichneten Art genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt f?r Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder
bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte
Landkartenwerke sind keine freien Werke
Ver?ffentlichte Werke.
§ 8. Ein Werk ist ver?ffentlicht, sobald es mit Einwilligung des
Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht worden ist.
Erschienene Werke.
§ 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der
Berechtigten der ?ffentlichkeit dadurch zug?nglich gemacht worden
ist, da? Werkst?cke in gen?gender Anzahl feilgehalten oder in
Verkehr gebracht worden sind.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im
Inland und im Ausland erschienen ist, z?hlt zu dem im Inland
erschienenen Werken.
II. Abschnitt.
Der Urheber.
§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfa?t der Ausdruck "Urheber", wenn sich
nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das
Gegenteil ergibt, au?er dem Sch?pfer des Werkes auch die Personen,
auf die das Urheberrecht nach seinem Tode ?bergegangen ist.
Miturheber.
§ 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die
Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht
das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist f?r sich berechtigt, Verletzungen des
Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer ?nderung oder
Verwertung des Werkes bedarf es des Einverst?ndnisses aller
Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne
ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren
Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste
Wiener Gemeindebezirk liegt, zust?ndig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines
Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk -
begr?ndet an sich keine Miturheberschaft.
Vermutung der Urheberschaft.
§ 12. (1) Wer auf den Vervielf?ltigungsst?cken eines erschienenen
Werkes oder auf einem Urst?ck eines Werkes der bildenden K?nste in
der ?blichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis
des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die
Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm
bekannterma?en gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der
bildenden K?nste - in einem solchen K?nstlerzeichen besteht.
(2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem ?ffentlichen Vortrag,
einer ?ffentlichen Auff?hrung oder Vorf?hrung, bei einer
Rundfunksendung oder ?ffentlichen Zurverf?gungstellung des Werkes
auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn
nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft f?r
einen anderen spricht.
Ungenannte Urheber.
§ 13. Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen
Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die
Vermutung der Urheberschaft begr?ndet, gilt der Herausgeber oder,
wenn ein solcher auf den Werkst?cken nicht angegeben ist, der
Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter
Bevollm?chtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder
Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des
Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.
III. Abschnitt
Das Urheberrecht.
1. Verwertungsrechte.
§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten
Beschr?nkungen das ausschlie?liche Recht, das Werk auf die ihm durch
die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten
(Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer ?bersetzung oder anderen Bearbeitung darf
diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der
Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschlie?liche Recht oder die
Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder ?bersetzungsrecht) erteilt.
(3) Die ?ffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der
Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange
weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des
Urhebers ver?ffentlicht ist.
Vervielf?ltigungsrecht.
§ 15. (1) Der Urheber hat das ausschlie?liche Recht, das Werk -
gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob
vor?bergehend oder dauerhaft - zu vervielf?ltigen.
(2) Eine Vervielf?ltigung liegt namentlich auch in dem Festhalten
des Vortrages oder der Auff?hrung eines Werkes auf Mitteln zur
wiederholbaren Wiedergabe f?r Gesicht oder Geh?r (Bild- oder
Schalltr?ger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schalltr?gern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von
Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen,
Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ?hnliche Art hergestellt
werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Pl?nen und Entw?rfen zu Werken der bildenden K?nste umfa?t
das Vervielf?ltigungsrecht auch das ausschlie?liche Recht, das Werk
danach auszuf?hren.
Verbreitungsrecht.
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschlie?liche Recht, Werkst?cke zu
verbreiten. Kraft dieses Rechtes d?rfen Werkst?cke ohne seine
Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der
?ffentlichkeit zug?nglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht ver?ffentlicht ist, umfa?t das
Verbreitungsrecht auch das ausschlie?liche Recht, das Werk durch
?ffentliches Anschlagen, Auflegen, Aush?ngen, Ausstellen oder durch
eine ?hnliche Verwendung von Werkst?cken der ?ffentlichkeit
zug?nglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a -
Werkst?cke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch
?bertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europ?ischen
Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europ?ischen
Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
(4) Dem an einem Werke der bildenden K?nste bestehenden
Verbreitungsrecht unterliegen Werkst?cke nicht, die Zugeh?r einer
unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk verbreiten"
bedient, ist darunter nur die nach den Abs?tzen 1 bis 3 dem Urheber
vorbehalten Verbreitung von Werkst?cken zu verstehen.
Vermieten und Verleihen
§ 16a. (1) § 16 Abs. 3 gilt nicht f?r das Vermieten (Abs. 3) von
Werkst?cken.
(2) § 16 Abs. 3 gilt f?r das Verleihen (Abs. 3) von Werkst?cken mit
der Ma?gabe, da? der Urheber einen Anspruch auf angemessene Verg?tung
hat. Solche Anspr?che k?nnen nur von Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden.
(3) Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich
begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchs?berlassung zu verstehen,
unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende
Gebrauchs?berlassung durch eine der ?ffentlichkeit zug?ngliche
Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schalltr?gersammlung, Artothek
und dergleichen).
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1. f?r das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung
(§ 17) sowie des ?ffentlichen Vortrags und der ?ffentlichen
Auff?hrung und Vorf?hrung (§ 18),
2. f?r Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(5) Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38
Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten
oder Verleihen von Werkst?cken, so hat der Urheber gegen den
Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen
unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem
Entgelt. Steht der Verg?tungsanspruch f?r das Verleihen von
Werkst?cken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem
anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf
einen angemessenen Anteil an der Verg?tung.
Senderecht.
§ 17. (1) Der Urheber hat das ausschlie?liche Recht, das Werk
durch Rundfunk oder auf eine ?hnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer
im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der ?ffentlichkeit im
Inland, ?hnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen
wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die ?bermittlung von Rundfunksendungen
1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf
zusammenh?ngenden Grundst?cken befinden, kein Teil der
Anlage einen ?ffentlichen Weg ben?tzt oder kreuzt und die
Antenne vom Standort der am n?chsten liegenden
Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder
b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer
angeschlossen sind,
gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im ?brigen gilt die
gleichzeitige, vollst?ndige und unver?nderte ?bermittlung von
Rundfunksendungen des ?sterreichischen Rundfunks mit Hilfe von
Leitungen im Inland als Teil der urspr?nglichen Rundfunksendung.
§ 17a. Wenn die programmtragenden Signale verschl?sselt gesendet
werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur
Entschl?sselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder
mit seiner Zustimmung der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht worden
sind.
§ 17b. (1) Im Fall der Rundfunksendung ?ber Satellit liegt die dem
Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung in der unter der Kontrolle
und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenommenen Eingabe der
programmtragenden Signale in eine ununterbrochene
Kommunikationskette, die zum Satelliten und zur?ck zur Erde f?hrt.
Die Rundfunksendung ?ber Satellit findet daher vorbehaltlich des
Abs. 2 nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird.
(2) Findet die in Abs. 1 bezeichnete Eingabe in einem Staat statt,
der kein Mitgliedstaat des Europ?ischen Wirtschaftsraums ist und in
dem das in Kapitel II der Richtlinie des Rates der Europ?ischen
Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter
urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend
Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom
6. Oktober 1993, S 15, in der f?r ?sterreich gem?? Anh. XVII des
EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorgesehene Schutzniveau nicht
gew?hrleistet ist, dann findet die Sendung statt
1. in dem Mitgliedstaat des Europ?ischen Wirtschaftsraums, in dem
die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden
Signale zum Satelliten geleitet werden;
2. wenn die Voraussetzung nach Z 1 nicht vorliegt, in dem
Mitgliedstaat des Europ?ischen Wirtschaftsraums, in dem die
Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers liegt, der die
Eingabe im Sinn des Abs. 1 in Auftrag gegeben hat.
(3) In den F?llen des Abs. 2 gilt das Betreiben der Erdfunkstation
beziehungsweise die Auftragserteilung zur Eingabe im Sinn des Abs. 1
als Sendung im Sinn des § 17 Abs. 1.
Vortrags-, Auff?hrungs- und Vorf?hrungsrecht.
§ 18. (1) Der Urheber hat das ausschlie?liche Recht, ein
Sprachwerk ?ffentlich vorzutragen oder aufzuf?hren, ein Werk der im
§ 2, Z. 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk
?ffentlich aufzuf?hren und ein Werk der bildenden K?nste durch
optische Einrichtung ?ffentlich vorzuf?hren.
(2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die
Auff?hrung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schalltr?gern
vorgenommen wird.
(3) Zu den ?ffentlichen Vortr?gen, Auff?hrungen und Vorf?hrungen
geh?ren auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder ?ffentlichen
Zurverf?gungstellung eines Werkes zu einer ?ffentlichen Wiedergabe
des gesendeten oder der ?ffentlichkeit zur Verf?gung gestellten
Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische
Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte ?ffentliche
Wiedergabe von Vortr?gen, Auff?hrungen oder Vorf?hrungen eines
Werkes au?erhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.),
wo sie stattfinden.
Zurverf?gungstellungsrecht
§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschlie?liche Recht, das Werk der
?ffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur
Verf?gung zu stellen, dass es Mitgliedern der ?ffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug?nglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk der
?ffentlichkeit zur Verf?gung stellen" oder "?ffentliche
Zurverf?gungstellung eines Werkes" bedient, ist darunter nur die dem
Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.
2. Schutz geistiger Interessen.
Schutz der Urheberschaft.
§ 19. (1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder
wird das Werk einem anderen als seinem Sch?pfer zugeschrieben, so
ist dieser berechtigt, die Urheberschaft f?r sich in Anspruch zu
nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem F?llen den Personen, auf
die das Urheberrecht ?bergegangen ist, das Recht zu, die
Urheberschaft des Sch?pfers des Werkes zu wahren.
(2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.
Urheberbezeichnung.
§ 20. (1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher
Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
(2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf
eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines
Originalwerkes gibt.
(3) Vervielf?ltigungsst?cke von Werken der bildenden K?nste darf
durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urst?ckes
verliehen werden.
Werkschutz.
§ 21. (1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der ?ffentlichkeit
zug?nglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung
vervielf?ltigt, so d?rfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung
Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der
Urheberbezeichnung keine K?rzungen, Zus?tze oder andere ?nderungen
vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das
Gesetz die ?nderung zul??t. Zul?ssig sind insbesondere ?nderungen,
die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den
im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebr?uchen nicht
untersagen kann, namentlich ?nderungen, die durch die Art oder den
Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.
(2) F?r Urst?cke von Werken der bildenden K?nste gelten die
Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urst?cke nicht auf
eine Art benutzt werden, die das Werk der ?ffentlichkeit zug?nglich
macht.
(3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht n?her bezeichneten
?nderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen,
Verst?mmelungen und anderen ?nderungen des Werkes zu widersetzen,
die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeintr?chtigen.
3. Pflichten des Besitzers eines Werkst?ckes.
§ 22. Der Besitzer eines Werkst?ckes hat es dem Urheber auf
Verlangen zug?nglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk
vervielf?ltigen zu k?nnen; hiebei hat der Urheber die Interessen des
Besitzers entsprechend zu ber?cksichtigen. Der Besitzer ist nicht
verpflichtet, dem Urheber das Werkst?ck zu dem angef?hrten Zwecke
herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegen?ber nicht verpflichtet,
f?r die Erhaltung des Werkst?ckes zu sorgen.
4. ?bertragung des Urheberrechtes.
§ 23. (1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erf?llung einer auf
den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf
Sondernachfolger ?bertragen werden.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand
erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat ?bernommen, so
geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber ?ber. Dasselbe
gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein
Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im ?brigen ist das Urheberrecht un?bertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen ?ber, so sind auf
sie die f?r Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
§ 24. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf
einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen
Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er
einem anderen das ausschlie?liche Recht dazu einr?umen
(Werknutzungsrecht).
(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einr?umung oder
?bertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt
gegen?ber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber
der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.
6. Exekutionsbeschr?nkungen.
§ 25. (1) Verwertungsrechte sind der Exekution wegen
Geldforderungen entzogen.
(2) Die wegen einer Geldforderung auf ein Werkst?ck gef?hrte
Exekution ist unzul?ssig, wenn durch dessen Verkauf das
Verbreitungsrecht des Urhebers oder eines Werknutzungsberechtigten
verletzt w?rde.
(3) Absatz 2 gilt nicht f?r Werkst?cke, die zur Zeit der Pf?ndung
von dem zu ihrer Verbreitung Berechtigten oder mit seiner
Einwilligung verpf?ndet sind.
(4) Bei Werken der bildenden K?nste wird durch das
Verbreitungsrecht die Exekution auf Werkst?cke nicht gehindert, die
von dem zur Verbreitung Berechtigten zum Verkauf bereitgestellt
sind.
(5) Mittel, die ausschlie?lich zur Vervielf?ltigung eines Werkes
bestimmt sind (wie Formen, Platten, Steine, Holzst?cke, Filmstreifen
u. dgl.) und einem dazu Berechtigten geh?ren, d?rfen wegen einer
Geldforderung nur gleich einem Zugeh?r des Vervielf?ltigungsrechtes
mit diesem in Exekution gezogen werden.
(6) Dasselbe gilt entsprechend f?r Mittel, die ausschlie?lich zur
Auff?hrung eines Filmwerkes bestimmt sind (Filmstreifen u. dgl.) und
einem dazu Berechtigten geh?ren.
IV. Abschnitt.
Werknutzungsrechte.
§ 26. Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher
?rtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem
Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf,
richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.
Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der
Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes,
Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der
Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erl?schen dieser
Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine fr?here Kraft.
?bertragung der Werknutzungsrechte.
§ 27. (1) Werknutzungsrechte sind vererblich und ver?u?erlich.
(2) Auf Sondernachfolger kann ein Werknutzungsrecht in der Regel
nur mit Einwilligung des Urhebers ?bertragen werden. Die
Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert werden.
Sie gilt als erteilt, wenn der Urheber sie nicht binnen zwei Monaten
nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des
Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht
?bertragen werden soll, versagt; auf diese Wirkung mu? in der
Aufforderung ausdr?cklich hingewiesen sein.
(3) Wer ein Werknutzungsrecht im Wege der Sondernachfolge erwirbt,
hat an Stelle des Ver?u?erers die Verbindlichkeiten zu erf?llen, die
diesem nach dem mit dem Urheber geschlossenen Vertrag obliegen. F?r
das dem Urheber geb?hrende Entgelt sowie f?r den Schaden, den der
Erwerber im Falle der Nichterf?llung einer der aus diesem Vertrag
f?r ihn entspringenden Pflichten dem Urheber zu ersetzen hat, haftet
der Ver?u?erer dem Urheber wie ein B?rge und Zahler.
(4) Vom Ver?u?erer mit dem Erwerber ohne Einwilligung des Urhebers
getroffene Vereinbarungen, die dem Absatz 3 zum Nachteil des
Urhebers widersprechen, sind diesem gegen?ber unwirksam.
(5) Die Haftung des Erwerbers f?r einen schon vor der ?bernahme
gegen den Ver?u?erer entstandenen Schadenersatzanspruch des Urhebers
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 28. (1) Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein
Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es geh?rt, oder mit
einem solchen Zweige des Unternehmens auf einen anderen ?bertragen
werden, ohne da? es der Einwilligung des Urhebers bedarf.
(2) Ferner k?nnen, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Aus?bung
seines Rechtes nicht verpflichtet ist und mit dem Urheber nichts
anderes vereinbart hat, ohne dessen Einwilligung ?bertragen werden:
1. Werknutzungsrechte an Sprachwerken und Werken der im § 2, Z. 3,
bezeichneten Art, die entweder auf Bestellung des
Werknutzungsberechtigten nach seinem den Inhalt und die Art der
Behandlung bezeichnenden Plane oder blo? als Hilfs- oder Nebenarbeit
f?r ein fremdes Werk geschaffen werden;
2. Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst
(Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes, die auf Bestellung oder im
Dienst eines gewerblichen Unternehmens f?r dieses geschaffen werden.
Vorzeitige Aufl?sung des Vertragsverh?ltnisses.
§ 29. (1) Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner
Bestellung entsprechender Gebrauch ?berhaupt nicht oder nur in so
unzureichendem Ma?e gemacht, da? wichtige Interessen des Urhebers
beeintr?chtigt werden, so kann dieser, wenn ihn kein Verschulden
daran trifft, das Vertragsverh?ltnis, soweit es das
Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig l?sen.
(2) Die Aufl?sung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom
Urheber dem Werknutzungberechtigten gesetzten angemessenen Nachfrist
erkl?rt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn
die Aus?bung des Werknutzungsrechtes dem Erwerber unm?glich ist oder
von ihm verweigert wird oder wenn die Gew?hrung einer Nachfrist
?berwiegende Interessen des Urhebers gef?hrdet.
(3) Auf das Recht, das Vertragsverh?ltnis aus den im Absatz 1
bezeichneten Gr?nden zu l?sen, kann im voraus f?r eine drei Jahre
?bersteigende Frist nicht verzichtet werden. In diese Frist wird die
Zeit nicht eingerechnet, in der der Werknutzungsberechtigte durch
Umst?nde, die auf seiten des Urhebers liegen, daran verhindert war,
das Werk zu benutzen.
(4) Die Wirksamkeit der vom Urheber abgegebenen Erkl?rung, das
Vertragsverh?ltnis aufzul?sen, kann nicht bestritten werden, wenn
der Werknutzungsberechtigte diese Erkl?rung nicht binnen 14 Tagen
nach ihrem Empfang zur?ckweist.
§ 30. (1) Bei den im § 28, Absatz 2, Z. 1 und 2, bezeichneten
Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn der
Werknutzungsberechtigte zur Aus?bung seines Rechtes verpflichtet
ist.
(2) Durch die Vorschriften des § 29 werden die dem Urheber nach
Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nicht ber?hrt, den Vertrag
aus anderen Gr?nden aufzuheben, vom Vertrag zur?ckzutreten oder
dessen Erf?llung zu begehren sowie Schadenersatz wegen
Nichterf?llung zu verlangen.
Werknutzungsrechte an k?nftigen Werken.
§ 31. (1) Auch ?ber erst zu schaffende Werke kann im voraus g?ltig
verf?gt werden.
(2) Hat sich der Urheber verpflichtet, einem anderen
Werknutzungsrechte an allen nicht n?her oder nur der Gattung nach
bestimmten Werken einzur?umen, die er zeit seines Lebens oder binnen
einer f?nf Jahre ?bersteigenden Frist schaffen wird, so kann jeder
Teil den Vertrag k?ndigen, sobald seit dessen Abschlu? f?nf Jahre
abgelaufen sind. Auf das K?ndigungsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Die K?ndigungsfrist betr?gt drei Monate, wenn
keine k?rzere Frist vereinbart ist. Durch die K?ndigung wird das
Vertragsverh?ltnis nur hinsichtlich der Werke beendet, die zur Zeit
des Ablaufs der K?ndigungsfrist noch nicht vollendet sind.
(3) Durch die Vorschrift des Absatzes 2 werden andere Rechte, den
Vertrag aufzuheben, nicht ber?hrt.
Konkurs und Ausgleich.
§ 32. (1) Hat der Urheber einem anderen das ausschlie?liche Recht
einger?umt, ein Werk zu vervielf?ltigen und zu verbreiten, und wird
gegen den Werknutzungsberechtigten das Ausgleichsverfahren oder ?ber
sein Verm?gen der Konkurs er?ffnet, so wird die Anwendung der
Vorschriften der Ausgleichsordnung und der Konkursordnung ?ber noch
nicht erf?llte zweiseitige Vertr?ge dadurch nicht ausgeschlossen,
da? der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu
vervielf?ltigende Werkst?ck schon vor der Er?ffnung des
Ausgleichverfahrens oder des Konkurses ?bergeben hat.
(2) Ist zur Zeit der Er?ffnung des Ausgleichsverfahrens oder des
Konkurses mit der Vervielf?ltigung des Werkes noch nicht begonnen
worden, so kann der Urheber vom Vertrag zur?cktreten. Auf Antrag des
Schuldners oder Masseverwalters hat der Ausgleichs- oder
Konkurskommiss?r eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der
Urheber den R?cktritt nicht mehr erkl?ren kann.
V. Abschnitt.
Vorbehalte zugunsten des Urhebers.
Auslegungsregeln.
§ 33. (1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist,
erstreckt sich die Gew?hrung des Rechtes, ein Werk zu benutzen,
nicht auf ?bersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gew?hrung des
Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielf?ltigen,
nicht auf die Vervielf?ltigung des Werkes auf Bild- oder
Schalltr?gern und die Gew?hrung des Rechtes, ein Werk zu senden
(§ 17), nicht auf das Recht, das Werk w?hrend der Sendung oder zum
Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schalltr?gern festzuhalten.
(2) In der ?bertragung des Eigentums an einem Werkst?ck ist im
Zweifel die Einr?umung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung
einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten.
Gesamtausgaben.
§ 34. Der Urheber, der einem anderen das ausschlie?liche Recht
einger?umt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu
vervielf?ltigen und zu verbreiten, beh?lt gleichwohl das Recht, das
Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielf?ltigen und zu verbreiten,
sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen
ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Dieses Recht kann durch Vertrag
weder beschr?nkt noch aufgehoben werden.
Vorbehalt bei Werken der bildenden K?nste.
§ 35. Der Urheber, der einem anderen das ausschlie?liche Recht
einger?umt hat, ein Werk der bildenden K?nste zu vervielf?ltigen und
zu verbreiten, beh?lt gleichwohl das Recht, es in Aufs?tzen ?ber die
k?nstlerische T?tigkeit des Sch?pfers des Werkes oder als Probe
seines Schaffens zu vervielf?ltigen und zu verbreiten.
Beitr?ge zu Sammlungen.
§ 36. (1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodischen Sammlung
(Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u. dgl.) angenommen, so
bleibt der Urheber berechtigt, das Werk anderweit zu vervielf?ltigen
und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart und wenn auch
nicht aus den Umst?nden zu entnehmen ist, da? der Herausgeber oder
Verleger der Sammlung das Recht, das Werk darin zu vervielf?ltigen
und zu verbreiten, als ausschlie?liches Recht in dem Sinn erwerben
soll, da? das Werk sonst nicht vervielf?ltigt oder verbreitet werden
darf.
(2) Ein solches ausschlie?liches Recht erlischt bei Beitr?gen zu
einer Zeitung sogleich nach dem Erscheinen des Beitrages in der
Zeitung. Bie Beitr?gen zu anderen periodisch erscheinenden
Sammlungen sowie bei Beitr?gen, die zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung angenommen werden und f?r deren ?berlassung
dem Urheber kein Anspruch auf ein Entgelt zusteht, erlischt ein
solches ausschlie?liches Recht, wenn seit dem Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Beitrag in der Sammlung erschienen ist,
ein Jahr verstrichen ist.
§ 37. Nimmt der Herausgeber oder Verleger einer periodisch
erscheinenden Sammlung ein Werk als Beitrag an und wird ?ber die
Zeit nichts vereinbart, wann der Beitrag in der Sammlung zu
vervielf?ltigen und zu verbreiten ist, so ist der Herausgeber oder
Verleger im Zweifel dazu nicht verpflichtet. Der Urheber kann aber
in diesem Falle das Recht des Herausgebers oder Verlegers f?r
erloschen erkl?ren, wenn der Beitrag nicht binnen einem Jahre nach
der Ablieferung in der Sammlung erscheint; der Anspruch des Urhebers
auf das Entgelt bleibt unber?hrt. § 29, Absatz 4, gilt entsprechend.
VI. Abschnitt
Sondervorschriften f?r gewerbsm??ig hergestellte
Filmwerke.
Filmhersteller.
§ 38. (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsm??ig hergestellten
Filmwerken stehen mit der im § 39, Absatz 4, enthaltenen
Beschr?nkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die
gesetzlichen Verg?tungsanspr?che des Urhebers stehen dem
Filmhersteller und dem Urheber je zur H?lfte zu, soweit sie nicht
unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts
anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden
Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten
Werken bestehen, nicht ber?hrt.
(2) ?nderungen des Filmwerkes, seines Titels und der Bezeichnung
des Filmherstellers d?rfen, unbeschadet der Vorschrift des § 39,
Absatz 3, ohne Einwilligung des Filmherstellers nur vorgenommen
werden, soweit sie nach der auf den Filmhersteller entsprechend
anzuwendenden Vorschrift des § 21, Absatz 1, zul?ssig sind.
(3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer als
solcher auf den Vervielf?ltigungsst?cken eines Filmwerkes in der
?blichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder
eines von ihm bekannterma?en gebrauchten Decknamens oder
Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der
bei einer ?ffentlichen Auff?hrung oder bei einer Rundfunksendung des
Filmwerkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet
wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung daf?r
spricht, da? Filmhersteller ein anderer ist.
Urheber.
§ 39. (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsm??ig hergestellten
Filmwerkes derart mitgewirkt hat, da? der Gesamtgestaltung des
Werkes die Eigenschaft einer eigent?mlichen geistigen Sch?pfung
zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in
Ank?ndigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden.
(2) Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ank?ndigungen von
?ffentlichen Auff?hrungen und von Rundfunksendungen des Filmwerkes
anzuf?hren.
(3) Zu einer nach § 21 nur mit Einwilligung des Urhebers
zul?ssigen ?nderung des Filmwerkes, seines Titels und der
Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des § 38,
Absatz 2, der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten
Urheber.
(4) Zur Verwertung von Bearbeitungen und ?bersetzungen des
Filmwerkes bedarf es au?er der Einwilligung des Filmherstellers auch
der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.
Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes
vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht f?r
?bersetzungen und Bearbeitungen einschlie?lich der Fertigstellung des
unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr
geltenden Gewohnheiten und Gebr?uchen zur normalen Verwertung des
Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber
am Werk nicht beeintr?chtigen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1996)
Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte.
§ 40. (1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte
sind vererblich und ver?u?erlich und k?nnen ohne Einschr?nkung in
Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen ?bertragen,
so kann dem Erwerber auch das Recht einger?umt werden, sich als
Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der
Erwerber fortan als Filmhersteller und genie?t auch den diesem nach
§ 38, Absatz 2, zukommenden Schutz.
(2) Werknutzungsrechte an gewerbsm??ig hergestellten Filmwerken
k?nnen, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden
ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen ?bertragen werden.
(3) Die Vorschriften des § 29 gelten f?r Werknutzungsrechte an
gewerbsm??ig hergestellten Filmwerken nicht.
VIa. Abschnitt
Sondervorschriften f?r Computerprogramme
Computerprogramme
§ 40a. (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes,
wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers
sind.
(2) In diesem Gesetz umfa?t der Ausdruck ,,Computerprogramm'' alle
Ausdrucksformen einschlie?lich des Maschinencodes sowie das Material
zur Entwicklung des Computerprogramms.
Dienstnehmer
§ 40b. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in
Erf?llung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem
Dienstgeber hieran ein unbeschr?nktes Werknutzungsrecht zu, wenn er
mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen F?llen ist
der Dienstgeber auch zur Aus?bung der in § 20 und § 21 Abs. 1
bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die
Urheberschaft f?r sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unber?hrt.
Werknutzungsrechte
§ 40c. Werknutzungsrechte an Computerprogrammen k?nnen, wenn mit
dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen
Einwilligung auf einen anderen ?bertragen werden. Die Vorschriften
des § 29 gelten f?r Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.
Freie Werknutzungen
§ 40d. (1) § 42 gilt f?r Computerprogramme nicht.
(2) Computerprogramme d?rfen vervielf?ltigt und bearbeitet werden,
soweit dies f?r ihre bestimmungsgem??e Benutzung durch den zur
Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu geh?rt auch die Anpassung
an dessen Bed?rfnisse.
(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person
darf
1. Vervielf?ltigungsst?cke f?r Sicherungszwecke (Sicherungskopien)
herstellen, soweit dies f?r die Benutzung des Computerprogramms
notwendig ist;
2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder
testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen
und Grunds?tze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum
Laden, Anzeigen, Ablaufen, ?bertragen oder Speichern des
Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet
werden; dies schlie?t Vereinbarungen ?ber den Umfang der
bestimmungsgem??en Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.
Dekompilierung
§ 40e. (1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielf?ltigt und
seine Codeform ?bersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erf?llt
sind:
1. Die Handlungen sind unerl??lich, um die erforderlichen
Informationen zur Herstellung der Interoperabilit?t eines
unabh?ngig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen
zu erhalten;
2. die Handlungen werden von einer zur Verwendung des
Vervielf?ltigungsst?cks eines Computerprogramms berechtigten
Person oder in deren Namen von einer hiezu erm?chtigten Person
vorgenommen;
3. die f?r die Herstellung der Interoperabilit?t notwendigen
Informationen sind f?r die unter Z 1 genannten Personen noch
nicht ohne weiteres zug?nglich gemacht; und
4. die Handlungen beschr?nken sich auf die Teile des Programms, die
zur Herstellung der Interoperabilit?t notwendig sind.
(2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen d?rfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilit?t des
unabh?ngig geschaffenen Programms verwendet werden;
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, da? dies f?r die
Interoperabilit?t des unabh?ngig geschaffenen Programms
notwendig ist;
3. f?r die Entwicklung, Vervielf?ltigung oder Verbreitung eines
Programms mit im wesentlichen ?hnlicher Ausdrucksform oder f?r
andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet
werden.
(3) Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht
verzichtet werden.
VIb. Abschnitt
Sondervorschriften f?r Datenbankwerke
Datenbanken und Datenbankwerke
§ 40f. (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von
Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln
oder auf andere Weise zug?nglich sind. Ein Computerprogramm, das f?r
die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zug?nglichen
Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich
gesch?tzt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes
eine eigent?mliche geistige Sch?pfung sind (Datenbankwerke).
(3) Die §§ 40b und 40c gelten f?r Datenbankwerke entsprechend.
Wiedergaberecht
§ 40g. Der Urheber hat das ausschlie?liche Recht, ein
Datenbankwerk ?ffentlich wiederzugeben.
Freie Werknutzungen
§ 40h. (1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht
anzuwenden. Jedoch darf jede nat?rliche Person von einem
Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel zug?nglich sind, einzelne
Vervielf?ltigungsst?cke zum privaten Gebrauch und weder f?r
unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(2) § 42 Abs. 2 gilt f?r Datenbankwerke mit der Ma?gabe, dass die
Vervielf?ltigung auch auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger
zul?ssig ist.
(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles
desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst
vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie f?r den
Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder
f?r deren bestimmungsgem??e Benutzung notwendig sind. Auf dieses
Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schlie?t
Vereinbarungen ?ber den Umfang der bestimmungsgem??en Benutzung
nicht aus.
VII. Abschnitt.
Beschr?nkungen der Verwertungsrechte.
1. Freie Werknutzungen.
Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der
Verwaltung
§ 41. Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der ?ffentlichen
Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgem??en Ablaufs von
Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder
Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.
Fl?chtige und begleitende Vervielf?ltigungen
§ 41a. Zul?ssig ist die vor?bergehende Vervielf?ltigung,
1. wenn sie fl?chtig oder begleitend ist und
2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen
Verfahrens ist und
3. wenn ihr alleiniger Zweck die ?bertragung in einem Netz
zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtm??ige
Nutzung ist und
4. wenn sie keine eigenst?ndige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Vervielf?ltigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne
Vervielf?ltigungsst?cke auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger zum
eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielf?ltigungst?cke
auf anderen als den in Abs. 1 genannten Tr?gern zum eigenen Gebrauch
zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung
nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung
?ber Tagesereignisse ver?ffentlicht werden, einzelne
Vervielf?ltigungsst?cke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es
sich nur um eine analoge Nutzung handelt.
(4) Jede nat?rliche Person darf von einem Werk einzelne
Vervielf?ltigungsst?cke auf anderen als den in Abs. 1 genannten
Tr?gern zum privaten Gebrauch und weder f?r unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(5) Eine Vervielf?ltigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt
vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck
vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielf?ltigungsst?ckes
der ?ffentlichkeit zug?nglich zu machen. Zum eigenen oder privaten
Gebrauch hergestellte Vervielf?ltigungsst?cke d?rfen nicht dazu
verwendet werden, das Werk damit der ?ffentlichkeit zug?nglich zu
machen.
(6) Schulen und Universit?ten d?rfen f?r Zwecke des Unterrichts
beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang
Vervielf?ltigungsst?cke in der f?r eine bestimmte Schulklasse
beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen
(Vervielf?ltigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten, auf
anderen als den im Abs. 1 genannten Tr?gern aber nur zur Verfolgung
nicht kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur Vervielf?ltigung zum
eigenen Schulgebrauch gilt nicht f?r Werke, die ihrer Beschaffenheit
und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt
sind.
(7) Der ?ffentlichkeit zug?ngliche Einrichtungen, die Werkst?cke
sammeln, d?rfen Vervielf?ltigungsst?cke herstellen, auf anderen als
den im Abs. 1 genannten Tr?gern aber nur, wenn sie damit keinen
unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen
Zweck verfolgen (Vervielf?ltigung zum eigenen Gebrauch von
Sammlungen), und zwar
1. von eigenen Werkst?cken jeweils ein Vervielf?ltigungsst?ck; ein
solches Vervielf?ltigungsst?ck darf statt des vervielf?ltigten
Werkst?cks unter denselben Voraussetzungen wie dieses
ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b
ben?tzt werden;
2. von ver?ffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen
Werken einzelne Vervielf?ltigungsst?cke; solange das Werk nicht
erschienen beziehungsweise vergriffen ist, d?rfen solche
Vervielf?ltigungsst?cke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a
verliehen und nach § 56b ben?tzt werden.
(8) Die folgenden Vervielf?ltigungen sind jedoch stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zul?ssig:
1. die Vervielf?ltigung ganzer B?cher, ganzer Zeitschriften oder
von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als
Vervielf?ltigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder
die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem
Verfahren hergestellte Vervielf?ltigung des Buches, der
Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch
in diesen F?llen die Vervielf?ltigung durch Abschreiben, die
Vervielf?ltigung nicht erschienener oder vergriffener Werke
sowie die Vervielf?ltigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7
Z 1 zul?ssig;
2. die Ausf?hrung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder
Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.
§ 42a. Auf Bestellung d?rfen unentgeltlich einzelne
Vervielf?ltigungsst?cke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen
hergestellt werden. Eine solche Vervielf?ltigung ist jedoch auch
entgeltlich zul?ssig,
1. wenn die Vervielf?ltigung mit Hilfe reprographischer oder
?hnlicher Verfahren vorgenommen wird;
2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben
vervielf?ltigt wird;
3. wenn es sich um eine Vervielf?ltigung nach § 42 Abs. 3 handelt.
§ 42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der
?ffentlichkeit zur Verf?gung gestellt oder auf einem zu
Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schalltr?ger festgehalten
worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten
auf einem Bild- oder Schalltr?ger nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen
oder privaten Gebrauch vervielf?ltigt wird, so hat der Urheber
Anspruch auf eine angemessene Verg?tung (Leerkassettenverg?tung),
wenn Tr?germaterial im Inland gewerbsm??ig entgeltlich in den
Verkehr kommt; als Tr?germaterial gelten unbespielte Bild- oder
Schalltr?ger, die f?r solche Vervielf?ltigungen geeignet sind, oder
andere Bild- oder Schalltr?ger, die hief?r bestimmt sind.
(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, da? es mit
Hilfe reprographischer oder ?hnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch
vervielf?ltigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene
Verg?tung (Reprographieverg?tung),
1. wenn ein Ger?t, das seiner Art nach zur Vornahme solcher
Vervielf?ltigungen bestimmt ist (Vervielf?ltigungsger?t), im
Inland gewerbsm??ig entgeltlich in den Verkehr kommt
(Ger?teverg?tung) und
2. wenn ein Vervielf?ltigungsger?t in Schulen, Hochschulen,
Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und
Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, ?ffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die
Vervielf?ltigungsger?te entgeltlich bereithalten
(Betreiberverg?tung).
(3) Folgende Personen haben die Verg?tung zu leisten:
1. die Leerkassetten- beziehungsweise Ger?teverg?tung derjenige,
der das Tr?germaterial beziehungsweise das
Vervielf?ltigungsger?t im Inland als erster gewerbsm??ig
entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Tr?germaterial
beziehungsweise das Vervielf?ltigungsger?t im Inland
gewerbsm??ig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr
bringt oder feilh?lt, haftet wie ein B?rge und Zahler; von der
Haftung f?r die Leerkassettenverg?tung ist jedoch ausgenommen,
wer im Halbjahr Schalltr?ger mit nicht mehr als 5 000 Stunden
Spieldauer und Bildtr?ger mit nicht mehr als 10 000 Stunden
Spieldauer bezieht;
2. die Betreiberverg?tung der Betreiber des
Vervielf?ltigungsger?ts.
(4) Bei der Bemessung der Verg?tung ist insbesondere auf die
folgenden Umst?nde Bedacht zu nehmen:
1. bei der Leerkassettenverg?tung auf die Spieldauer;
2. bei der Ger?teverg?tung auf die Leistungsf?higkeit des Ger?ts;
3. bei der Betreiberverg?tung auf die Art und den Umfang der
Nutzung des Vervielf?ltigungsger?ts, die nach den Umst?nden,
insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Ger?ts
und der ?blichen Verwendung wahrscheinlich ist.
(5) Verg?tungsanspr?che nach den Abs. 1 und 2 k?nnen nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(6) Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Verg?tung
zur?ckzuzahlen
1. an denjenigen, der Tr?germaterial oder ein
Vervielf?ltigungsger?t vor der Ver?u?erung an den
Letztverbraucher in das Ausland ausf?hrt;
2. an denjenigen, der Tr?germaterial f?r eine Vervielf?ltigung
auf Grund der Einwilligung des Berechtigten benutzt;
Glaubhaftmachung gen?gt.
Berichterstattung ?ber Tagesereignisse
§ 42c. Zur Berichterstattung ?ber Tagesereignisse d?rfen Werke,
die bei Vorg?ngen, ?ber die berichtet wird, ?ffentlich wahrnehmbar
werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang
vervielf?ltigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der
?ffentlichkeit zur Verf?gung gestellt und zu ?ffentlichen Vortr?gen,
Auff?hrungen und Vorf?hrungen benutzt werden.
Behinderte Personen
§ 42d. (1) Zul?ssig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines
erschienenen Werkes durch Vervielf?ltigung f?r und Verbreitung an
behinderte Personen in einer f?r sie geeigneten Form, soweit ihnen
wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche
Wahrnehmung eines erschienenen Werkst?cks nicht m?glich oder
erheblich erschwert ist.
(2) F?r die Vervielf?ltigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem
Urheber ein Anspruch auf angemessene Verg?tung zu. Dieser Anspruch
kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.
§ 43. (1) Reden, die in einer zur Besorgung ?ffentlicher
Angelegenheiten zust?ndigen Versammlung oder in Verfahren vor den
Gerichten oder anderen Beh?rden gehalten werden, sowie ?ffentlich
gehaltene politische Reden d?rfen zum Zweck der Berichterstattung
vervielf?ltigt, verbreitet, ?ffentlich vorgetragen, durch Rundfunk
gesendet und der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht werden.
(2) Ist eine Rede dieser Art auf einem Schalltr?ger festgehalten
worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet
werden.
(3) Die Vervielf?ltigung, die Verbreitung und die ?ffentliche
Zurverf?gungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen
solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.
§ 44. (1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene
Aufs?tze ?ber wirtschaftliche, politische oder religi?se Tagesfragen
d?rfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielf?ltigt und
verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielf?ltigung
ausdr?cklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot gen?gt der
Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder
Zeitschrift.
(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufs?tze, deren
Vervielf?ltigung nach Abs. 1 zul?ssig ist, d?rfen auch ?ffentlich
vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der ?ffentlichkeit zur
Verf?gung gestellt werden.
(3) Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte
Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genie?en keinen urheberrechtlichen
Schutz. F?r solche Presseberichte gilt § 79.
§ 45. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke d?rfen
einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art nach
ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang
vervielf?ltigt, verbreitet und der ?ffentlichkeit zur Verf?gung
gestellt werden.
1. in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enth?lt und ihrer
Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3
bezeichneten Art darf blo? zur Erl?uterung des Inhalts
aufgenommen werden;
2. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach
zum Schulgebrauch bestimmt ist, blo? zur Erl?uterung des
Inhalts.
(2) Auch d?rfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck
gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren
Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbeh?rde f?r zul?ssig
erkl?rt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.
(3) F?r die Vervielf?ltigung, die Verbreitung und die ?ffentliche
Zurverf?gungstellung nach Abs. 1 und f?r die Rundfunksendung nach
Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Verg?tung zu.
Solche Anspr?che k?nnen nur von Verwertungsgesellschaften geltend
gemacht werden.
§ 46. Zul?ssig sind die Vervielf?ltigung und die Verbreitung
sowie der ?ffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die
?ffentliche Zurverf?gungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines ver?ffentlichten Sprachwerkes
angef?hrt werden;
2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z. 3,
bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck
gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes
wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2,
Z. 3, bezeichneten Art darf nur zur Erl?uterung des Inhaltes
aufgenommen werden.
§ 47. (1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von
geringem Umfang d?rfen nach ihrem Erscheinen als Text eines zum
Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindung
mit diesem vervielf?ltigt, verbreitet, ?ffentlich vorgetragen, durch
Rundfunk gesendet und der ?ffentlichkeit zur Verf?gung gestellt
werden.
(2) Doch geb?hrt dem Urheber des vertonten Sprachwerkes ein
angemessener Anteil an dem Entgelt, das der zur ?ffentlichen
Auff?hrung oder Rundfunksendung des Werkes der Tonkunst
ausschlie?lich Berechtigte f?r die Bewilligung von ?ffentlichen
Auff?hrungen oder von Rundfunksendungen dieses Werkes in Verbindung
mit dem vertonten Sprachwerk erh?lt.
(3) Abs. 1 gilt nicht f?r die Vervielf?ltigung und Verbreitung von
Sprachwerken auf Schalltr?gern und f?r die ?ffentliche
Zurverf?gungstellung mit Hilfe eines Schalltr?gers.
(4) Absatz 1 gilt ferner weder f?r Sprachwerke, die ihrer Gattung
nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte zu Oratorien, Opern,
Operetten und Singspielen, noch f?r Sprachwerke, die als Text eines
Werkes der Tonkunst mit einem die Anwendung des Absatzes 1
ausschlie?enden Vorbehalt erschienen sind.
§ 48. Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem
Umfang, die vertont worden sind, d?rfen nach ihrem Erscheinen auch
abgesondert von dem Werke der Tonkunst vervielf?ltigt und verbreitet
werden:
1. zum Gebrauch der Zuh?rer, die einer unmittelbaren pers?nlichen
Wiedergabe der verbundenen Werke am Auff?hrungsorte beiwohnen, mit
Andeutung dieser Bestimmung;
2. in Programmen, worin die Rundfunksendung der verbundenen Werke
angek?ndigt wird;
3. in Aufschriften auf Schalltr?gern oder in Beilagen dazu; die
Schalltr?ger d?rfen nicht mit Verletzung eines ausschlie?lichen
Rechtes, die darauf festgehaltenen Werke zu vervielf?ltigen oder zu
verbreiten, hergestellt oder verbreitet, die Beilagen m?ssen als
solche bezeichnet sein.
§ 50. (1) Zul?ssig ist der ?ffentliche Vortrag eines erschienenen
Sprachwerkes, wenn die Zuh?rer weder ein Eintrittsgeld noch sonst
ein Entgelt entrichten und der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken
dient oder wenn sein Ertrag ausschlie?lich f?r wohlt?tige Zwecke
bestimmt ist.
(2) Diese Vorschrift gilt aber nicht, wenn die Mitwirkenden ein
Entgelt erhalten; sie gilt ferner nicht, wenn der Vortrag mit Hilfe
eines Schalltr?gers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines
ausschlie?lichen Rechtes, das darauf festgehaltene Sprachwerk zu
vervielf?ltigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet
worden ist.
Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.
§ 51. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke d?rfen
einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von
Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem
Werk vervielf?ltigt, verbreitet und der ?ffentlichkeit zur Verf?gung
gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum
Schulgebrauch bestimmt ist.
1. wenn sie in eine f?r den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung
aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
2. wenn sie blo? zur Erl?uterung des Inhalts aufgenommen werden.
(2) F?r die Vervielf?ltigung, die Verbreitung und die ?ffentliche
Zurverf?gungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf
angemessene Verg?tung zu. Solche Anspr?che k?nnen nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
§ 52. Zul?ssig sind die Vervielf?ltigung und die Verbreitung sowie
die ?ffentliche Auff?hrung, die Rundfunksendung und die ?ffentliche
Zurverf?gungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in
einem selbstst?ndigen neuen Werke der Tonkunst angef?hrt werden;
2. wenn einzelne Stellen eines ver?ffentlichten Werkes der
Tonkunst in einer literarischen Arbeit angef?hrt werden;
3. wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den
Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes
wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.
§ 53. (1) Zul?ssig ist die ?ffentliche Auff?hrung eines
erschienenen Werkes der Tonkunst:
1. wenn die Auff?hrung mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen
Schalltr?gern der im § 15, Absatz 3, bezeichneten Art vorgenommen
wird, die nicht auf eine Weise beeinflu?t werden k?nnen, da? das
Werk damit nach Art einer pers?nlichen Auff?hrung wiedergegeben
werden kann;
2. wenn das Werk bei einer kirchlichen oder b?rgerlichen
Feierlichkeit oder aus einem milit?rdienstlichen Anla? aufgef?hrt
wird und die Zuh?rer ohne Entgelt zugelassen werden;
3. wenn die Zuh?rer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt
entrichten und die Auff?hrung keinerlei Erwerbszwecken dient oder
wenn ihr Ertrag ausschlie?lich f?r wohlt?tige Zwecke bestimmt ist;
4. wenn die Auff?hrung von einer nicht aus Berufsmusikern
bestehenden Musikkapelle oder einem solchen Chor veranstaltet wird,
deren Bestand nach einem von der zust?ndigen Landesregierung
ausgestellten Zeugnis der Pflege volkst?mlichen Brauchtums dient und
deren Mitglieder nicht um des Erwerbes willen mitwirken, und wenn bei
dieser Auff?hrung - zumindest weitaus ?berwiegend - volkst?mliche
Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordene
Musik oder Bearbeitungen von infolge Ablaufs der Schutzfrist
freigewordener Musik gepflegt werden; doch darf die Auff?hrung in
Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern nicht im Betriebe eines
Erwerbsunternehmens, in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern nur dann im
Betriebe eines Erwerbsunternehmens stattfinden, wenn andere passende
R?ume nicht zur Verf?gung stehen und der Reingewinn nicht dem
Erwerbsunternehmen zuflie?t.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
Auff?hrung mit Hilfe eines Schalltr?gers vorgenommen wird, der mit
Verletzung eines ausschlie?lichen Rechtes, das darauf festgehaltene
Werk zu vervielf?ltigen oder zu verbreiten, hergestellt oder
verbreitet worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z. 3 gelten
ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten weder f?r b?hnenm??ige
Auff?hrungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werke der
Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch f?r die Auff?hrung
eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder
einem anderen kinematographischen Erzeugnisse.
Freie Werknutzungen an Werken der bildenden K?nste.
§ 54. (1) Es ist zul?ssig:
1. Werke der bildenden K?nste nach bleibend zu einer ?ffentlichen
Sammlung geh?renden Werkst?cken in den vom Eigent?mer der
Sammlung f?r ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu
vervielf?ltigen, zu verbreiten und der ?ffentlichkeit zur
Verf?gung zu stellen, soweit dies zur F?rderung des Besuchs
der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle
Nutzung ist ausgeschlossen;
2. ver?ffentlichte Werke der bildenden K?nste nach Werkst?cken,
die versteigert werden sollen oder sonst ?ffentlich zum Kauf
angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen
Werkst?cke oder in ?hnlichen Werbeschriften zu
vervielf?ltigen, zu verbreiten und der ?ffentlichkeit zur
Verf?gung zu stellen, soweit dies zur F?rderung der
Veranstaltung erforderlich ist; doch d?rfen solche
Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem
die Herstellungskosten nicht ?bersteigenden Preis verbreitet
oder der ?ffentlichkeit zur Verf?gung gestellt werden; jede
andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;
3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene
Werke der bildenden K?nste in einem seiner Beschaffenheit und
Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch
bestimmten Sprachwerk blo? zur Erl?uterung des Inhalts oder in
einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der
Jugend zu vervielf?ltigen, zu verbreiten und der
?ffentlichkeit zur Verf?gung zu stellen;
3a. einzelne erschienene Werke der bildenden K?nste in einem die
Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk zu
vervielf?ltigen, zu verbreiten und der ?ffentlichkeit zur
Verf?gung zu stellen;
4. ver?ffentlichte Werke der bildenden K?nste bei einem die
Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag
blo? zur Erl?uterung des Inhaltes durch optische Einrichtungen
?ffentlich vorzuf?hren und die dazu notwendigen
Vervielf?ltigungsst?cke herzustellen;
5. Werke der Baukunst nach einem ausgef?hrten Bau oder andere
Werke der bildenden K?nste nach Werkst?cken, die dazu
angefertigt wurden, sich bleibend an einem ?ffentlichen Ort zu
befinden, zu vervielf?ltigen, zu verbreiten, durch optische
Einrichtungen ?ffentlich vorzuf?hren, durch Rundfunk zu senden
und der ?ffentlichkeit zur Verf?gung zu stellen; ausgenommen
sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielf?ltigung
eines Werkes der Malkunst oder der graphischen K?nste zur
bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die
Vervielf?ltigung von Werken der Plastik durch die Plastik.
(2) F?r die Vervielf?ltigung, die Verbreitung und die ?ffentliche
Zurverf?gungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch
auf angemessene Verg?tung zu. Diese Anspr?che k?nnen nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
§ 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer
Person d?rfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und
seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm
in gerader Linie Verwandten und sein ?berlebender Ehegatte einzelne
Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt,
herstellen lassen.
(2) Abs. 1 gilt jedoch f?r Bildnisse, die in einem Druckverfahren,
in einem photographischen oder in einem der Photographie ?hnlichen
Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angef?hrten
Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkst?cke von dem
Berechtigten ?berhaupt nicht oder nur mit unverh?ltnism??ig gro?en
Schwierigkeiten beschaffen k?nnen.
(3) Vervielf?ltigungsst?cke, deren Herstellung nach den Abs?tzen 1
und 2 zul?ssig ist, d?rfen unentgeltlich verbreitet werden.
Benutzung von Bild- oder Schalltr?gern und
Rundfunksendungen in bestimmten
Gesch?ftsbetrieben.
§ 56. (1) In Gesch?ftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb
oder die Instandsetzung von Bild- oder Schalltr?gern oder von
Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum
Gegenstand haben, d?rfen Vortr?ge, Auff?hrungen und Vorf?hrungen von
Werken auf Bild- oder Schalltr?gern festgehalten und Bild- oder
Schalltr?ger zu ?ffentlichen Vortr?gen, Auff?hrungen und
Vorf?hrungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit
es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schalltr?gern
oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch
bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu pr?fen.
(2) Dasselbe gilt f?r die Benutzung von Rundfunksendungen zur
?ffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine
andere technische Einrichtung in Gesch?ftsbetrieben, die die
Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von
Rundfunkger?ten zum Gegenstand haben.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schalltr?ger benutzt
wird, der mit Verletzung eines ausschlie?lichen Rechtes, das darauf
festgehaltene Werk zu vervielf?ltigen oder zu verbreiten,
hergestellt oder verbreitet worden ist.
?berlassung von Bild- oder Schalltr?gern an bestimmte
Bundesanstalten
§ 56a. (1) Bild- oder Schalltr?ger, auf denen ein ver?ffentlichtes
Werk festgehalten ist, d?rfen durch ?berlassung an wissenschaftliche
Anstalten des ?ffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung,
Bewahrung und Erschlie?ung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe
haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, verbreitet werden.
Zum Zweck der ?berlassung darf auch eine Vervielf?ltigung des Bild-
oder Schalltr?gers hergestellt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht f?r Bild- oder Schalltr?ger, die mit
Verletzung eines ausschlie?lichen Rechtes, das darauf festgehaltene
Werk zu vervielf?ltigen oder zu verbreiten, hergestellt oder
verbreitet worden sind.
Benutzung von Bild- oder Schalltr?gern in Bibliotheken
§ 56b. (1) Der ?ffentlichkeit zug?ngliche Einrichtungen
(Bibliothek, Bild- oder Schalltr?gersammlung und dergleichen) d?rfen
Bild- oder Schalltr?ger zu ?ffentlichen Vortr?gen, Auff?hrungen und
Vorf?hrungen der darauf festgehaltenen Werke f?r jeweils nicht mehr
als zwei Besucher der Einrichtung ben?tzen, sofern dies nicht zu
Erwerbszwecken geschieht. Hief?r steht dem Urheber ein Anspruch auf
angemessene Verg?tung zu. Solche Anspr?che k?nnen nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schalltr?ger benutzt
wird, der mit Verletzung eines ausschlie?lichen Rechtes, das darauf
festgehaltene Werk zu vervielf?ltigen oder zu verbreiten, hergestellt
oder verbreitet worden ist.
?ffentliche Wiedergabe im Unterricht
§ 56c. (1) Schulen und Universit?ten d?rfen f?r Zwecke des
Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch
gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit
verbundenen Werke der Tonkunst ?ffentlich auff?hren.
(2) F?r die ?ffentliche Auff?hrung nach Abs. 1 steht dem Urheber
ein Anspruch auf angemessene Verg?tung zu. Solche Anspr?che k?nnen
nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1. f?r Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum
Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
2. wenn ein Bild- oder Schalltr?ger benutzt wird, der mit
Verletzung eines ausschlie?lichen Rechtes, das darauf
festgehaltene Werk zu vervielf?ltigen oder zu verbreiten,
hergestellt oder verbreitet worden ist.
?ffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
§ 56d. (1) Beherbergungsunternehmer d?rfen f?r die von ihnen
aufgenommenen G?ste Werke der Filmkunst ?ffentlich auff?hren, wenn
1. seit der Erstauff?hrung des Filmwerkes entweder im Inland oder
in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in ?sterreich
anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,
2. die Auff?hrung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten
Bild- oder Schalltr?gers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3
zul?ssig ist, vorgenommen wird und
3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.
(2) F?r die ?ffentliche Auff?hrung nach Abs. 1 steht dem Urheber
ein Anspruch auf angemessene Verg?tung zu. Solche Anspr?che k?nnen
nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.
§ 57. (1) Die Zul?ssigkeit von K?rzungen, Zus?tzen und anderen
?nderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der
Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21 zu
beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes d?rfen in keinem
Fall enstellt werden.
(2) Werden Stellen eines Werkes nach § 46, Z. 1, oder § 52 Z 1,
auf andere Art als auf Schalltr?gern oder wird ein Werk ganz oder
zum Teil auf Grund der §§ 45, 46, Z. 2, §§ 47, 48, 51, § 52
Z 2 oder 3, oder des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3a, vervielf?ltigt, so ist
stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der
Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes nach den
Vorschriften des § 21, Absatz 1, anzuf?hren. Bei einer nach § 45
zul?ssigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in
Schulb?chern mu? der Titel des benutzten Werkes nur angegeben
werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers
bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 46
vervielf?ltigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu
bezeichnen, da? sie in dem benutzten Werke leicht aufgefunden werden
k?nnen. Wird im Fall einer nach § 46 zul?ssigen Vervielf?ltigung das
benutzte Werk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben;
dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf
die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.
(3) In den im § 44, Absatz 1 und 2, bezeichneten F?llen ist au?er
dem in der benutzten Quelle angef?hrten Namen oder Decknamen des
Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder Zeitschrift, aus der
der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort eine andere Zeitung oder
Zeitschrift als Quelle angef?hrt ist, diese deutlich anzugeben. Wird
die Angabe der Zeitung oder Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem
Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger
die gleichen Anspr?che zu wie einem Urheber im Fall einer
rechtswidrigen Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung.
(3a) Dar?ber hinaus ist in den folgenden F?llen die Quelle,
einschlie?lich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies
erweist sich als unm?glich:
1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c
vervielf?ltigt werden, es sei denn, sie werden in die
Berichterstattung nur beil?ufig einbezogen;
2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 43, 54 Abs. 1
Z 4 oder des § 56a vervielf?ltigt werden;
3. wenn Stellen eines Werkes nach § 46 Z 1 oder § 52 Z 1 auf
Schalltr?gern vervielf?ltigt werden.
(4) Ob und inwieweit bei anderen als den in den Abs. 2, 3 und 3a
bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben
kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und
Gebr?uchen zu beurteilen.
2. Bewilligungszwang bei Schalltr?gern.
§ 58. (1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk
der Tonkunst auf Schalltr?gern zu vervielf?ltigen und zu verbreiten,
so kann, sobald das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von
Schalltr?gern vom Berechtigten verlangen, da? auch ihm die gleiche
Werknutzung gegen angemessenes Entgelt bewilligt wird; dies gilt,
wenn der Hersteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung im
Ausland hat, unbeschadet von Staatsvertr?gen nur unter der
Voraussetzung, da? Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung
im Inland auch in diesem Staat in ann?hernd gleicher Weise behandelt
werden, jedenfalls aber in gleicher Weise wie die Hersteller mit
Wohnsitz oder Hauptniederlassung in diesem Staat. Diese
Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung
des Bundesministers f?r Justiz im Hinblick auf die in dem
betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist.
Dar?ber hinaus k?nnen die zust?ndigen Beh?rden die Gegenseitigkeit
mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur
Wahrung der Interessen ?sterreichischer Hersteller von Schalltr?gern
geboten erscheint. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur f?r die
Vervielf?ltigung und Verbreitung des Werkes auf Schalltr?gern im
Inland und f?r die Ausfuhr nach Staaten, in denen der Urheber keinen
Schutz gegen die Vervielf?ltigung und Verbreitung des Werkes auf
Schalltr?gern genie?t.
(2) Absatz 1 gilt f?r die mit einem Werke der Tonkunst als Text
verbundenen Sprachwerke entsprechend, wenn der Berechtigte einem
anderen gestattet hat, das Sprachwerk in dieser Verbindung auf
Schalltr?gern zu vervielf?ltigen und zu verbreiten.
(3) F?r Klagen auf Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 oder 2
sind, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk
liegt, zust?ndig.
(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Abs?tze 1 und 2 bleiben
Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe von Werken
f?r Gesicht und Geh?r bestimmt sind (Bild- und Schalltr?ger), au?er
Betracht.
3. Benutzung von Rundfunksendungen.
§ 59. Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst d?rfen
zu ?ffentlichen Vortr?gen und Auff?hrungen der gesendeten Werke mit
Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der Veranstalter einer
solchen ?ffentlichen Wiedergabe die Bewilligung dazu von der
zust?ndigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 des
Verwertungsgesellschaftsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 112/1936) erhalten
hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt f?r solche
Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das Entgelt, das
sie von der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden
?ffentlichen Telegraphenanstalt f?r die Bewilligung erh?lt,
Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden.
§ 59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschlie?lich
solcher ?ber Satellit zur gleichzeitigen, vollst?ndigen und
unver?nderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann
nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt
jedoch nicht f?r das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes
gerichtlich zu verfolgen.
(2) Rundfunksendungen d?rfen zu einer Weitersendung im Sinn des
Abs. 1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer
die Bewilligung dazu von der zust?ndigen Verwertungsgesellschaft (§ 3
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese
Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der
Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben
und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags
mit einer ausl?ndischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden,
dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der
Verwertungsgesellschaft.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur
Weitersendung im Sinn des Abs. 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen
Sendung weitergesendet wird, zusteht.
§ 59b. (1) Kommt ein Vertrag ?ber die Bewilligung der Weitersendung
im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei
der Schiedsstelle (Art. III UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen.
Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschl?ge unterbreiten. Ein
solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine
der Parteien binnen drei Monaten Einw?nde erhebt.
(2) Kommt ein Vertrag ?ber die Bewilligung einer Weitersendung im
Sinn des § 59a Abs. 1 nur deshalb nicht zustande, weil die
Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer
(§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen dar?ber nicht nach Treu und Glauben
aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat,
dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf
Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.
4. Schulb?cher
§ 59c. Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs. 1
Z 3 bezeichneten Werknutzungen sind auch zur Verfolgung
kommerzieller Zwecke zul?ssig, wenn der Nutzer die hief?r
erforderlichen Rechte von der zust?ndigen Verwertungsgesellschaft
(§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erworben hat. Mit Beziehung auf
diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der
Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben
und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags
mit einer ausl?ndischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden,
dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der
Verwertungsgesellschaft.
VIII. Abschnitt.
Dauer des Urheberrechtes.
Werke der Literatur, der Tonkunst
und der bildenden K?nste.
§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und
der bildenden K?nste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft
begr?ndet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10
Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen
Werke (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des
letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).
§ 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1)
nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung
der Urheberschaft begr?ndet, endet siebzig Jahre nach ihrer
Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist
ver?ffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der
Ver?ffentlichung.
Urheberregister
§ 61a. Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist kann der wahre
Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1) von ihm selbst oder von den
Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod ?bergegangen ist,
zu dem vom Bundesminister f?r Justiz gef?hrten Urheberregister
angemeldet werden. Eine solche Anmeldung bewirkt, da? die
Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist.
§ 61b. (1) Die Anmeldung bedarf der Schriftform. Jede Anmeldung
hat Art und Titel des Werkes oder seine andere Bezeichnung, Zeit,
Ort und Art der Ver?ffentlichung, die bisher verwendeten
Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen des Urhebers (§ 10
Abs. 1) und Vor- und Familiennamen, Besch?ftigung und Wohnort des
Anmelders zu enthalten. Eine Anmeldung kann auch mehrere Werke, die
demselben Urheber zugeschrieben werden, umfassen.
(2) Die Eintragung ist vom Bundesminister f?r Justiz ohne Pr?fung
der Befugnis des Anmelders zum Einschreiten und der Richtigkeit der
angemeldeten Tatsachen vorzunehmen; sie hat jedenfalls die im Abs. 1
vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Gibt eine Anmeldung auch den
Tag und den Ort der Geburt des Urhebers oder seines Ablebens oder
seine Staatsangeh?rigkeit an, so sind auch diese Angaben
einzutragen.
§ 61c. (1) Die Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im
"Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ?ffentlich bekanntzumachen.
(2) Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht nehmen und die
Ausfertigung amtlich beglaubigter Ausz?ge sowie die Ausstellung von
Zeugnissen dar?ber verlangen, da? ein bestimmtes Werk im
Urheberregister nicht eingetragen ist.
Filmwerke
§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach dem
Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des
Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des
f?r das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.
Lieferungswerke
§ 63. Bei Werken, die in mehreren B?nden, Teilen, Lieferungen,
Nummern oder Episoden ver?ffentlicht werden und bei denen die
Ver?ffentlichung die f?r den Beginn der Schutzfrist ma?gebende
Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Ver?ffentlichung
jedes einzelnen Bestandteils berechnet.
Berechnung der Schutzfristen.
§ 64. Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das
Kalenderjahr, in dem die f?r den Beginn der Frist ma?gebende
Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuz?hlen.
Die Schutzfrist ?berdauernde Rechte.
§ 65. Der Sch?pfer eines Werkes kann die ihm nach den
§§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens
geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
II. Hauptst?ck.
Verwandte Schutzrechte.
I. Abschnitt.
Schutz der Vortr?ge und Auff?hrungen von Werken der
Literatur und der Tonkunst.
1. Verwertung auf Bild- oder Schalltr?gern.
§ 66. (1) Wer ein Werk der Literatur oder Tonkunst vortr?gt oder
auff?hrt, hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschr?nkungen das
ausschlie?liche Recht, den Vortrag oder die Auff?hrung - auch im
Falle der Sendung durch Rundfunk - auf einem Bild- oder Schalltr?ger
festzuhalten, diesen zu vervielf?ltigen und zu verbreiten. Unter der
Vervielf?ltigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild-
oder Schalltr?gers bewirkten Wiedergabe des Vortrages oder der
Auff?hrung zur ?bertragung auf einen anderen Bild- oder Schalltr?ger
verstanden.
(2) Bei Vortr?gen und Auff?hrungen, die - wie die Auff?hrung eines
Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes - durch das
Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung
zustande kommen, k?nnen die Verwertungsrechte (Abs. 1) derjenigen
Personen, die blo? im Chor oder Orchester oder auf ?hnliche Art
mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen
werden.
(3) Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch
Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der
gemeinsame Vertreter von den im Abs. 2 erw?hnten Mitwirkenden mit
einfacher Mehrheit ohne Ber?cksichtigung allf?lliger
Stimmenthaltungen gew?hlt.
(4) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Sachwalter zu bestellen, der
an die Stelle des gemeinsamen Vertreters tritt. Zur Antragstellung
ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung des
Vortrages oder der Auf?hrung glaubhaft macht.
(5) Vortr?ge und Auff?hrungen, die auf Anordnung eines
Veranstalters stattfinden, d?rfen, soweit das Gesetz keine Ausnahme
zul??t, vorbehaltlich des Abs. 1 nur mit Einwilligung des
Veranstalters auf Bild- oder Schalltr?ger festgehalten werden.
Entgegen dieser Bestimmung hergestellte Bild- oder Schalltr?ger
d?rfen weder vervielf?ltigt noch verbreitet werden.
(6) Ob gegen?ber dem Veranstalter von Vortr?gen oder Auff?hrungen,
die auf die im Absatz 1 bezeichnete Art verwertet werden sollen, die
Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und eine solche Verwertung
zu gestatten, ist nach den das Rechtsverh?ltnis der Mitwirkenden zum
Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu
beurteilen. Hienach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein
Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht.
In jedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung ein
Vortrag oder eine Auff?hrung festgehalten werden soll, hievon die
Mitwirkenden, auch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, vorher
auf angemessene Art in Kenntnis zu setzen.
(7) Den Abs. 1 und 5 zuwider hergestellte oder verbreitete Bild-
oder Schalltr?ger d?rfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder
?ffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der Auff?hrung nicht
benutzt werden.
Verwertungsrechte.
§ 67. (1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5
bezeichneten Personen erl?schen f?nfzig Jahre nach dem Vortrag oder
der Auff?hrung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein Bild- oder
Schalltr?ger, auf dem der Vortrag oder die Auff?hrung festgehalten
worden ist, ver?ffentlicht wird, f?nfzig Jahre nach der
Ver?ffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 23,
24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33
Abs. 2 gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31
Abs. 2 genannten Frist von f?nf Jahren tritt jedoch eine solche von
einem Jahr.
Schutz geistiger Interessen.
§ 68. (1) Auf Verlangen eines nach § 66 Abs. 1
Verwertungsberechtigten ist sein Name (Deckname) auf den Bild- oder
Schalltr?gern anzugeben. Ohne seine Einwilligung darf das nicht
geschehen. Die Einwilligung kann zur?ckgenommen werden, wenn ein
Bild- oder Schalltr?ger den Vortrag oder die Auff?hrung mit solchen
?nderungen oder so mangelhaft wiedergibt, da? seine Benutzung
geeignet ist, den k?nstlerischen Ruf des Verwertungsberechtigten zu
beeintr?chtigen.
(1a) Vortr?ge oder Auff?hrungen eines Werkes der Literatur oder
Tonkunst d?rfen auf eine Art, die sie der ?ffentlichkeit zug?nglich
macht, nicht benutzt werden, wenn der Vortrag oder die Auff?hrung
mit solchen ?nderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass
dadurch der k?nstlerische Ruf der nach § 66 Abs. 1
Verwertungsberechtigten beeintr?chtigt werden kann. Gleiches gilt
f?r die Verbreitung sowie f?r die Vervielf?ltigung zum Zweck der
Verbreitung von Bild- oder Schalltr?gern, auf denen Vortr?ge oder
Auff?hrungen festgehalten sind.
(2) Die in den Abs. 1 und 1a bezeichneten Rechte enden keinesfalls
vor dem Tod des nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten. Nach
seinem Tode stehen sie bis zum Erl?schen der Verwertungsrechte den
Personen zu, auf die die Verwertungsrechte ?bergegangen sind.
(3) Die Abs. 1, 1a und 2 gelten f?r diejenigen Personen, die blo?
im Chor oder Orchester oder auf ?hnliche Art mitwirken, mit der
Ma?gabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der
Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist und dass diese Rechte
gemeinsam mit den Verwertungsrechten erl?schen; § 66 Abs. 2 bis 4
gilt sinngem??.
Ausnahmen.
§ 69. (1) Zur Vervielf?ltigung und Verbreitung gewerbsm??ig
hergestellter Filmwerke und anderer kinematographischer Erzeugnisse
bedarf es der sonst nach § 66 Abs. 1 erforderlichen Einwilligung der
Personen nicht, die an den zum Zweck der Herstellung des Filmwerkes
oder des kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vortr?gen
oder Auff?hrungen in Kenntnis dieses Zweckes mitgewirkt haben.
(2) Zum privaten Gebrauch und weder f?r unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede nat?rliche Person durch
Rundfunk gesendete Vortr?ge oder Auff?hrungen sowie die mit Hilfe
eines Bild- oder Schalltr?gers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages
oder einer Auff?hrung auf einem Bild- oder Schalltr?ger festhalten
und von diesem einzelne Vervielf?ltigungsst?cke herstellen. § 42
Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten
entsprechend.
(3) § 56 Abs. 1 und 3 und § 56a gelten entsprechend.
2. Verwertung im Rundfunk.
§ 70. (1) Der Vortrag oder die Auff?hrung eines Werkes der
Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen,
deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild-
oder Schalltr?gern erforderlich ist, durch Rundfunk gesendet werden
(§ 17); § 33 Abs. 1, § 66 Abs. 6, §§ 59a und 59b gelten
entsprechend.
(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung ist f?r eine
Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schalltr?gern nicht
erforderlich, er sei denn, da? diese nach § 66 Abs. 7 oder § 69
Abs. 2 zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden d?rfen.
3. Verwertung zur ?ffentlichen Wiedergabe.
§ 71. (1) Vortr?ge oder Auff?hrungen eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst d?rfen nur mit Einwilligung der Personen, deren
Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder
Schalltr?gern erforderlich ist, durch Lautsprecher oder durch eine
andere technische Einrichtung au?erhalb des Ortes (Theater, Saal,
Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden, ?ffentlich wiedergegeben
werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend. Doch bedarf es nur der
Einwilligung des Veranstalters der Vortr?ge oder Auff?hrungen, wenn
diese mit Hilfe von Bild- oder Schalltr?gern oder Rundfunksendungen
vorgenommen werden, die hiezu nach den Vorschriften dieses
Abschnittes benutzt werden d?rfen.
(2) Eine dem § 70 entsprechende Rundfunksendung des Vortrages oder
der Auff?hrung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf zu
einer ?ffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der Auff?hrung
durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung
benutzt werden.
3a. Verwertung zur ?ffentlichen Zurverf?gungstellung
§ 71a. Der Vortrag oder die Auff?hrung eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren
Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder
Schalltr?gern erforderlich ist, der ?ffentlichkeit zur Verf?gung
gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.
4. Gemeinsame Vorschriften.
§ 72. (1) Die §§ 66 bis 71a gelten auch dann, wenn die
vorgetragenen oder aufgef?hrten Werke der Literatur oder Tonkunst
den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genie?en.
(2) Die §§ 41 und 41a gelten f?r die an Vortr?gen und Auff?hrungen
bestehenden Schutzrechte entsprechend.
(3) Zur Berichterstattung ?ber Tagesereignisse d?rfen Vortr?ge und
Auff?hrungen, die bei Vorg?ngen, ?ber die berichtet wird, ?ffentlich
wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck
gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schalltr?gern festgehalten,
durch Rundfunk gesendet, ?ffentlich wiedergegeben und der
?ffentlichkeit zur Verf?gung gestellt werden; solche Bild- oder
Schalltr?ger d?rfen in diesem Umfang vervielf?ltigt und verbreitet
werden. In diesen F?llen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies
erweist sich als unm?glich, oder die Vortr?ge und Auff?hrungen sind
nur beil?ufig in die Berichterstattung einbezogen worden.
(4) Die Benutzung einzelner Vortr?ge oder Auff?hrungen von Werken
der Literatur oder Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft oder des
Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck
gerechtfertigten Umfang ist zul?ssig. In diesen F?llen ist die
Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unm?glich.
(5) Vortr?ge oder Auff?hrungen von Werken der Literatur oder
Tonkunst d?rfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder
Schalltr?ger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder
Schalltr?gers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb
des Geb?udes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck
wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raume
wahrnehmbar zu machen.
(6) F?r den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den
Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 71a nicht.
II. Abschnitt
Schutz von Lichtbildern, Schalltr?gern, Rundfunksendungen und
nachgelassenen Werken
1. Lichtbilder.
§ 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein
photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als
photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ?hnliches
Verfahren anzusehen.
(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische
Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen
Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den f?r Lichtbilder
geltenden Vorschriften.
Schutzrecht.
§ 74. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom
Gesetz bestimmten Beschr?nkungen das ausschlie?liche Recht, das
Lichtbild zu vervielf?ltigen, zu verbreiten, durch optische
Einrichtungen ?ffentlich vorzuf?hren, durch Rundfunk zu senden und
der ?ffentlichkeit zur Verf?gung zu stellen. Bei gewerbsm??ig
hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als
Hersteller.
(2) Die dem Hersteller nach Absatz 1 zustehenden Verwertungsrechte
sind vererblich und ver?u?erlich.
(3) Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen,
Firma) bezeichnet, so sind auch die von anderen hergestellten, zur
Verbreitung bestimmten Vervielf?ltigungsst?cke mit einem
entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Gibt ein
derart bezeichnetes Vervielf?ltigungsst?ck das Lichtbild mit
wesentlichen ?nderungen wieder, so ist die Herstellerbezeichnung mit
einem entsprechenden Zusatz zu versehen.
(4) Bei den mit einer Herstellerbezeichnung versehenen
Vervielf?ltigungsst?cken darf auch die Gegenstandsbezeichnung von
der vom Hersteller angegebenen nur so weit abweichen, als es der
?bung des redlichen Verkehrs entspricht.
(5) Nach dem Tode des Herstellers kommt der ihm durch die
Abs?tze 3 und 4 gew?hrte Schutz den Personen zu, auf die die
Verwertungsrechte ?bergehen. Werden die Verwertungsrechte auf einen
anderen ?bertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht einger?umt
werden, sich als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen. In diesem
Falle gilt der Erwerber fortan als Hersteller und genie?t, wenn er
als solcher auf den Lichtbildst?cken genannt ist, auch Schutz nach
den Vorschriften der Abs?tze 3 und 4.
(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt f?nfzig Jahre nach
der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist
ver?ffentlicht wird, f?nfzig Jahre nach der Ver?ffentlichung. Die
Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(7) Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16,
16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25
Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1,
§ 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3,
3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und
59b gelten f?r Lichtbilder, die §§ 56c und 56d f?r
kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1
gilt jedoch nicht f?r die Vervielf?ltigung von gewerbsm??ig
hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem
photographischen Verfahren hergestellt worden ist.
Sondervorschriften f?r Lichtbildnisse von
Personen.
§ 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis
einer Person d?rfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der
Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode
die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein ?berlebender
Ehegatte einzelne Vervielf?ltigungsst?cke herstellen oder durch
einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem
photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem
solchen Verfahren hergestellte Vervielf?ltigungsst?cke von dem
Berechtigten ?berhaupt nicht oder nur mit unverh?ltnism??ig gro?en
Schwierigkeiten beschaffen k?nnen.
(2) Vervielf?ltigungsst?cke, deren Herstellung nach Absatz 1
zul?ssig ist, d?rfen unentgeltlich verbreitet werden.
2. Schalltr?ger.
§ 76. (1) Wer akustische Vorg?nge zu ihrer wiederholbaren
Wiedergabe auf einem Schalltr?ger festh?lt (Hersteller), hat mit den
vom Gesetz bestimmten Beschr?nkungen das ausschlie?liche Recht, den
Schalltr?ger zu vervielf?ltigen, zu verbreiten und der
?ffentlichkeit zur Verf?gung zu stellen. Unter der Vervielf?ltigung
wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Schalltr?gers
bewirkten Wiedergabe zur ?bertragung auf einen anderen verstanden.
Bei gewerbsm??ig hergestellten Schalltr?gern gilt der Inhaber des
Unternehmens als Hersteller.
(2) Dem Absatz 1 zuwider vervielf?ltigte oder verbreitete
Schalltr?ger d?rfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder
?ffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der
?ffentlichkeit zur Verf?gung gestellter Schalltr?ger zu einer
Rundfunksendung (§ 17) oder ?ffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat
der Benutzer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich des § 66 Abs. 7
und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene Verg?tung zu
entrichten. Die im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen haben gegen den
Hersteller einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Verg?tung.
Dieser Anteil betr?gt mangels Einigung der Berechtigten die H?lfte
der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten verbleibenden
Verg?tung. Die Anspr?che des Herstellers und der im § 66 Abs. 1
bezeichneten Personen k?nnen nur von Verwertungsgesellschaften oder
durch eine einzige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(4) Zum privaten Gebrauch und weder f?r unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede nat?rliche Person eine mit
Hilfe eines Schalltr?gers bewirkte Wiedergabe auf einem Schalltr?ger
festhalten und von diesem einzelne Vervielf?ltigungsst?cke
herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und
3 bis 6 und § 56a gelten entsprechend.
(5) Das Schutzrecht an Schalltr?gern erlischt f?nfzig Jahre nach
der Aufnahme, wenn aber der Schalltr?ger vor dem Ablauf dieser Frist
ver?ffentlicht wird, f?nfzig Jahre nach der Ver?ffentlichung. Die
Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16
Abs. 1 und 3, §§ 16a, 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5,
§§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2,
§§ 41, 41a, 42c, 56, 57 Abs. 3a Z 1, 72 Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5
gelten entsprechend.
3. Rundfunksendungen
§ 76a. (1) Wer T?ne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine
?hnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom
Gesetz bestimmten Beschr?nkungen das ausschlie?liche Recht, die
Sendung gleichzeitig ?ber eine andere Sendeanlage zu senden und zu
einer ?ffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3 an Orten zu
benutzen, die der ?ffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes
zug?nglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das
ausschlie?liche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schalltr?ger
(insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen
zu vervielf?ltigen, zu verbreiten und zur ?ffentlichen
Zurverf?gungstellung zu benutzen. Unter der Vervielf?ltigung wird
auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schalltr?gers
bewirkten Wiedergabe zur ?bertragung auf einen anderen verstanden.
(2) Dem Abs. 1 zuwider vervielf?ltigte oder verbreitete Bild- oder
Schalltr?ger d?rfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu einer
?ffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3) Zum privaten Gebrauch und weder f?r unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede nat?rliche Person eine
Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schalltr?ger festhalten und von
diesem einzelne Vervielf?ltigungsst?cke herstellen. § 42 Abs. 2 und
3 sowie 5 bis 7 und § 42a gelten entsprechend.
(4) Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt f?nfzig Jahre
nach der Sendung. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16
Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2,
3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33
Abs. 2, §§ 41, 41a, 42c, 56, 56a, 57 Abs. 3a Z 1, § 72 Abs. 4 und
§ 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
4. Nachgelassene Werke
§ 76b. Wer ein nichtver?ffentlichtes Werk, f?r das die Schutzfrist
abgelaufen ist, erlaubterweise ver?ffentlicht, dem stehen die
Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht
erlischt f?nfundzwanzig Jahre nach der Ver?ffentlichung; die Frist
ist nach § 64 zu berechnen.
IIa. Abschnitt
Gesch?tzte Datenbanken
§ 76c. (1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genie?t den Schutz nach
diesem Abschnitt, wenn f?r die Beschaffung, ?berpr?fung oder
Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erforderlich war.
(2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich ge?nderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die ?nderung eine nach Art
oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch
dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander
folgende ?nderungen gemeinsam erf?llt wird.
(3) Der Schutz nach diesem Abschnitt ist unabh?ngig davon, ob die
Datenbank als solche oder ihr Inhalt f?r den urheberrechtlichen oder
einen anderen sonderrechtlichen Schutz in Betracht kommt.
(4) Der Schutz nach diesem Abschnitt ber?hrt nicht die am Inhalt
der Datenbank etwa bestehenden Rechte.
Schutzrecht
§ 76d. (1) Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat
(Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschr?nkungen das
ausschlie?liche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder
Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielf?ltigen, zu
verbreiten, durch Rundfunk zu senden, ?ffentlich wiederzugeben und
der ?ffentlichkeit zur Verf?gung zu stellen. Diesen
Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische
Vervielf?ltigung, Verbreitung, Rundfunksendung und ?ffentliche
Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn
diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank
entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der
Datenbank unzumutbar beeintr?chtigen.
(2) Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfa?t nicht das
Verleihen (§ 16a Abs. 3).
(3) Die Vervielf?ltigung eines wesentlichen Teils einer
ver?ffentlichten Datenbank ist zul?ssig
1. f?r private Zwecke; dies gilt nicht f?r eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zug?nglich
sind;
2. zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch
den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck
geschieht und die Quelle angegeben wird.
(4) Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschlu?
der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem
Ablauf dieser Frist ver?ffentlicht wird, 15 Jahre nach der
Ver?ffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 8, 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a
Abs. 1 und 3, §§ 17, 17a, 17b, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2,
3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1,
§ 33 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend.
Vertr?ge ?ber die Benutzung einer Datenbank
§ 76e. Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
rechtm??ige Benutzer einer ver?ffentlichten Datenbank gegen?ber dem
Hersteller verpflichtet, die Vervielf?ltigung, Verbreitung,
Rundfunksendung oder ?ffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit
unwirksam, als diese Handlungen weder der normalen Verwertung der
Datenbank entgegenstehen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeintr?chtigen.
III. Abschnitt.
Brief- und Bildnisschutz.
Briefschutz.
§ 77. (1) Briefe, Tageb?cher und ?hnliche vertrauliche
Aufzeichnungen d?rfen weder ?ffentlich vorgelesen noch auf eine
andere Art, wodurch sie der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht
werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des
Verfassers oder, falls er gestorben ist, ohne die Ver?ffentlichung
gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angeh?rigen verletzt
w?rden.
(2) Nahe Angeh?rige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in
auf- und absteigender Linie sowie der ?berlebende Ehegatte. Die mit
dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der ?berlebende
Ehegatte genie?en diesen Schutz zeit ihres Lebens, andere Angeh?rige
nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre
noch nicht verstrichen sind.
(3) Briefe d?rfen auch dann nicht auf die im Absatz 1 bezeichnete
Art verbreitet werden, wenn hiedurch berechtigte Interessen dessen,
an den der Brief gerichtet ist, oder, falls er gestorben ist, ohne
die Ver?ffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen
Angeh?rigen verletzt w?rden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Abs?tze 1 bis 3 gelten ohne R?cksicht darauf, ob die im
Absatz 1 bezeichneten Schriften den urheberrechtlichen Schutz dieses
Gesetzes genie?en oder nicht. Die Anwendung urheberrechtlicher
Bestimmungen auf solche Schriften bleibt unber?hrt.
(5) Die Abs?tze 1 bis 3 gelten nicht f?r Schriften, die,
wenngleich nicht ausschlie?lich, zum amtlichen Gebrauch verfa?t
worden sind.
(6) Die Vorschriften des § 41 gelten entsprechend.
Bildnisschutz.
§ 78. (1) Bildnisse von Personen d?rfen weder ?ffentlich
ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der ?ffentlichkeit
zug?nglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch
berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben
ist, ohne die Ver?ffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben,
eines nahen Angeh?rigen verletzt w?rden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten
entsprechend.
IV. Abschnitt.
Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der
Literatur und der Kunst.
Nachrichtenschutz.
§ 79. (1) Presseberichte der im § 44 Abs. 3 bezeichneten Art, die
in Zeitungskorrespondenzen oder anderen der entgeltlichen
Vermittlung von Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften
dienenden Mitteilungen enthalten sind, d?rfen in Zeitungen oder
Zeitschriften erst dann wiedergegeben werden, wenn seit ihrer
Verlautbarung in einer vom Nachrichtensammler dazu erm?chtigten
Zeitung oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen sind.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 stehen den Zeitungen und
Zeitschriften alle anderen Einrichtungen gleich, die die periodische
Verbreitung von Nachrichten an jedermann besorgen. § 59a gilt jedoch
entsprechend.
Titelschutz.
§ 80. (1) Im gesch?ftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die
sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die
?u?ere Ausstattung von Werkst?cken f?r ein anderes Werk auf eine
Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen
hervorzurufen.
(2) Absatz 1 gilt auch f?r Werke der Literatur und der Kunst, die
den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genie?en.
III. Hauptst?ck.
Rechtsdurchsetzung
I. Abschnitt.
Zivilrechtliche Vorschriften.
Unterlassungsanspruch.
§ 81. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegr?ndeten
Ausschlie?ungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung
zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines
Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche
Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten
oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt
sinngem??.
(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen
hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste
eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1
geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen f?r einen
Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG
vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.
(2) Einstweilige Verf?gungen k?nnen erlassen werden, auch wenn die
im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht
zutreffen.
Beseitigungsanspruch.
§ 82. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegr?ndeten
Ausschlie?ungsrechte verletzt wird, kann verlangen, da? der dem
Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde; § 81 Abs. 1a gilt
sinngem??.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den
Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hergestellten oder verbreiteten
sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten
Vervielf?ltigungsst?cke vernichtet und dass die ausschlie?lich oder
?berwiegend zur widerrechtlichen Vervielf?ltigung bestimmten Mittel
(Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar
gemacht werden.
(3) Enthalten die im Absatz 2 bezeichneten Eingriffsgegenst?nde
oder Eingriffsmittel Teile, deren unver?nderter Bestand und deren
Gebrauch durch den Beklagten das Ausschlie?ungsrecht des Kl?gers
nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu
bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es
m?glich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im
voraus bezahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, da? die
Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln unverh?ltnism??ig gro?e
Kosten erfordern w?rde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im
voraus bezahlt, so ordnet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung
der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel an.
(4) Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand auf eine andere
als die im Absatz 2 bezeichnete, mit keiner oder einer geringeren
Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden, so kann der
Verletzte nur Ma?nahmen dieser Art begehren. Namentlich d?rfen
Werkst?cke nicht blo? deshalb vernichtet werden, weil die
Quellenangabe fehlt oder dem Gesetz nicht entspricht.
(5) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenst?nden oder
Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte
verlangen, da? ihm die Eingriffsgegenst?nde oder Eingriffsmittel von
ihrem Eigent?mer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten
nicht ?bersteigende Entsch?digung ?berlassen werden.
(6) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Eigent?mer der
Gegenst?nde, die den der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes
dienenden Ma?nahmen unterliegen. Der Anspruch kann w?hrend der Dauer
des verletzten Rechtes so lange geltend gemacht werden, als solche
Gegenst?nde vorhanden sind.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei
Werken der bildenden K?nste.
§ 83. (1) Ist ein Urst?ck eines Werkes der bildenden K?nste
unbefugt ge?ndert worden, so kann der Urheber, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, da? die ?nderung auf dem
Urst?ck als nicht vom Sch?pfer des Werkes herr?hrend gekennzeichnet
oder da? eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder
berichtigt werde.
(2) Ist die Wiederherstellung des urspr?nglichen Zustandes m?glich
und stehen ihr nicht ?berwiegende ?ffentliche Interessen oder
?berwiegende Interessen des Eigent?mers entgegen, so kann der
Sch?pfer des Werkes nach seiner Wahl an Stelle der im Absatz 1
bezeichneten Ma?nahmen verlangen, da? ihm die Wiederherstellung
gestattet werde.
(3) Bei Werken der Baukunst kann der Urheber auf Grund des § 81
eine unbefugte ?nderung nicht untersagen. Auch kann er nicht
verlangen, da? Bauten abgetragen, umgebaut oder ihm nach § 82,
Absatz 5, ?berlassen werden. Doch ist auf sein Verlangen je nach der
Sachlage eine der im Absatz 1 bezeichneten Ma?nahmen zu treffen oder
auf dem Nachbau eine der Wahrheit entsprechende Urheberbezeichnung
anzubringen.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in
den F?llen der §§ 79 und 80.
§ 84. (1) Im Falle des § 79 k?nnen Unterlassungs- und
Beseitigungsanspr?che nicht nur vom Nachrichtensammler geltend
gemacht werden, sondern auch von jedem Unternehmer, der mit dem
T?ter in Wettbewerb steht, sowie von Vereinigungen zur F?rderung
wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, wenn diese Interessen
durch die Tat ber?hrt werden.
(2) Im Falle des § 80 k?nnen Unterlassungs- und
Beseitigungsanspr?che von einer solchen Vereinigung sowie von jedem
Unternehmer geltend gemacht werden, der sich damit befa?t, St?cke
des Werkes, dessen Titel, Bezeichnung oder Ausstattung f?r ein
anderes Werk verwendet wird, in Verkehr zu bringen oder es
?ffentlich vorzutragen, aufzuf?hren oder vorzuf?hren, und dessen
Interessen durch die Tat beeintr?chtigt werden. Bei urheberrechtlich
gesch?tzten Werken ist dazu stets auch der Urheber berechtigt.
(3) Eingriffsgegenst?nde unterliegen in den F?llen der §§ 79 und
80 dem Beseitigungsanspruch nur, wenn sie zur widerrechtlichen
Verbreitung bestimmt sind. Ein Anspruch auf ?berlassung von
Eingriffsgegenst?nden oder Eingriffsmitteln (§ 82, Absatz 5) besteht
in diesem F?llen nicht.
Urteilsver?ffentlichung.
§ 85. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung oder Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines auf dieses Gesetz
gegr?ndeten Ausschlie?ungsrechtes oder der Urheberschaft (§ 19)
geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran
ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis
zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des
Gegners zu ver?ffentlichen. Die Art der Ver?ffentlichung ist im
Urteil zu bestimmen.
(2) Die Ver?ffentlichung umfa?t den Urteilsspruch. Auf Antrag der
obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch
nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn erg?nzenden Inhalt
der Ver?ffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist sp?testens vier
Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst
nach Schlu? der m?ndlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat
hier?ber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit
Beschlu? zu entscheiden.
(3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden
Partei die Kosten der Ver?ffentlichung festzusetzen und deren Ersatz
dem Gegner aufzutragen.
(4) Die Ver?ffentlichung auf Grund eines rechtskr?ftigen Urteils
oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom
Medienunternehmer ohne unn?tigen Aufschub vorzunehmen.
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
§ 86. (1) Wer unbefugt
1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis
18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
2. den Vortrag oder die Auff?hrung eines Werkes der Literatur oder
Tonkunst dem § 66 Abs. 1 und 5 zuwider auf einem Bild- oder
Schalltr?ger festh?lt oder diesen vervielf?ltigt oder dem § 66
Abs. 1 und 5 oder dem § 69 Abs. 2 zuwider verbreitet,
3. den Vortrag oder die Auff?hrung eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7, 69 Abs. 2, §§ 70, 71 oder 71a
zuwider durch Rundfunk sendet, ?ffentlich wiedergibt oder der
?ffentlichkeit zur Verf?gung stellt,
4. ein Lichtbild oder einen Schalltr?ger auf eine nach den §§ 74
oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem
Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller
vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung
einzuholen gewesen w?re, ein angemessenes Entgelt zu
zahlen.
(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine
Rundfunksendung, eine ?ffentliche Wiedergabe oder eine ?ffentliche
Zurverf?gungstellung nur deshalb unzul?ssig gewesen ist, weil sie
mit Hilfe von Bild- oder Schalltr?gern oder Rundfunksendungen
vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56
Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, § 66
Abs. 7, § 69 Abs. 2, §§ 70, 71, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu
nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild-
oder Schalltr?ger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein
Verschulden unbekannt gewesen ist.
(3) Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch
wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein
angemessenes Entgelt zu bezahlen.
Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe
des Gewinnes.
§ 87. (1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen
anderen schuldhaft sch?digt, hat dem Verletzten ohne R?cksicht auf
den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene
Entsch?digung f?r die in keinem Verm?gensschaden bestehenden
Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat.
(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen w?re,
kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugef?gten Verm?gensschadens
(Abs. 1), wenn kein h?herer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte
des ihm nach § 86 geb?hrenden Entgelts begehren.
(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielf?ltigt
oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung
einzuholen gewesen w?re, auch die Herausgabe des Gewinnes
verlangen, den der Sch?diger durch den schuldhaften Eingriff erzielt
hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag oder die Auff?hrung eines
Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 1 zuwider oder eine
Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schalltr?ger
verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein
Schalltr?ger dem § 76 zuwider vervielf?ltigt oder verbreitet wird.
Dasselbe gilt schlie?lich, wenn das Zurverf?gungstellungsrecht
(§ 18a) verletzt wird.
(5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe
des Gewinnes (Absatz 4) kann ein Ersatz des Verm?gensschadens nur
begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den herauszugebenden
Gewinn ?bersteigt.
Anspruch auf Rechnungslegung.
§ 87a. (1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen
Entgelts oder einer angemessenen Verg?tung, eines angemessenen
Anteils an einer solchen Verg?tung, zum Schadenersatz, zur
Herausgabe des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, hat
dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit
durch einen Sachverst?ndigen pr?fen zu lassen. Wenn sich dabei ein
h?herer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten
der Pr?fung vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Wer zur
Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten
dar?ber hinaus ?ber alle weiteren zur Rechtsverfolgung
erforderlichen Umst?nde Auskunft zu erteilen.
(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als B?rge und Zahler haftet, hat
dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das
Tr?germaterial oder das Vervielf?ltigungsger?t bezogen hat, sofern er
nicht die Verg?tung leistet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngem?? auch f?r denjenigen, der
nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist.
Anspruch auf Auskunft
§ 87b. (1) Wer im Inland Werkst?cke verbreitet, an denen das
Verbreitungsrecht durch In-Verkehr-Bringen in einem Mitgliedstaat
der Europ?ischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des
Europ?ischen Wirtschaftsraums erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem
Berechtigten auf Verlangen richtig und vollst?ndig Auskunft ?ber
Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten
Werkst?cke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die
Werkst?cke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erl?schens
zugestanden ist.
(2) Wer im gesch?ftlichen Verkehr durch die Herstellung oder
Verbreitung von Vervielf?ltigungsst?cken unbefugt ein Werk der
Literatur oder Kunst oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine
nach diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten ?ber die Identit?t
Dritter (Name und Anschrift), die an der Herstellung oder am
Vertrieb der Vervielf?ltigungsst?cke beteiligt waren, und ?ber ihre
Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht unverh?ltnism??ig
im Vergleich zur Schwere der Verletzung w?re.
(3) Vermittler im Sinne des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten
Auskunft ?ber die Identit?t des Verletzers (Name und Anschrift) zu
geben.
Haftung des Inhabers eines Unternehmens.
§ 88. (1) Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86)
begr?ndende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur
Zahlung des Entgeltes den Inhaber des Unternehmens.
(2) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines
Unternehmens diesem Gesetz zuwidergehandelt, so haftet, unbeschadet
einer allf?lligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des
Unternehmens f?r den Ersatz des dadurch verursachten Schadens (§ 87,
Absatz 1 bis 3), wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder
bekannt sein mu?te. Auch trifft ihn in einem solchen Falle die
Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes nach § 87, Absatz 4.
Haftung mehrerer Verpflichteter.
§ 89. Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt
(§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe
des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begr?ndet ist,
haften sie zur ungeteilten Hand.
Verj?hrung.
§ 90. (1) Die Verj?hrung der Anspr?che auf angemessenes Entgelt,
angemessene Verg?tung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet
sich nach den Vorschriften f?r Entsch?digungsklagen.
(2) Die Anspr?che der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen
von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft
verj?hren ohne R?chsicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten
von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begr?ndenden
Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt.
Mitwirkung der Zollbeh?rden
§ 90a. (1) Tr?germaterial und Vervielf?ltigungsger?te im Sinn des
§ 42b, die in den zollrechtlichen freien Verkehr ?bergef?hrt oder in
ein Lager des Typs D im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften
eingelagert werden, sind vom Anmelder nach Ma?gabe der Verordnungen
nach den Abs. 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im
Anmeldeschein sind St?ckzahl, Art und Warenzeichen der angemeldeten
Waren sowie der Name und die Anschrift des Anmelders und des
Empf?ngers der angemeldeten Waren anzugeben; bei Tr?germaterial ist
?berdies die Spieldauer, bei Vervielf?ltigungsger?ten die
Leistungsf?higkeit (Vervielf?ltigungen je Minute) anzugeben. Der
Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im
Sinn der zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von
den Zollstellen den Verwertungsgesellschaften, die Anspr?che nach
§ 42b und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76
Abs. 4 geltend machen, zu ?bersenden.
(2) Von der Anmeldepflicht nach Abs. 1 sind Sendungen ausgenommen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften eingangsabgabefrei bleiben, im
Fall von Tr?germaterial ?berdies Sendungen, die nicht mehr als
100 St?ck umfassen.
(3) Der Bundesminister f?r Justiz hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister f?r Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, welche
nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 ?ber die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl.
Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S 1, in der jeweils geltenden
Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht nach Abs. 1
fallen und welchen Verwertungsgesellschaften die Anmeldescheine zu
?bersenden sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt des
Anmeldescheins zu bestimmen. Die Verordnung hat auf den
erforderlichen Verwaltungsaufwand und auf die Bed?rfnisse der
Verwertungsgesellschaften angemessen Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister f?r Justiz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister f?r Finanzen durch Verordnung weitere Ausnahmen von
der Anmeldepflicht vorsehen, wenn das Interesse an der Erleichterung
des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse
der Verwertungsgesellschaften an der Anmeldung ?berwiegt.
(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empf?nger der
angemeldeten Waren haben den in Abs. 1 bezeichneten
Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und vollst?ndig
Auskunft ?ber die f?r die Entstehung der Zahlungspflicht ma?geblichen
Umst?nde zu geben.
Schutz von Computerprogrammen
§ 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegr?ndeten
Ausschlie?ungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer
Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf
Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden
Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu
Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die
unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen
zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2,
§ 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
Schutz technischer Ma?nahmen
§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegr?ndeten
Ausschlie?ungsrechts, der sich wirksamer technischer Ma?nahmen
bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder
einzuschr?nken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz
widerstreitenden Zustandes klagen,
1. wenn diese Ma?nahmen durch eine Person umgangen werden, der
bekannt ist oder den Umst?nden nach bekannt sein muss, dass sie
dieses Ziel verfolgt,
2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingef?hrt, verbreitet,
verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen
werden,
3. wenn f?r den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln
geworben wird oder
4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.
(2) Unter wirksamen technischen Ma?nahmen sind alle Technologien,
Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb
dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu
verhindern oder einzuschr?nken, und die die Erreichung dieses
Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erf?llt,
soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes
kontrolliert wird
1. durch eine Zugangskontrolle,
2. einen Schutzmechanismus wie Verschl?sselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands
oder
3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielf?ltigung.
(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise
Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder
Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,
1. die Gegenstand einer Verkaufsf?rderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
Ma?nahmen sind,
2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Ma?nahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder
Nutzen haben oder
3. die haupts?chlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Ma?nahmen zu erm?glichen oder zu erleichtern.
(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a
Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an
Computerprogrammen.
Schutz von Kennzeichnungen
§ 90d. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegr?ndeten
Ausschlie?ungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung
anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz
widerstreitenden Zustandes klagen,
1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder ge?ndert werden,
2. wenn Vervielf?ltigungsst?cke von Werken oder sonstigen
Schutzgegenst?nden, von beziehungsweise auf denen
Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder ge?ndert worden sind,
verbreitet oder zur Verbreitung eingef?hrt oder f?r eine
Sendung, f?r eine ?ffentliche Wiedergabe oder f?r eine
?ffentliche Zurverf?gungstellung verwendet werden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die
angef?hrten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei
ihnen bekannt ist oder den Umst?nden nach bekannt sein muss, dass
sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegr?ndeten
Ausschlie?ungsrechtes veranlassen, erm?glichen, erleichtern oder
verschleiern.
(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,
1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie
durch Zahlen oder in anderer Form verschl?sselt sind,
2. die mit einem Vervielf?ltigungsst?ck des Werkes oder sonstigen
Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem
Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, ?ffentlich
wiedergegeben oder der ?ffentlichkeit zur Verf?gung gestellt
werden und
3. die folgenden Inhalt haben:
a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen
Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen
Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber
stammen, oder
b) die Modalit?ten und Bedingungen f?r die Nutzung des Werkes
oder sonstigen Schutzgegenstands.
(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a
Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
II. Abschnitt.
Strafrechtliche Vorschriften.
Eingriff.
§ 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c
Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagess?tzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht
strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielf?ltigung oder
um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Auff?hrung
jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum
eigenen Gebrauch eines anderen handelt.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2003)
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines
Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten
oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a)
nicht verhindert.
(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung
gewerbsm??ig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(3) Der T?ter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten
zu verfolgen.
(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 ?ber die Urteilsver?ffentlichung gilt
entsprechend.
(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes
erster Instanz.
Vernichtung und Unbrauchbarmachung von
Eingriffsgegenst?nden und Eingriffsmitteln.
§ 92. (1) In dem Urteil, womit ein Angeklagter des Vergehens nach
§ 91 schuldig erkannt wird, ist auf Antrag des Privatankl?gers die
Vernichtung der zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten
Eingriffsgegenst?nde sowie die Unbrauchbarmachung der ausschlie?lich
oder ?berwiegend zur widerrechtlichen Vervielf?ltigung bestimmten
und der im § 90b sowie im § 90c Abs. 3 bezeichneten Eingriffsmittel
anzuordnen. Solche Eingriffsgegenst?nde und Eingriffsmittel
unterliegen diesen Ma?nahmen ohne R?cksicht darauf, wem sie geh?ren.
Bauten sind diesen Ma?nahmen nicht unterworfen. Die Vorschriften des
§ 82, Absatz 3, gelten entsprechend.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden,
so hat das Strafgericht auf Antrag des Verletzten die im Absatz 1
bezeichneten Ma?nahmen im freisprechenden Erkenntnis oder in einem
selbst?ndigen Verfahren anzuordnen, wenn die ?brigen Voraussetzungen
dieser Ma?nahmen vorliegen. Im selbst?ndigen Verfahren erkennt
hier?ber das Gericht, das zur Durchf?hrung des Strafverfahrens
zust?ndig w?re, nachdem die etwa erforderlichen Erhebungen gepflogen
worden sind, nach m?ndlicher Verhandlung durch Urteil. Auf die
Verhandlung, die Entscheidung und ihre Ver?ffentlichung sowie auf
die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, die f?r die Entscheidung ?ber den Strafanspruch gelten.
F?r den Kostenersatz gelten dem Sinne nach die allgemeinen
Vorschriften ?ber den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens; wird
dem Antrag stattgegeben, so trifft die Kostenersatzpflicht die an
dem Verfahren als Gegner des Antragstellers Beteiligten.
(3) In den F?llen der Abs?tze 1 und 2 sind, soweit es m?glich ist,
auch die Eigent?mer der der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
unterliegenden Gegenst?nde zur Verhandlung zu laden. Sie sind,
soweit es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Ma?nahmen
handelt, berechtigt, tats?chliche Umst?nde, vorzubringen, Antr?ge zu
stellen und gegen die Entscheidung die nach der Strafproze?ordnung
zul?ssigen Rechtsmittel zu ergreifen. Wegen Nichtigkeit k?nnen sie
das Urteil auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm nach den
Abs?tzen 1 und 2 zustehenden Befugnisse ?berschritten hat. Sie
k?nnen ihre Sache selbst oder durch einen Bevollm?chtigten f?hren
und sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der in die
Verteidigerliste eingetragenen Personen bedienen. Die Frist zur
Erhebung von Rechtsmitteln beginnt f?r sie mit der Verk?ndung des
Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend waren. Gegen ein in
ihrer Abwesenheit gef?lltes Urteil k?nnen sie keinen Einspruch
erheben.
Beschlagnahme.
§ 93. (1) Zur Sicherung der auf Grund des § 92 beantragten
Ma?nahmen k?nnen die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenst?nde und
Eingriffsmittel auf Antrag des Privatankl?gers vom Strafgericht in
Beschlag genommen werden.
(2) Das Strafgericht hat ?ber einen solchen Antrag sofort zu
entscheiden. Es kann die Bewilligung der Beschlagnahme von dem Erlag
einer Sicherstellung abh?ngig machen. Die Beschlagnahme ist auf das
unbedingt notwendige Ma? zu beschr?nken. Sie mu? aufgehoben werden,
wenn eine angemessene Sicherheit daf?r geleistet wird, da? die
beschlagnahmten Gegenst?nde nicht auf eine unerlaubte Art benutzt
und dem Zugriff des Gerichtes nicht entzogen werden.
(3) Wird die Beschlagnahme nicht schon fr?her aufgehoben, so
bleibt sie bis zur rechtskr?ftigen Erledigung des Verfahrens ?ber
den Antrag auf Vernichtung der Eingriffsgegenst?nde oder
Unbrauchbarmachung der Eingriffsmittel und, wenn im Urteil hierauf
erkannt wird, bis zur Vollstreckung der angeordneten Ma?nahmen
aufrecht.
(4) Gegen Beschl?sse, betreffend die Anordnung, Einschr?nkung oder
Aufhebung der Beschlagnahme, kann binnen 14 Tagen Beschwerde
erhoben werden; sie hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
sich gegen die Aufhebung oder Beschr?nkung der Beschlagnahme
richtet.
(5) Erkennt das Gericht nicht auf Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Gegenst?nde, so hat der
Antragsteller dem von der Beschlagnahme Betroffenen alle hiedurch
verursachten verm?gensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Kommt es
infolge einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung zu keiner
Entscheidung ?ber den Antrag auf Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung, so kann der Betroffene den Anspruch auf Ersatz
nur erheben, wenn er sich ihn in der Vereinbarung vorbehalten hat.
(6) Der Anspruch auf den nach Absatz 5 geb?hrenden Ersatz ist im
ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
IV. Hauptst?ck.
Anwendungsbereich des Gesetzes.
1. Werke der Literatur und der Kunst.
Werke der Staatsb?rger.
§ 94. Ein Werk genie?t ohne R?cksicht darauf, ob und wo es
erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn
der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber ?sterreichischer
Staatsb?rger ist.
Im Inland erschienene und mit inl?ndischen
Liegenschaften verbundene Werke.
§ 95. Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genie?en
ferner alle nicht schon nach § 94 gesch?tzten Werke, die im Inland
erschienen sind, sowie die Werke der bildenden K?nste, die
Bestandteile oder Zugeh?r einer inl?ndischen Liegenschaft sind.
Nicht im Inland erschienene und nicht mit inl?ndischen
Liegenschaften verbundene Werke von Ausl?ndern.
§ 96. (1) F?r Werke ausl?ndischer Urheber (§ 10 Abs. 1), die nicht
nach § 94 oder nach § 95 gesch?tzt sind, besteht der
urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsvertr?gen unter der
Voraussetzung, da? die Werke ?sterreichischer Urheber auch in dem
Staat, dem der ausl?ndische Urheber angeh?rt, in ann?hernd gleicher
Weise gesch?tzt sind, jedenfalls aber im selben Ausma? wie die Werke
der Angeh?rigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann
anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers f?r
Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende
Rechtslage festgestellt worden ist. Dar?ber hinaus k?nnen die
zust?ndigen Beh?rden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat
vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von
?sterreichischen Urhebern geboten erscheint.
(2) F?r die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausl?ndische
Urheber f?r ihre Werke in ?sterreich nach dem
Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957,
oder nach dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am 24. Juli 1971,
BGBl. Nr. 293/1982, genie?en, sind ihre Art. IV Z 4 Abs. 1 bzw.
Art. IV Abs. 4 lit. a anzuwenden.
2. Vortr?ge und Auff?hrungen von Werken der Literatur
und der Tonkunst.
§ 97. (1) Vortr?ge und Auff?hrungen von Werken der Literatur und
der Tonkunst, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften
der §§ 66 bis 72 ohne R?cksicht darauf gesch?tzt, welchem Staate die
Personen angeh?ren, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur
Festhaltung des Vortrages oder der Auff?hrung auf einem Bild- oder
Schalltr?ger erforderlich ist.
(2) Bei Vortr?gen und Auff?hrungen, die im Ausland stattfinden,
gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten ?sterreichischer Staatsb?rger.
Ausl?nder werden bei solchen Vortr?gen und Auff?hrungen unbeschadet
von Staatsvertr?gen unter der Voraussetzung gesch?tzt, da? die
Vortr?ge und Auff?hrungen ?sterreichischer Staatsb?rger auch in dem
Staat, dem der Ausl?nder angeh?rt, in ann?hernd gleicher Weise
gesch?tzt sind, jedenfalls aber im selben Ausma? wie Vortr?ge und
Auff?hrungen der Angeh?rigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit
ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des
Bundesministers f?r Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden
Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Dar?ber hinaus
k?nnen die zust?ndigen Beh?rden die Gegenseitigkeit mit einem
anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der
Interessen von ?sterreichischen nach § 66 Abs. 1
Verwertungsberechtigten geboten erscheint.
3. Lichtbilder.
§ 98. (1) F?r die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von
Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96
entsprechend.
(2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem
Erfordernis der ?sterreichischen Staatsb?rgerschaft gen?gt, wenn die
juristische Person ihren Sitz im Inland hat.
4. Schalltr?ger und Rundfunksendungen
Schalltr?ger
§ 99. (1) Schalltr?ger werden nach § 76 ohne R?cksicht darauf
gesch?tzt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller
?sterreichischer Staatsb?rger ist. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Andere Schalltr?ger werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6
gesch?tzt, wenn sie im Inland erschienen sind.
(3) Schalltr?ger ausl?ndischer Hersteller, die nicht im Inland
erschienen sind, werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 unbeschadet
von Staatsvertr?gen unter der Voraussetzung gesch?tzt, da?
Schalltr?ger ?sterreichischer Hersteller auch in dem Staat, dem der
ausl?ndische Hersteller angeh?rt, in ann?hernd gleicher Weise
gesch?tzt sind, jedenfalls aber im selben Ausma? wie die
Schalltr?ger der Angeh?rigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit
ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des
Bundesministers f?r Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden
Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Dar?ber hinaus
k?nnen die zust?ndigen Beh?rden die Gegenseitigkeit mit einem
anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der
Interessen ?sterreichischer Hersteller von Schalltr?gern geboten
erscheint.
(4) Nicht im Inland erschienene Schalltr?ger ausl?ndischer
Hersteller werden ferner nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gesch?tzt,
wenn der Hersteller einem Vertragsstaat des ?bereinkommens vom
29. Oktober 1971, BGBl. Nr. 294/1982, zum Schutz der Hersteller von
Tontr?gern gegen die unerlaubte Vervielf?ltigung ihrer Tontr?ger
angeh?rt.
(5) Auf den Schutz nach § 76 Abs. 3 haben Ausl?nder jedenfalls nur
nach Ma?gabe von Staatsvertr?gen Anspruch.
Rundfunksendungen
§ 99a. Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden,
sind nur nach Ma?gabe von Staatsvertr?gen gesch?tzt.
Nachgelassene Werke
§ 99b. F?r den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die
Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.
4a. Datenbanken
§ 99c. (1) Datenbanken werden nach § 76d gesch?tzt, wenn der
Hersteller ?sterreichischer Staatsb?rger ist oder seinen
gew?hnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Andere Datenbanken werden nach § 76d gesch?tzt, wenn der
Hersteller eine juristische Person ist, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europ?ischen
Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens ?ber den
Europ?ischen Wirtschaftsraum gegr?ndet worden ist und
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser
Staaten hat oder
2. ihren satzungsm??igen Sitz in einem dieser Staaten hat und
deren T?tigkeit eine tats?chliche st?ndige Verbindung zu der
Wirtschaft eines dieser Staaten hat.
(3) Im ?brigen werden Datenbanken nach Ma?gabe von Staatsvertr?gen
sowie von Vereinbarungen gesch?tzt, die der Rat der Europ?ischen
Gemeinschaft nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 96/9/EG des
Europ?ischen Parlaments und des Rates ?ber den rechtlichen Schutz
von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. M?rz 1996, S 20) schlie?t.
5. Nachrichtenschutz und Titelschutz.
§ 100. (1) Ausl?ndern, die im Inland keine Hauptniederlassung
haben, kommt der Schutz nach §§ 79 und 80 nur nach Ma?gabe von
Staatsvertr?gen oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu; der
Bundesminister f?r Justiz ist erm?chtigt, im Bundesgesetzblatt
kundzumachen, da? und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verb?rgt
ist.
(2) Dem Urheber eines gesch?tzten Werkes und den Personen, denen
ein Werknutzungsrecht daran zusteht, wird der im § 80 bezeichnete
Schutz auch dann gew?hrt, wenn die im Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
V. Hauptst?ck.
?bergangs- und Schlu?bestimmungen.
§ 101. (1) Die urheberrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes
gelten, soweit es nichts anderes bestimmt, auch f?r die vor seinem
Inkrafttreten geschaffenen Werke der Literatur und der Kunst, die
nicht schon fr?her infolge Ablaufs der Schutzfrist freigeworden
sind.
(2) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
urheberrechtlichen Schutz genie?en, weil sie nach ?lteren
Vorschriften als im Inland erschienen anzusehen sind, bleiben gleich
den im Inland erschienenen Werken gesch?tzt, auch wenn sie nach § 9
nicht zu den im Inland erschienenen Werken geh?ren.
(3) Der durch Verordnung gew?hrte Gegenseitigkeitsschutz im
Verh?ltnis zu fremden Staaten erstreckt sich auch auf den Schutz
nach diesem Gesetze.
§ 102. (1) Wem das Urheberrecht an den aus unterscheidbaren
Beitr?gen verschiedener Mitarbeiter gebildeten, gleichwohl ein
einheitliches Ganzes darstellenden Werken, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes von Beh?rden, Korporationen, Unterrichtsanstalten
und ?ffentlichen Instituten, von Vereinen oder Gesellschaften
herausgegeben worden sind (§ 40 des Urheberrechtsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 417/1920), zusteht, ist nach dem neuen Gesetz zu
beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an solchen
Sammelwerken im Zweifel den genannten Herausgebern zu.
(2) Wem das Urheberrecht an einem gegen Entgelt bestellten Portr?t
(§ 13 des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) zusteht,
das vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschaffen wurde, ist
nach diesem zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an
einem solchen Portr?t im Zweifel dem Besteller zu.
§ 103. Ist die Aus?bung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes einem anderen beschr?nkt oder unbeschr?nkt
?berlassen worden, so erstreckt sich diese Verf?gung im Zweifel
nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Gesetz neu
einger?umt werden.
§ 104. Die Verwertungsrechte an einem gewerbsm??ig hergestellten
Filmwerk stehen auch dann, wenn es vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschaffen worden ist, nach § 38 dem Filmhersteller zu,
soweit dem nicht eine diese Rechte des Filmherstellers
einschr?nkende Vereinbarung der Parteien entgegensteht. Will der
Urheber ein nach § 38 dem Filmhersteller zukommendes
Verwertungsrecht an einem solchen Werke f?r sich in Anspruch nehmen,
so mu? er sein Recht bei sonstigem Verlust binnen einem Jahre nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend machen.
§ 105. Die Rechte der Urheber von ?bersetzungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise erschienen sind, ohne
da? es der Einwilligung des Urhebers des ?bersetzten Werkes
bedurfte, werden durch dieses Gesetz nicht ber?hrt.
§ 106. (1) Soweit die freie Verbreitung von
Vervielf?ltigungsst?cken eines Werkes nach den bisherigen
Vorschriften zul?ssig ist, d?rfen vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes hergestellte Vervielf?ltigungsst?cke auch weiterhin frei
verbreitet werden, wenngleich ihre Verbreitung ohne Einwilligung des
Berechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes ?ber freie
Werknutzungen nicht erlaubt ist.
(2) Die Gesetzm??igkeit der Beschaffenheit von
Vervielf?ltigungsst?cken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
hergestellt worden sind, ist nach den bisherigen Vorschriften zu
beurteilen.
§ 107. Der zu einem Werke der Tonkunst geh?rige Text, der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise (§ 25, Z. 5, des
Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) in Verbindung mit
dem Werke der Tonkunst herausgegeben worden ist, darf in dieser
Verbindung auch weiterhin auf die nach § 47, Absatz 1 und 3,
zul?ssige Art benutzt werden. Dabei ist jedoch die Vorschrift des
§ 47, Absatz 2, anzuwenden.
§ 108. Ist ein Werk der Literatur oder Tonkunst vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine Vorrichtung zur mechanischen
Wiedergabe f?r das Geh?r ?bertragen worden, so erlischt mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes das nach § 23, Absatz 3, und § 28,
Absatz 2, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920, an der
?bertragung bestehende Urheberrecht der danach als Bearbeiter
geltenden Personen. Das vom Urheber einem anderen einger?umte Recht,
ein Werk zur mechanischen Wiedergabe f?r das Geh?r zu verwerten,
bleibt unber?hrt. Doch erstreckt sich dieses Recht im Zweifel weder
auf Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe f?r
Gesicht und Geh?r bestimmt sind, noch darauf, das Werk mit Hilfe von
Schalltr?gern ?ffentlich vorzutragen oder aufzuf?hren oder durch
Rundfunk zu senden.
§ 109. (1) Vorrichtungen, die zur mechanischen Wiedergabe von
Werken der Literatur oder Tonkunst f?r das Geh?r dienen, d?rfen noch
bis zum Ablauf des Jahres 1936 wie bisher (§ 25, Z. 6, und § 30,
Z. 5, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) zu
?ffentlichen Vortr?gen und Auff?hrungen frei verwendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht f?r Mittel, die zur gleichzeitigen
wiederholbaren Wiedergabe f?r Gesicht und Geh?r bestimmt sind.
§ 110. (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 gelten zugunsten der
im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn der Vortrag
oder die Auff?hrung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.
(2) Ist der Vortrag oder die Auff?hrung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes mit Einwilligung des nach § 66 Abs. 1,
Verwertungsberechtigten auf einem Bild- oder Schalltr?ger
festgehalten worden, so ist mit dieser Einwilligung dem Hersteller
des Bild- oder Schalltr?gers im Zweifel auch das ausschlie?liche
Nutzungsrecht einger?umt worden, diesen auf die dem
Verwertungsberechtigten nach § 66 vorbehaltene Art zu
vervielf?ltigen und zu verbreiten. Auch enth?lt die Einwilligung in
einem solchen Fall im Zweifel die Erteilung der Erlaubnis, die Bild-
oder Schalltr?ger mit dem Namen der vortragenden oder auff?hrenden
Person zu bezeichnen.
§ 111. F?r die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aufgenommenen Lichtbilder (§§ 73 bis 75) gelten die Vorschriften der
§§ 101 bis 103 und 106 entsprechend.
§ 112. Schalltr?ger sind nach § 76 gesch?tzt, auch wenn die
Aufnahme der akustischen Vorg?nge vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes stattgefunden hat.
§ 113. (1) Das Urheberrechtsgesetz, R. G. Bl. Nr. 197/1895, wird
in seiner derzeit geltenden Fassung (Vollzugsanweisung St. G. Bl.
Nr. 417/1920 und Verordnung B. G. Bl. Nr. 555/1933) aufgehoben.
Desgleichen wird die Verordnung B. G. Bl. Nr. 347/1933 au?er Kraft
gesetzt.
(2) (Anm.: ?nderung des ABGB, JGS. Nr. 946/1811.)
(3) (Anm.: ?nderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923.)
(4) § 57, Absatz 4, des Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366/1925,
bleibt unber?hrt.
§ 114. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister f?r Justiz
betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen
dem Bundesminister f?r Finanzen.
(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes k?nnen Verordnungen von dem
auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten
sie fr?hestens mit diesem Gesetz in Kraft.

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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser ?ffentlichen Offerte (Vertrag ?ber die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gem?? seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchf?hrung folgender Handlungen:
a) das Ausf?llen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schl?sselw?rtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchf?hrung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgem??en Gr??e und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer ?berpr?ft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben ?ber den Auftraggeber und ?ber sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erkl?rung der Gr?nde dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und F?hrung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag erm?glicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (ver?ffentlicht) der Angaben ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes gem?? den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im B?rgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer ver?ffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Res?mee genannt, ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gem?? den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu ?bergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Res?mee des Auftraggebers enth?lt: Angaben ?ber den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erl?uternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schl?sselw?rter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben ?ber den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet gef?hrt.
4. Die Angaben ?ber den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gem?? den Regeln f?r die Unterbringung der Angaben im Register au?er der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gem?? den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit ?bertr?gt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte f?r sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerf?hrung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschlie?lich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, in die Regeln der Registerf?hrung beliebige ?nderungen und (oder) Erg?nzungen einzutragen. Die Regeln der Registerf?hrung sind zweifellos f?r den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), nat?rlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gem?? den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anh?nge und (oder) ?nderungen zu diesem Vertrag, sorgf?ltig und p?nktlich zu erf?llen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgem??er Ordnung und im vertragsgem??en Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet f?r seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechts?bertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschlie?liches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet ver?ffentlichte Res?mee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollst?ndigen und sorgf?ltigen Erf?llung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Res?mees im Register betr?gt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zur?ckgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erf?llung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Geb?hren und (oder) Abgaben selbstst?ndig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zur?cktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserf?llung in Form von Nichtbezahlung der n?chstf?lligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zur?ckzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserf?llung zur?ckzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Sch?den), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngeb?ren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich v?llig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden F?llen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgem??en Umfang und gem?? den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gr?nde.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt f?r die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben f?r die Parteien rechtliche G?ltigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgem?? erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten k?nnen die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitf?lle zwischen den Parteien ?ber die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erf?llung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gel?st.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. F?r Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. F?r Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im B?ro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die ?nderungen, Erg?nzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet ver?ffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden.
3. Die ?nderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gem?? der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zur?ckzutreten
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