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Gemeinfreiheit
Gemeinfreiheit

Gemeinfreiheit

 

 

Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das im angloamerikanischen Raum anzutreffende Public Domain ist ?hnlich, aber nicht identisch mit der europ?ischen Gemeinfreiheit.

 

?berblick

 

In allen Rechtsstaaten – insbesondere in der sogenannten Westlichen Welt – ist f?r alle sch?pferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Dazu geh?ren insbesondere literarische, k?nstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist f?r den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).

Nach deutschem und ?sterreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht m?glich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-? abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr gesch?tztes Werk besitzt. Es ist allerdings m?glich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verf?gung zu stellen, dass es von jedermann frei ver?nderbar ist.

Nach deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders f?r amtliche Werke gebraucht, die von vornherein keinen oder nur eingeschr?nkten Urheberrechtsschutz genie?en (§ 5 UrhG).

Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbeh?rden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich gesch?tzt. Praktisch ist die Verwendung jedoch in den meisten F?llen erlaubt.

Schutzfrist

 

Deutschland

Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers (nicht etwa nach Erscheinen), abgek?rzt p.m.a. (post mortem auctoris). Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, f?r die das Todesjahr des Autors nicht bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtver?ffentlichung das Entstehungsdatum ma?geblich.

F?r Leistungsschutzrechte gelten k?rzere Schutzfristen. Bei Musikst?cken oder Audioaufnahmen endet die Frist f?r die Leistungsschutzrechte der aus?benden K?nstler (beispielsweise der S?nger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tontr?gers. Dies darf aber nicht mit dem Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters) verwechselt werden, f?r das die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.

Die nationalen Gesetzgeber sind grunds?tzlich frei in der Entscheidung, ob sie erloschene Urheberrechte wiederaufleben lassen. Mit der EG-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts f?r die EU auf 70 Jahre p. m. a. einheitlich festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der l?ngste Schutz in einem der Vertragsl?nder ma?geblich sein sollte. Dies f?hrte in Deutschland zum Wiederaufleben (§ 137f UrhG) des Schutzes gemeinfrei gewordener Werke (vor allem bei Fotografien).

Bei Lichtbildwerken gem?? § 2 UrhG, die gegen?ber den Lichtbildern nach § 72 UrhG eine geistige Sch?pfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die sogenannte Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches Lichtbild entsteht.

Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechts?nderung von 1995 sind ?ltere Darlegungen hinf?llig, die, ankn?pfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke f?r gemeinfrei erkl?rten, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist.

Schweiz

In der Schweiz erlischt gem?? Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 29 der urheberrechtliche Schutz

50 Jahre nach dem Tod des Urhebers f?r Computerprogramme;

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers f?r alle anderen Werke.

Muss angenommen werden, der Urheber sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.[1]

Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so erlischt der Schutz gem?? dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.

Ist der Urheber eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Ver?ffentlichung. Wird aber vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz gem?? dem Tod des Urhebers. Damit wird ein „Wiederaufleben“ des Schutzes verhindert.

Mexiko

Seit 2003 gilt in Mexiko eine Schutzfrist von 100 Jahren nach dem Tod des Autors.

Internationales Urheberrecht

Inwieweit sich solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf Internetpublikationen auswirken, ist im Internationalen Urheberrecht juristisch nicht vollst?ndig gekl?rt.

Siehe dazu ausf?hrlich: Bildrechte

Rechteinhaber

 

Im deutschen Urheberrecht ist es nicht m?glich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk im Rahmen eines Arbeitsverh?ltnisses geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist bei dem Arbeitgeber. So bemisst sich beispielsweise die urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem Todesdatum (plus 70 Jahre) des l?ngstlebenden angestellten Kartographen, der einen sch?pferischen Beitrag geleistet hat, aber seine Rechte werden vom Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen. Es ist nicht v?llig gekl?rt, was aus § 31 Abs. 4 UrhG (unbekannte Nutzungsarten) hinsichtlich der Online-Nutzung folgt. M?glicherweise hat der Urheber bei Digitalisierung zwar die Rechte, muss diese aber dem Arbeitgeber anbieten.

Public Domain

 

Neben der Bedeutung von Public Domain als Gemeinfreiheit wird dieser Begriff gelegentlich verwendet, um Werke zu bezeichnen, deren Urheber mindestens einer nichtkommerziellen Verbreitung zugestimmt hat. Dies bezieht sich vor allem auf die sogenannte Public-Domain-Software. Nach Ansicht einiger Autoren und des Landgerichts Stuttgart 1993 war bei ihr die kommerzielle Nutzung nicht notwendigerweise eingeschlossen. Dagegen stellte das Oberlandesgericht Stuttgart in einer sp?teren Entscheidung ebenfalls 1993 fest: „Aufgrund des Vertriebs der beiden Spiele durch die Kl?gerin als nach ihrem Vorbringen ausschlie?licher Nutzungsberechtigter unter der Bezeichnung als PD durfte die Beklagte – wie auch jeder andere, sogar zwischengeschaltete Bezieher der Zeitschriften der Kl?gerin – darauf vertrauen, da? die Kl?gerin zumindest auf eine Geltendmachung eines Urheberrechts oder ausschlie?lichen Nutzungsrechts verzichtete, jedenfalls soweit es um die unver?nderte Vervielf?ltigung und Nutzung der Programme ging.“[2]

In den USA ist Public Domain ein rechtlicher Begriff[3] und bedeutet nicht urheberrechtlich gesch?tzt und/oder den vollst?ndigen Rechtsverzicht des Rechteinhabers; jedermann hat das Recht zu jedem Zweck zu Kopieren (the "right to copy"[4]). Umgangssprachlich wird der Begriff oft falsch verwendet und bedeutet „frei“ oder „gratis verf?gbar“. Fr?her waren Werke ohne Copyrightvermerk in den USA nicht gesch?tzt, einige Gerichte sehen dies auch heute noch so. Public Domain entspricht auch der Ver?ffentlichung ohne (einschr?nkende) Bedingungen, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Werk ohne Copyright-Hinweis und Nutzungsbedingungen trotzdem gesch?tzt ist. Werden keine uneingeschr?nkten Nutzungsrechte einger?umt, sollte der Begriff „Public Domain“ nicht verwendet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Bedeutung englischer Begriffe wie „Copyright“ und „Public Domain“ nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ ?bertragen werden kann.

Copyleft

 

Das rechtliche Prinzip des Copylefts ist nicht vereinbar mit dem der Gemeinfreiheit, da Copyleft auf das Urheberrecht aufbaut, anstatt wie die Gemeinfreiheit darauf zu verzichten. Die Motivation hinter Copyleft-Lizenzen ist jedoch ?hnlich der von gemeinfreien Inhalten, n?mlich den Nutzern Freiheiten bez?glich der Weiterverwendung der Werke zu geben, also Kopien und modifizierte Versionen zu gestatten (siehe auch Freie Inhalte). Bei gemeinfreien Werken kann eine dritte Person urheberrechtlich gesch?tztes Material zu dem gemeinfreien Werk hinzuf?gen, so dass das Gesamtwerk urheberrechtlich gesch?tzt ist und Einschr?nkungen der Kopien und Bearbeitungen enthalten kann. Die Freiheit der Benutzer, die Inhalte zu modifizieren, kann also durch ?nderungen Dritter verlorengehen. Um dies zu verhindern, nutzt Copyleft die Befugnisse des Autors, das Copyright, um alle weiteren Autoren eines Werkes dazu zu zwingen, das Werk mit all seinen ?nderungen wieder unter die urspr?ngliche Lizenz zu stellen.

Copyleft hat also aus der Sicht der Verbraucher den Vorteil, dass auch langfristig die Freiheit sichergestellt ist, w?hrend die Gemeinfreiheit den Vorteil bietet, auch ohne komplizierte Lizenz-Bedingungen Kopien und modifizierte Versionen zu erlauben.

Zu beachten ist hierbei, dass Werke, die grunds?tzlich f?r die Allgemeinheit unter der GNU Public License stehen, auch gleichzeitig, sozusagen als Option, unter einer anderen Lizenzvariante zur Verf?gung stehen k?nnen. (Dies ist z.B. bei Qt der Fall.) Public Domain ist jedoch keine Lizenzvariante, sondern der generelle Verzicht auf eine Lizenzforderung.

Hin und wieder kommt es vor, dass Autoren sich nach l?ngerer Existenz ihres Produkts eines anderen besinnen und ihre Software schlie?lich gemeinfrei zur Verf?gung stellen. Grunds?tzlich ist es jedoch so, dass auch die Personen, die etwas zu dem Programm beigesteuert haben, ihre Rechte geltend machen k?nnten; im Grunde m?ssten alle Kontributoren bei einer Lizenz- oder Rechte?nderung gefragt werden. Wurden sie das nicht, k?nnen sie sp?ter Einw?nde ?u?ern. Eine solche Freigabe kann mithin als schwebend unwirksam betrachtet werden.

Copyleft-Lizenzen sind zum Beispiel die GNU General Public License, die GNU Free Documentation License oder Creative-Commons-Lizenzen, die den Baustein Share Alike (Englisch, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) enthalten.

Abgrenzung

 

Gemeinfreiheit muss streng von folgenden Lizenzformen unterschieden werden:

Freie Software erlaubt den Benutzern neben einer Weitergabe des Programms auch, seinen Quelltext einzusehen und zu ver?ndern. Oft enth?lt eine solche Lizenz eine Copyleft-Klausel, die sicherstellt, dass Benutzern abgeleiteter Werke die gleichen Freiheiten gew?hrt werden.

Freeware ist Software, die vom Autor ohne Entgelt zur Verbreitung und Nutzung zur Verf?gung gestellt wird; die freie Verf?gbarmachung bedeutet aber nicht, dass der Autor auch den Quelltext der Software einsehbar macht oder Rechte an der Software aufgibt, insbesondere das Recht zur Kontrolle bzw. zum Ausschluss von Ver?nderungen. Diese Gruppe enth?lt als Varianten auch Cardware, bei der der Autor vom Benutzer die Zusendung einer Postkarte erwartet, und Donationware, bei der eine eventuelle Bezahlung dem Benutzer freigestellt bleibt.

Shareware ist unter dem Urheberrecht kommerziell vertriebene Software, bei der die Vertriebsstrategie die Verbreitung als solche durch freies Kopieren einschlie?t. Der Urheber bzw. Rechteinhaber ?bt jedoch keinen Verzicht auf die volle Aus?bung seiner Rechte an der Software aus. Nach heute ?blicher Praxis wird neben der eigentlichen Software oft eine in ihrer Funktion oder Nutzbarkeit eingeschr?nkte oder ?ltere Version der Software etwa unter dem Begriff "Standard Edition" o.?. herausgegeben, die unter den vom Rechteinhaber bestimmten Bedingungen entgeltfrei benutzt werden kann; die uneingeschr?nkte Version ("Pro(fessional)" oder "Vollversion" o.?.) ist aber grunds?tzlich nur gegen ein Entgelt legal nutzbar.

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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser ?ffentlichen Offerte (Vertrag ?ber die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gem?? seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchf?hrung folgender Handlungen:
a) das Ausf?llen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schl?sselw?rtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchf?hrung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgem??en Gr??e und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer ?berpr?ft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben ?ber den Auftraggeber und ?ber sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erkl?rung der Gr?nde dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und F?hrung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag erm?glicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (ver?ffentlicht) der Angaben ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes gem?? den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im B?rgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer ver?ffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Res?mee genannt, ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gem?? den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu ?bergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Res?mee des Auftraggebers enth?lt: Angaben ?ber den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erl?uternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schl?sselw?rter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben ?ber den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet gef?hrt.
4. Die Angaben ?ber den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gem?? den Regeln f?r die Unterbringung der Angaben im Register au?er der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gem?? den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit ?bertr?gt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte f?r sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerf?hrung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschlie?lich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, in die Regeln der Registerf?hrung beliebige ?nderungen und (oder) Erg?nzungen einzutragen. Die Regeln der Registerf?hrung sind zweifellos f?r den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), nat?rlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gem?? den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anh?nge und (oder) ?nderungen zu diesem Vertrag, sorgf?ltig und p?nktlich zu erf?llen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgem??er Ordnung und im vertragsgem??en Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet f?r seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechts?bertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschlie?liches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet ver?ffentlichte Res?mee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollst?ndigen und sorgf?ltigen Erf?llung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Res?mees im Register betr?gt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zur?ckgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erf?llung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Geb?hren und (oder) Abgaben selbstst?ndig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zur?cktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserf?llung in Form von Nichtbezahlung der n?chstf?lligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zur?ckzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserf?llung zur?ckzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Sch?den), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngeb?ren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich v?llig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden F?llen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgem??en Umfang und gem?? den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gr?nde.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt f?r die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben f?r die Parteien rechtliche G?ltigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgem?? erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten k?nnen die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitf?lle zwischen den Parteien ?ber die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erf?llung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gel?st.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. F?r Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. F?r Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im B?ro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die ?nderungen, Erg?nzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet ver?ffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden.
3. Die ?nderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gem?? der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zur?ckzutreten
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