Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit (oder auch Stra?enbildfreiheit) ist
eine Schranke des Urheberrechts, die es jedermann erlaubt, Kunstwerke (z. B.
Werke der Baukunst oder der Bildhauerei), die von ?ffentlichen Verkehrswegen
aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne daf?r die sonst erforderliche
Genehmigung einholen zu m?ssen. Dies
betrifft sowohl das blo?e Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre
Ver?ffentlichung. Panoramafreiheit bedeutet jedoch nicht, dass solche Bilder
automatisch auch hinsichtlich sonstiger Verbote unbedenklich sind, die
unabh?ngig vom Urheberrecht bestehen und sich z. B. aus dem Datenschutz ergeben
k?nnen (siehe Google Street View-Kontroverse).
Allgemeines
Neben dem
Urheberrecht k?nnen weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie
entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundst?ck mit dem daraus resultierenden
Hausrecht, Pers?nlichkeitsrechte der Bewohner eines Geb?udes oder
Sicherheitserw?gungen (etwa bei milit?rischen Anlagen). Siehe dazu: Bildrechte.
Rechtslage
in Europa
Europaweit
hat die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h fakultativ die
M?glichkeit geschaffen, die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen eines
bleibend an ?ffentlichen Orten befindlichen Werkes verg?tungsfrei zu gestatten.
Deutschland
Die
heutigen Regelungen zur Panoramafreiheit gehen auf § 6 Nr. 3 KG von 1876
zur?ck, welches sich inhaltlich kaum vom heutigen Gesetz unterschied. Die
geltende Fassung basiert auf § 20 KunstUrhG von 1907[1].
Ma?geblich
ist das Gesetz ?ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 59 UrhG –
Werke an ?ffentlichen Pl?tzen
„(1)
Zul?ssig ist, Werke, die sich bleibend an ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder
Pl?tzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielf?ltigen, zu verbreiten und ?ffentlich wiederzugeben. Bei
Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die ?u?ere Ansicht.“
„(2) Die
Vervielf?ltigungen d?rfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“
§ 59 UrhG
betrifft nur urheberrechtlich gesch?tzte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof
in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der
eigenen Sache gibt, das ?ber die Befugnisse des Eigent?mers hinausgeht, anderen
den Zugang zu ihr zu verwehren.[2] Man darf also ein Geb?ude in Privatbesitz
von einem ?ffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen
kommerziell verwerten.
Kriterium
„an ?ffentlichen“
Die
Aufnahme muss von einem ?ffentlichen Weg, einer Stra?e oder einem Platz aus
gemacht werden. ?ffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zug?nglich
ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch f?r privates Gel?nde, wie
Privatwege und Parks, wenn sie f?r jedermann frei zug?nglich sind.[3] § 59 UrhG
gilt jedoch nicht f?r Privatgel?nde, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet,
das aber durch Z?une oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt gesch?tzt
wird.[4] Eine zeitweilige, insbesondere n?chtliche Schlie?ung steht der
?ffentlichkeit nicht entgegen.[5] Ausschlaggebend ist der tats?chliche
?ffentliche Zugang.[6] Ob Aufnahmen im Inneren von frei zug?nglichen und dem
Verkehr dienenden Geb?uden der Panoramafreiheit unterliegen, ist umstritten,
f?r Bahnh?fe jedoch ?berwiegend verneint.[7]
Der
Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zug?nglich sein. Eine
Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, ?ber ein Hindernis
hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zul?ssig wie ein Hubschrauber. Auch
die Aufnahme von einem anderen Geb?ude aus ist nicht zul?ssig, selbst wenn eine
Genehmigung f?r das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt; f?r eine
Aufnahme des Hundertwasserhauses, genauer des Hundertwasser-Krawinahauses, aus
einer Privatwohnung im Obergeschoss eines gegen?berliegenden Hauses vom
Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung).
2008 wandte
sich der Deutsche Journalistenverband mit einer Kampagne gegen einen Vorschlag
der Enqu?te-Kommission „Kultur in Deutschland“, die Panoramafreiheit f?r die
kommerzielle Nutzung von Nicht-Bauwerken abzuschaffen.
Das
Kriterium „bleibend“
Zeitweilige
Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat
deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verh?llten Reichstags
entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit f?llt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verh?llter
Reichstag). Andernfalls h?tten ohne Zustimmung der K?nstler Postkarten verkauft
werden k?nnen.
Bleibend
sind keine Gegenst?nde, die sich nur zeitweilig in der ?ffentlichkeit befinden.
Unter Juristen bestehe Einigkeit dar?ber, dass das Merkmal „bleibend“
jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn sich ein Kunstwerk f?r seine nat?rliche
Lebensdauer an einem ?ffentlichen Platz befinde, befand der BGH in der
genannten Entscheidung.
Bei
Plakaten f?r klar befristete Veranstaltungen wird man aber weniger auf die
nat?rliche Lebensdauer des Plakats als auf die Befristung der Veranstaltung
abzuheben haben. Ist eine Aktion aber ersichtlich auf „open end“ angelegt,
k?nnen die Kunstwerke jedoch im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden
(so das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04
unter Bezugnahme auf ein „Grassofa“, das in einem Weimarer Garten als „work in
progress“ aufgestellt war).
Umstritten
ist, ob Darstellungen an Fahrzeugen unter die Panoramafreiheit fallen.[8]
Der
Kommentar von Schricker verneint die Panoramafreiheit bei in Schaufenstern oder
Schauk?sten ausgestellten Werken, bei Plakaten an Litfa?s?ulen und
Spruchb?ndern an H?usern.[9]
W?hrend man
bei Werbung, die nach einigen Wochen oder Monaten regelm??ig ausgewechselt
wird, sich wohl nicht auf Panoramafreiheit berufen kann, wird man die Anwendung
sehr wohl in Anspruch nehmen k?nnen bei l?nger angebrachten Reklametafeln (z.
B. Wirtshaus-Schildern), deren Befristung aus der Tafel nicht ersichtlich ist.
Sofern eine
nicht unter die Panoramafreiheit fallende Reklametafel als (wegdenkbares)
Beiwerk auf einem Bild erscheint, ist dies nach § 57 UrhG zul?ssig.
Wird das
Stra?enbild von ?berdimensionierten Reklametafeln gepr?gt (etwa am Broadway),
so erfordert der Sinn der ja auch als Stra?enbildfreiheit bezeichneten
Panoramafreiheit, dass eine Abbildung zul?ssig ist, da es sonst nicht m?glich
w?re, den bildlichen Eindruck des Stra?enbildes wiederzugeben.
Innenaufnahmen
Im Falle
von Geb?uden ist grunds?tzlich nur die Au?enansicht von § 59 UrhG gedeckt. Bei
Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenst?nden wie Skulpturen im Geb?udeinneren
bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers, sowie des
Inhabers des Hausrechts, bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die
Panoramafreiheit berufen.
Bei
Innenaufnahmen ist zun?chst zu pr?fen, ob es andere Rechtsvorschriften oder
vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Ver?ffentlichung einer Fotografie
entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich gesch?tztes Werk, dessen
Sch?pfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und
dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit
Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine
moderne Skulptur in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der
Kirchengemeinde als Eigent?merin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis
des Inhabers der Rechte (etwas des Bildhauers bzw. dessen Erben) ersetzen.
Eine
barocke Kirchenausstattung ist aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Ein moderner
Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der Architektur ist oder der von modernen
Kunstwerken oder Gegenst?nden der Gebrauchskunst lebt, d?rfte in der Regel
urheberrechtlich gesch?tzt sein.
Abgebildete
Personen
Zwar ist
das Abbilden von Personen ohne deren Einwilligung durch § 22 des
Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) verboten. Allerdings wird diese
Regelungen durch § 23 KunstUrhG teilweise aufgehoben: Ohne Einwilligung erlaubt
sind unter Anderem „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen ?rtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von
Versammlungen, Aufz?gen und ?hnlichen Vorg?ngen, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben“.
Entstellung
und Bearbeitung des Werks
Ein
Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder
umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des K?nstlers nicht gegen Fotos
wehren, die von den diversen Kost?mierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf,
der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Stra?enbild
nie hatte, musste f?r die Verwertung zahlen.
Sprachwerke,
Musikwerke, Bildtafeln
§ 59 UrhG
bezieht sich meistens auf Werke der Architektur, ist darauf aber nicht
beschr?nkt gem?? dem 1999 publizierten gro?en Urheberrechtskommentar von
Gerhard Schricker. Es sei denkbar, da? sich Sprach- und Musikwerke wie
Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text und Notenschriften auf einer
Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des
Stra?enbildes iSd § 59 genutzt werden k?nnen. Die Wiedergabe m?sse aber der
konkreten Gestaltungsform etwa auf der Tafel entsprechen.[10] Von Gierke
erw?hnt als Beispiel die Notenaufzeichnung am Geburtshaus eines
Komponisten.[11] Siehe dazu die Abbildung, eine touristische Hinweistafel, die
im Stra?enbild von Alken (Untermosel) dauerhaft angebracht ist.
Tafel mit
urheberrechtlich gesch?tzten Fotos, dauerhaft im Alkener Stra?enbild angebracht
Anders
verh?lt es sich etwa, wenn an einem Bauger?st eine Hinweistafel angebracht ist,
die mittels einer Architekturzeichnung ?ber den geplanten Umbau unterrichtet.
In diesem Fall ist die Tafel offenkundig nur vor?bergehend im Stra?enbild
pr?sent.
Quellenangabe
und ?nderungsverbot
§ 63 UrhG
schreibt eine Quellenangabe vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die
Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde
und demjenigen, der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt
ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht,
so m?sse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden.[12]
Nach § 62
UrhG d?rfen ?nderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden
(?nderungsverbot). Wird also das Foto eines Werks so bearbeitet, dass etwa das
dargestellte Geb?ude andere Proportionen erh?lt oder gar entstellt wird, so ist
dies nicht von § 59 UrhG gedeckt.
?sterreich
Gedicht von
Heimito von Doderer, dauerhaft angebracht an der Strudlhofstiege in Wien
Die in
?sterreich durch § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG normierte freie Werknutzung geht weiter
als in Deutschland. In ?sterreich ist es erlaubt:
„Werke der
Baukunst nach einem ausgef?hrten Bau oder andere Werke der bildenden K?nste
nach Werkst?cken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem
?ffentlichen Ort zu befinden, zu vervielf?ltigen, zu verbreiten, durch optische
Einrichtungen ?ffentlich vorzuf?hren, durch Rundfunk zu senden und der
?ffentlichkeit zur Verf?gung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von
Werken der Baukunst, die Vervielf?ltigung eines Werkes der Malkunst oder der
graphischen K?nste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art
sowie die Vervielf?ltigung von Werken der Plastik durch die Plastik.“
– § 54 Abs.
1 Z 5 UrhG
Der Oberste
Gerichtshof hat die Stelle mehrmals pr?zisiert: Bauwerke m?ssen sich im
Gegensatz zu anderen Werken der bildenden K?nste weder an einem dem
?ffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, noch ist ihre Abbildung auf die
Au?enansicht beschr?nkt (OGH 4 Ob106/89). Dies folgt aus der Tatsache, dass
Innenarchitekturteile ebenfalls Werke der Baukunst sind. Demnach fallen selbst
Einrichtungsgegenst?nde unter die freie Werknutzung, soferne sie in Verbindung
mit einem bestimmten Raum und nicht allein vervielf?ltigt werden (OGH 4
Ob80/94). Die ideellen Interessen des Urhebers d?rfen nicht verletzt werden,
Sinn und Wesen d?rfen also nicht entstellt werden. Bearbeitungen sind ebenso
unzul?ssig. (OGH 4 Ob 51/94). Der Abbildung in einem Gem?lde oder in einer
Graphik wird jedoch ein relativ gro?er Spielraum einger?umt, eine stilisierte
Darstellung gilt jedoch nicht mehr als Abbildung (OHG 4 Ob51/94). Ein
Wahlkampfplakat ist jedenfalls nicht bleibend (OGH 4 Ob 23/88).
Schweiz
Auch in der
Schweiz d?rfen Werke, die sich bleibend auf allgemein zug?nglichem Grund
befinden, frei abgebildet werden. Die Abbildung „darf angeboten, ver?ussert, gesendet
oder sonstwie verbreitet werden“ (Art. 27 Abs. 1 URG Werke auf allgemein
zug?nglichem Grund).[13] Abs. 2 besagt, dass die Abbildung nicht
dreidimensional (als Modell) und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original
verwendbar sein darf.
Mit allgemein
zug?nglichem Grund ist die faktische Zug?nglichkeit gemeint. Nicht von
Bedeutung sind diesbez?glich die Eigentumsverh?ltnisse des Grundes. Auch muss
die Zug?nglichkeit nicht dauernd gegeben sein, beispielsweise wenn ein Park
w?hrend der Nacht geschlossen ist. Die Panoramafreiheit gilt auch f?r Werke auf
(nicht ?ffentlich zug?nglichem) Privatgrund, die man aber mit blo?em Auge von
allgemein zug?nglichem Grund aus sehen kann.[14]
Mit
bleibend ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur
zuf?llig (z. B. wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden,
muss aber nicht ohne zeitliche Begrenzung dort aufgestellt und darf verg?nglich
(z. B. Eisskulpturen) sein. Im Kommentar zum URG von Barrelet/Egloff wird die
Auffassung vertreten, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten
Ausstellung sich vor?bergehend in einem ?ffentlichen Park befinden“ unter die
Panoramafreiheit fallen.[14] Ausdr?cklich als Beispiel genannt wird auch die
1968 von Christo verh?llte Kunsthalle Bern.[14]
Belgien
Die
Panoramafreiheit im Sinne der deutschen Regelung gilt in Belgien nicht. In
Belgien darf daher ein moderner, k?nstlerisch gestalteter Brunnen auf einem
?ffentlichen Platz nur dann als Foto ver?ffentlicht werden, wenn er nicht das
zentrale Bildmotiv darstellt. Ebenso werden die Urheberrechte des Atomiums von
der SABAM (belgische Verwertungsgesellschaft von Autoren, Komponisten und
Verlegern) gesch?tzt.
D?nemark
In D?nemark
gilt die Panoramafreiheit nach Art. 24 f?r Geb?ude, nicht aber f?r Kunstwerke,
die sich bleibend an ?ffentlichen Pl?tzen befinden. Diese d?rfen nicht frei
wiedergegeben werden, wenn sie das Hauptmotiv darstellen und die
Vervielf?ltigung zu kommerziellen Zwecken erfolgt. (Consolidated Act No. 164, 2003[15])
Estland
Estland
kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 20 seines Urheberrechtsgesetzes
[16], die zwar die Ver?ffentlichung aller Werkgattungen (einschlie?lich
Fotografien) an ?ffentlichen Pl?tzen vorsieht, aber nicht, wenn es sich um das
Hauptmotiv des Bildes handelt und ein unmittelbarer gewerblicher Zweck
vorliegt. Die Panoramafreiheit gilt also im Wesentlichen nur bei
nichtkommerziellen Nutzungen.
Finnland
Ebenso wie
in D?nemark ist die Rechtslage in Finnland (Art. 25a[17]).
Frankreich
Die
Panoramafreiheit gilt nicht in Frankreich. Daher kann die Stadt Paris f?r das
n?chtliche Beleuchtungsdesign des Eiffelturms das Urheberrecht beanspruchen,
obwohl am Eiffelturm selbst keine Urheberrechte mehr bestehen.
Stellt ein
gesch?tztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es allerdings frei
abgebildet werden.
Bilder, die
nur f?r pers?nliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht
ver?ffentlicht werden.
Die
Nationalversammlung hat am 21. Dezember 2005 davon abgesehen[18], von der durch
die europ?ische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h einger?umten
M?glichkeit, die Panoramafreiheit einzuf?hren, Gebrauch zu machen.
Gro?britannien
In
Gro?britannien d?rfen Werke auf ?ffentlichem Grund (sowie in ?ffentlich
zug?nglichen Geb?uden) frei abgebildet werden.[19]
Italien
Italien
kennt keinerlei Ausnahme vergleichbar der Panoramafreiheit.
Kasachstan
In
Kasachstan sind Werke der visuellen K?nste, Fotografie und Architektur, die
permanent an ?ffentlich zug?nglichen Stellen aufgestellt sind urheberrechtlich
gesch?tzt. Sie d?rfen nur reproduziert werden, wenn diese Werke ausschlie?lich
nicht-kommerziell genutzt werden.
Lettland
In Lettland
ist es erlaubt, Werke der Architektur, Fotografie, der bildenden K?nste, aus
dem Bereich Design und der angewandten Kunst, die sich dauerhaft an
?ffentlichen Orten befinden, f?r pers?nliche Zwecke zu nutzen sowie zur
aktuellen Berichterstattung und sie in Werke zu nichtgewerblichen Zwecken
aufzunehmen (Abschnitt 25[20]).
Litauen
Das
litauische Gesetz weicht in Details von der Regelung in Estland ab. Die
Panoramafreiheit gilt f?r dauerhaft an ?ffentlichen Pl?tzen (aber ausdr?cklich
nicht in Museen und Ausstellungen) befindliche Werke der Architektur und
Skulpturen, jedoch nicht, wenn das Werk Hauptdarstellungsgegenstand ist und
direkt oder indirekt zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (Art. 28[21]).
Luxemburg
Luxemburg
hat eine ?hnliche Regelung wie Belgien. Demnach darf das Werk nicht Hauptmotiv
des Bildes sein (Art. 10 Nr. 7 [22]).
Niederlande
In den
Niederlanden wird die Panoramafreiheit durch Artikel 18 des
Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) beschrieben. Bis 1972 galt in den
Niederlanden eine Panoramafreiheit-Regelung, die der deutschen durchaus ?hnlich
war. Werke, die permanent aufgestellt waren, durften von ?ffentlichen Wegen aus
abgebildet werden. Bei Geb?uden war die Ausnahmeregelung explizit auf deren
?usseres beschr?nkt.[23] Mit der ?nderung des niederl?ndischen
Urheberrechtsgesetzes vom 27. Oktober 1972, die am 7. Januar 1973 in Kraft
trat,[24] ?bernahm die Niederlande dann im Wesentlichen die belgische Regelung.
Damit war die Panoramafreiheit weitgehend abgeschafft, Abbildungen waren nur
noch erlaubt, wenn das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes war.[25] Bei einer
erneuten Gesetzes?nderung vom 6. Juli 2004 (in Kraft seit dem 1. September
2004)[24] wurde diese einschr?nkende Regelung wieder abgeschafft und die alte
Regelung (mit Modifikationen) wiederhergestellt. Seither gilt die
Panoramafreiheit in den Niederlanden nicht nur f?r Werke, die von ?ffentlichen
Wegen aus sichtbar sind, sondern generell f?r Werke an "?ffentlichen
Orten". Artikel 18 gilt f?r alle Werke nach Artikel 10, Punkt 6, d.h.,
Zeichnungen, Werke der Malerei, der Architektur, der Bildhauerei; Lithografien,
Gravuren (Stiche) und ?hnliches;[26] au?erdem zus?tzlich auch f?r Entw?rfe und
Modelle von architektonischen Werken (sofern diese Entw?rfe oder Modelle
permanent an solchen ?ffentlichen Orten angebracht sind) wie in Artikel 10, Punkt
8 erw?hnt.[27] Bei der ?bernahme in Sammelwerke muss aber darauf geachtet
werden, dass nur einige Werke des gleichen Autors zu sehen sind.[28]
"?ffentliche
Orte" sind dabei weiter gefasst als die vor 2004 g?ltige Regelung
"sichtbar von ?ffentlichen Wegen"; der Begriff umfasst ebenfalls das
Innere von ?ffentlichen Geb?uden. Zwar definiert der niederl?ndische
Gesetzgeber nicht genau, was als "?ffentliches Geb?ude" gilt, in den
Parlamentsdebatten bei der Einf?hrung des Artikels in der Form von 2004 wurde
aber erw?hnt, dass ein solches Geb?ude generell frei zug?nglich sein m?sse und
es z.B. eine Rolle spielen k?nne, ob eine Eintrittgeb?hr erhoben wird oder
nicht, oder ob der Zugang aus privatrechtlichen Gr?nden verweigert werden
k?nne.[29] Insbesondere gelten Bahnh?fe als ?ffentliche Orte; nicht aber
Schulen, Opernh?user, Museen, oder Lobbys von Unternehmen.[30] Ein Gericht in
Arnhem entschied 2005, der Innenraum der Amsterdam ArenA sei kein ?ffentlicher
Ort im Sinne von Artikel 18.[31] Auch der ?ffentlichkeit nicht zug?ngliche
Skulptureng?rten gelten laut der einschl?gigen Literatur nicht als
"?ffentliche Orte".[32] Abbildungen, die von einem ?ffentlichen Ort
aus gemacht wurden und die Werke auf Privatgrund zeigen, welche im Freien
stehen und f?r jedermann sichtbar sind, sind hingegen durch Artikel 18
abgedeckt.[33][34]
Polen
In Polen
ist die Panoramafreiheit gem?? § 33 Urheberrechtsgesetz vom 4. Juli 1994
gegeben. Erlaubt sind Abbildungen von Werken, welche sich bleibend im
?ffentlichen Raum, wie Stra?en, Pl?tze oder Parks, befinden.[35][36]
Russland
Auch die
Russische F?deration kennt seit 1993 Panoramafreiheit[37], wonach Werke der
visuellen K?nste, Fotografie und Architektur, die permanent an ?ffentlich
zug?nglichen Stellen aufgestellt sind, inklusive Museen und Ausstellungshallen,
reproduziert werden d?rfen – allerdings nur, wenn das jeweilige Werk nicht der
wesentliche Gegenstand der Reproduktion ist und wenn diese nur
nicht-kommerziell genutzt wird.
Schweden
Schweden erlaubt
das freie Abbilden von Bauwerken sowie von Kunstwerken, sofern sie sich bei
oder auf einem ?ffentlichen Platz befinden (§ 24 [38][39]).
Spanien
Die
Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus dem K?niglichen Dekret 1/1996 vom
12. April 1996 und ?nderungen durch das Gesetz 5/1998 vom 6. M?rz 1998. Werke,
die bleibend im ?ffentlichen Raum angebracht sind, d?rfen demnach durch
Malerei, Zeichnungen, Fotografien und audiovisuelle Prozesse reproduziert
werden. Die rechtlichen Interessen des Urhebers d?rfen dabei laut Artikel
40bis. nicht verletzt werden.
Ungarn
Ungarn
kennt die Panoramafreiheit. Sie ist nicht im Rahmen der Schranken geregelt,
sondern in einem Kapitel ?ber audiovisuelle Werke:
F?lle der
freien Nutzung § 68 (1) Die Ansicht von im Freien oder auf ?ffentlichen Pl?tzen
st?ndig aufgestellten Sch?pfungen der bildenden Kunst, der Architektur und der
angewandten Kunst kann ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verg?tung
angefertigt und genutzt werden.
Im
Abschnitt ?ber Schranken finden sich folgende Regelungen: Art. 35 Absatz 1
verbietet ausnahmslos das Kopieren von Werken der Architektur, wobei aber wohl
kaum an Abbildungen (Fotos), sondern eher an Nachbildungen gedacht sein mag.
Art. 37 Absatz 2 gestattet die Abbildung von ?ffentlich ausgestellten
Kunstwerken im Rahmen der aktuellen Berichterstattung [40].
Rechtslage
in anderen L?ndern
USA
In den USA
bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich gesch?tzte Geb?ude (vor dem 1.
Dezember 1990 geschaffene Geb?ude unterliegen nicht dem Copyright) zu
fotografieren und die Fotografien genehmigungsfrei zu ver?ffentlichen, soweit
sie sich an ?ffentlichen Pl?tzen befinden oder von ?ffentlichem Verkehrsgrund
aus sichtbar sind. Dies gilt nur f?r Geb?ude, nicht f?r Skulpturen, Statuen und
Denkm?ler.[41]
Siehe auch
Kunst am
Bau
Kunst im
?ffentlichen Raum
Literatur
Dreier. In:
Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Beck, M?nchen
2006, ISBN 3-406-54195-X
Cornelie
von Gierke: Die Freiheit des Stra?enbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-J?rgen Ahrens
(Hrsg.): Festschrift f?r Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann,
K?ln u. a. 2002, S. 103–115, ISBN 3-452-25191-8
Vogel. In:
Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, M?nchen
1999, ISBN 3-406-37004-7
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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser ?ffentlichen Offerte (Vertrag ?ber die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gem?? seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.
Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchf?hrung folgender Handlungen:
a) das Ausf?llen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schl?sselw?rtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchf?hrung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgem??en Gr??e und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer ?berpr?ft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben ?ber den Auftraggeber und ?ber sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erkl?rung der Gr?nde dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.
Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und F?hrung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag erm?glicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (ver?ffentlicht) der Angaben ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes gem?? den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im B?rgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer ver?ffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Res?mee genannt, ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gem?? den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu ?bergeben.
Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Res?mee des Auftraggebers enth?lt: Angaben ?ber den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erl?uternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schl?sselw?rter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben ?ber den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet gef?hrt.
4. Die Angaben ?ber den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gem?? den Regeln f?r die Unterbringung der Angaben im Register au?er der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gem?? den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit ?bertr?gt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte f?r sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerf?hrung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschlie?lich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, in die Regeln der Registerf?hrung beliebige ?nderungen und (oder) Erg?nzungen einzutragen. Die Regeln der Registerf?hrung sind zweifellos f?r den Auftraggeber bindend.
Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), nat?rlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gem?? den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anh?nge und (oder) ?nderungen zu diesem Vertrag, sorgf?ltig und p?nktlich zu erf?llen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgem??er Ordnung und im vertragsgem??en Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet f?r seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechts?bertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschlie?liches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet ver?ffentlichte Res?mee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollst?ndigen und sorgf?ltigen Erf?llung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.
Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Res?mees im Register betr?gt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zur?ckgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erf?llung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Geb?hren und (oder) Abgaben selbstst?ndig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.
Paragraph 7. Zur?cktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserf?llung in Form von Nichtbezahlung der n?chstf?lligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zur?ckzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserf?llung zur?ckzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Sch?den), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngeb?ren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich v?llig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden F?llen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgem??en Umfang und gem?? den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gr?nde.
Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt f?r die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben f?r die Parteien rechtliche G?ltigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgem?? erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten k?nnen die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.
Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitf?lle zwischen den Parteien ?ber die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erf?llung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gel?st.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. F?r Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. F?r Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.
Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im B?ro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die ?nderungen, Erg?nzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet ver?ffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden.
3. Die ?nderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gem?? der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zur?ckzutreten
register- № 64565333, 2015-11-23 12:46:39
Оздоровительная методика «Кислородный душ». 1.Предпринята попытка разработать и в дальнейшем развивать новую оздоровительную методику под общим названием «Кислородный душ». Методика задумана для возвращения, сохранения и приумножения природной красоты и здоровья любого желающего этого человека. 2.Кислородный душ – это ещё и отдельное упражнение. Если сложно сделать очередной Кислородный душ, значит, на сегодня довольно других упражнений. Организму нужно восстанавливаться. Но через пару тройку дней, хоро
weiterzu lesen: >>>register- № 60807969, 2014-01-12 15:26:46
автор песни (музыка и слова) Леонид Леонидович Минаев. Песня написана и записана 10-12 января 2014 г. Прилагается архив с рабочей записью с файлом формата mp3 частота 44,1KHz 16bit 192kbps и текстом песни «Янтарь / Ruby dzintars».
weiterzu lesen: >>>register- № 215186174, 2011-03-20 22:19:06
Цевочная передача - это очень эффективный редуктор с соосно выполненными входным и выходным валами, все взаимодействующие поверхности: или плоские, или цилиндрические, одна только поверхность выполнена по осевой круговой линии в сечении плоскостью вращения в виде замкнутой синусоиды, КПД передачи велик, передаточное отношение одной ступени до 30-ти, передача проста, технологична, имеет малую себестоимость в производстве.
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