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Copyright
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Das Copyright [?k?pi?a?t] (engl. „Kopierrecht“, aus copy „Kopie“ und right „Recht“) ist die angloamerikanische Bezeichnung f?r das Immaterialg?terrecht an geistigen Werken. Es ist dem deutschen Urheberrecht ?hnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: W?hrend das deutsche Urheberrecht den Urheber als Sch?pfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ?konomischen Aspekt. Es dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen zu sch?tzen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleurop?ische Recht in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Im Copyright des angloamerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum kontinentaleurop?ischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte ?ber ein Werk oft nicht dem Urheber (bspw. dem K?nstler) zugestanden, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag. Der Urheber beh?lt dann eingeschr?nkte Veto-Rechte, die den Missbrauch des Copyrights seitens der Rechteverwerter verhindern sollen.

? Hauptartikel: Geschichte des Urheberrechts

In den USA musste das Copyright bis vor einigen Jahren, im Gegensatz zum Urheberrecht in Deutschland, explizit angemeldet werden (US Copyright Act 1909, Chapter 1 Sec. 11) und erlosch 75 Jahre nach der Eintragung in das zentrale Copyright-Verzeichnis. Inzwischen gilt in den USA f?r neue Werke ein Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. 95 Jahre f?r Firmen (Copyright Term Extension Act). Eine Anmeldung des Copyrights bei der „Library of Congress“ ist f?r den Erwerb des Rechts nach aktueller Gesetzeslage nicht erforderlich, kann aber z. B. bei der Geltendmachung von Schadensersatz vorteilhaft sein.

Am 28. Oktober 1998 verabschiedete der US-Senat den heftig umstrittenen Digital Millennium Copyright Act, der die Rechte der Copyright-Inhaber st?rken soll. Dieser stellt eine Reaktion auf die durch das Internet und andere digitale Technologien immer einfacher gewordene Reproduktion und Verbreitung von Werken dar.

Schreibweisen

 

Der Copyright-Vermerk ist prim?r (vor allem) vom Rechteinhaber und nur sekund?r (au?erdem) von Ort und Zeit (Zeitraum/Jahr/Datum) abh?ngig. Die Schreibweisen lauten:

Copyright © Rechteinhaber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr (© Rechteinhaber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr),

Copyright © Rechteinhaber, Zeit(-raum)/Datum/Jahr (© Rechteinhaber, Zeit(-raum)/Datum/Jahr) respektive

Copyright © Rechteinhaber (© Rechteinhaber).

Als zu vermeiden gilt:

Copyright © Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr by Rechteinhaber (© Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr by Rechteinhaber)

Copyright © Zeit(-raum)/Datum/Jahr by Rechteinhaber (© Zeit(-raum)/Datum/Jahr by Rechteinhaber)

Die Erg?nzung Copyright vor © ist empfehlenswert, da sie das Erkennen von Copyrights verdeutlicht oder sogar erleichtert und f?r Unversierte auch eine Hilfe sein kann.

Selbiges (s. o.) gilt f?r den Tontr?ger-Vermerk ?.

Copyright-Vermerk

 

Der Copyright-Vermerk (Symbol: ©, behelfsweise auch: (C) oder f?lschlicher: (c), meist gefolgt vom Rechteinhaber und einer Jahresangabe) oder auch Urheberrechtshinweis stammt urspr?nglich aus dem angloamerikanischen Recht. Mit ihm soll der Nutzer eines urheberrechtlichen Werks auf das Bestehen von Urheberrechten hingewiesen werden. Hintergrund ist die alte Rechtslage des US-amerikanischen Copyright, nach der Rechte an einem Werk erl?schen konnten, wenn es nicht mit einem Copyright-Vermerk versehen war (wie im Falle des Filmes Die Nacht der lebenden Toten von 1968). Nach dem Beitritt der USA zum internationalen Berner ?bereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RB?) im Jahr 1989 ist der Copyright-Vermerk heute nicht mehr notwendig, kann aber nach eigenem Ermessen gesetzt werden.

Im deutschen Recht entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werks. Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich. Der Hauptzweck des Vermerks liegt in der ?bermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte f?r sich oder andere reklamiert. Der Vermerk selbst f?hrt jedoch nicht zum Bestehen von Urheberrechten. Ob ein Werk urheberrechtlich gesch?tzt ist, bestimmt sich allein nach dem Gesetz. Dazu ist zum Beispiel eine ausreichende Sch?pfungsh?he notwendig. Weitere Bedeutung kann der Copyright-Vermerk dadurch erlangen, dass ein angegebenes Datum unter Umst?nden R?ckschl?sse auf den Ablauf der Schutzfrist erlaubt. Allerdings bemisst sich die Schutzfrist nur in wenigen F?llen nach dem Datum der Ver?ffentlichung. Schlie?lich k?nnen Vermerke im Rahmen der Beweissicherung n?tzlich sein. Die Kennzeichnung fremder Werke mit eigenem Copyright-Vermerk kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Erzeugung des Zeichens am Computer

Das ©-Zeichen hat die Unicode-Repr?sentation U + 00A9. In Windows kann es mit den Tastenkombinationen Alt + 0169 oder Alt + 184 auf dem Ziffernblock erzeugt werden. In g?ngigen Textverarbeitungsprogrammen kann man auch ein kleines c einklammern, dies wird dann durch das ©-Zeichen ersetzt. Auf Apple Macintosh OS X wird das Zeichen mit Alt + c erzeugt, in Microsoft Word mit Alt Gr + c.

Unter Linux gibt es mehrere Wege der Erzeugung. Das Zeichen tr?gt die Bezeichnung copyright und kann normalerweise mit xmodmap belegt werden. Es bietet sich an, es auf eine Mode_switch-Kombination zu legen, also eine Tastenkombination, welche eine Umschalttaste enth?lt. Ist eine Compose-Taste (Multi_key) eingerichtet, so l?sst es sich ?ber Composeoc generieren. Weiterhin erscheint das Zeichen durch Eingabe der Tastenkombination ShiftAlt Grc.

In HTML gibt es ein eigenes Character Entity f?r das ©-Zeichen. Es wird mittels der Zeichenfolge © erzeugt.

?-Vermerk f?r Tontr?ger

 

?

Bei Tontr?gern und Filmen wird h?ufig auch noch ein ?-Vermerk – an einigen Stellen auch: (P) bzw. konfuser: (p) – angegeben, z. B.:

? Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr (? Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr),

Copyright © & ? Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr (© & ? Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr) oder

Copyright © Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr (© Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr).

Das P steht f?r phonogram (zu deutsch: „Phonogramm“ bzw. „Fonogramm“ rsp. „Tonaufzeichnung“). Der ?-Vermerk ist in einigen L?ndern (nicht in Deutschland) erforderlich, um Tontr?gerherstellerrechte geltend machen zu k?nnen. Das sind so genannte Leistungsschutzrechte. Gesch?tzt werden sollen dabei nicht k?nstlerische, sondern wirtschaftlich aufwendige Leistungen des Tontr?gerherstellers. Nur die erste Aufnahme auf einem Tontr?ger ist Gegenstand des Schutzes (z. B.: das Masterband). Im deutschen Recht finden sich entsprechende Regelungen in §§ 85 f. UrhG.

Vom Recht des Tontr?gerherstellers zu unterscheiden sind Urheberrechte an den Kompositionen, Liedtexten oder der grafischen Gestaltung des Covers. Bei Bildtontr?gern greift auch das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers, im deutschen Recht nach § 94 UrhG.

Ewiges Copyright und ewiger Anspruch auf Lizenzgeb?hren ohne Copyright

 

Laut einem englischen Gesetz (Section 301, Copyright, Designs and Patents Act 1988) m?ssen f?r Peter Pan auch nach Ablauf des Copyrights Lizenzgeb?hren zu Gunsten des Great Ormond Street Hospital Children’s Charity bezahlt werden, sofern keine anderweitige Vereinbarung mit dem Lizenzgeb?hrenanspruchinhaber besteht.[1]

Die in Gro?britannien heute noch gedruckten Ausgaben der erstmals 1611 erschienenen, K?nig Jakob I. von England gewidmeten Bibel?bersetzung (King-James-Bibel) tragen den Vermerk: All rights are vested in the Crown in the United Kingdom and controlled by Royal Letters Patent.

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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser ?ffentlichen Offerte (Vertrag ?ber die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gem?? seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchf?hrung folgender Handlungen:
a) das Ausf?llen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schl?sselw?rtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchf?hrung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgem??en Gr??e und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer ?berpr?ft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben ?ber den Auftraggeber und ?ber sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erkl?rung der Gr?nde dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und F?hrung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag erm?glicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (ver?ffentlicht) der Angaben ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes gem?? den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im B?rgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer ver?ffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Res?mee genannt, ?ber den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gem?? den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu ?bergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Res?mee des Auftraggebers enth?lt: Angaben ?ber den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erl?uternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schl?sselw?rter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben ?ber den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet gef?hrt.
4. Die Angaben ?ber den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gem?? den Regeln f?r die Unterbringung der Angaben im Register au?er der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gem?? den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit ?bertr?gt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte f?r sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerf?hrung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschlie?lich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverst?ndnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden, in die Regeln der Registerf?hrung beliebige ?nderungen und (oder) Erg?nzungen einzutragen. Die Regeln der Registerf?hrung sind zweifellos f?r den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), nat?rlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gem?? den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anh?nge und (oder) ?nderungen zu diesem Vertrag, sorgf?ltig und p?nktlich zu erf?llen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgem??er Ordnung und im vertragsgem??en Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet f?r seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechts?bertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschlie?liches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet ver?ffentlichte Res?mee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollst?ndigen und sorgf?ltigen Erf?llung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Res?mees im Register betr?gt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zur?ckgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erf?llung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Geb?hren und (oder) Abgaben selbstst?ndig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zur?cktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserf?llung in Form von Nichtbezahlung der n?chstf?lligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zur?ckzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserf?llung zur?ckzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Sch?den), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngeb?ren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich v?llig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden F?llen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgem??en Umfang und gem?? den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gr?nde.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt f?r die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag k?nnen die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben f?r die Parteien rechtliche G?ltigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgem?? erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten k?nnen die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitf?lle zwischen den Parteien ?ber die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erf?llung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gel?st.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. F?r Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. F?r Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im B?ro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die ?nderungen, Erg?nzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet ver?ffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit nat?rlich einverstanden.
3. Die ?nderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gem?? der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zur?ckzutreten
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